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Eilantrag gegen den Weiterbau der Festen Fehmarnbeltquerung abgelehnt

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 27. Januar 2022 den Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen den Weiterbau der Festen Fehmarnbeltquerung (FFBQ) abgelehnt.

Die gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Bau der FFBQ erhobenen Klagen hat das Gericht mit Urteilen vom 3. November 2020 abgewiesen. Es hat dabei jedoch festgestellt, dass bezüglich weiterer Riffvorkommen, die während des Gerichtsverfahrens entdeckt worden sind, ein ergänzendes Verfahren durchgeführt werden muss. Mit Planänderungsbeschluss vom 1. September 2021 hat das schleswig-holsteinische Wirtschafts- und Verkehrsministerium für diese Riffe eine Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Beschädigungs- und Zerstörungsverbot erteilt, die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen festgelegt und dessen sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Die Aushubarbeiten für den Tunnelgraben begannen Ende August 2021 bzw. – im Bereich der Riffflächen – Anfang September 2021.

Der Antrag einer Umweltvereinigung vom 13. Januar 2022, die aufschiebende Wirkung ihrer im Oktober 2021 erhobenen Klage gegen den Planänderungsbeschluss wiederherzustellen und die Bauarbeiten zu stoppen, hatte keinen Erfolg. Aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht den Beteiligten zunächst nur den Tenor der Entscheidung zugestellt. Die Gründe der Entscheidung, deren redaktionelle Bearbeitung aufgrund gerichtsinterner Arbeitsabläufe einige Tage in Anspruch nimmt, werden den Beteiligten zeitnah übersandt und anschließend auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht.

 

BVerwG 9 VR 1.22 – Beschluss vom 27. Januar 2022

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