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Offenlegungsverordnung: Praxishinweis für Wirtschaftsprüfer spiegelt Erwartungen der BaFin wider

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Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Praxishinweis verfasst, der den Wirtschaftsprüfern Orientierung bei der Umsetzung der europäischen Offenlegungsverordnung geben soll. Diese schreibt vor, dass Anbieter von Finanzprodukten potenziellen Anlegern in einheitlicher Weise entscheidungsrelevante Informationen mit Bezug zu den Nachhaltigkeitskriterien ESG (Environmental, Social, Governance – Umwelt, Soziales, Unternehmensführung) zur Verfügung stellen müssen.

Besondere Herausforderungen ergeben sich derzeit für Offenlegungspflichtige und Wirtschaftsprüfer daraus, dass die europäischen Aufsichtsbehörden die konkretisierenden Regelungen (Level-2-Regulierung) zu den Offenlegungspflichten bisher nicht fertiggestellt haben. Außerdem fehlen teilweise Daten von Unternehmen der Realwirtschaft, die die Offenlegungspflichtigen benötigen. Zur Lösung dieses Problems hat die EU-Kommission am 21. April 2021 einen Vorschlag für Änderungen an der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen vorgelegt.

Die BaFin begrüßt den Praxishinweis des IDW, der ihre Erwartungshaltung an die Prüfungstiefe widerspiegelt, die sie einheitlich für alle Offenlegungspflichtigen formuliert hat. Sie wird ihre Erwartungen an die Prüfungstiefe jedoch anpassen, wenn sich das Risiko von Fehlinformationen verändert.

Seit März 2021 hat die BaFin die Aufgabe, die Einhaltung der Offenlegungsverordnung in Verbindung mit der europäischen Taxonomieverordnung im Finanzdienstleistungssektor zu überwachen. Sie spielt dadurch eine wichtige Rolle bei der Verhinderung von Greenwashing.

Durch das Fondsstandortgesetz vom Juni 2021 hat der Gesetzgeber zur Unterstützung der BaFin den Wirtschaftsprüfern die Aufgabe übertragen, bei den Offenlegungspflichtigen zu beurteilen, ob sie die Anforderungen der Offenlegungsverordnung einhalten. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich jährlich bei jedem Offenlegungspflichtigen eine solche Prüfung für erforderlich hält. Daneben wird die BaFin eigene Stichproben durchführen.

Aufgrund der Bedeutung des übergeordneten Zieles der Offenlegungsverordnung für die Allgemeinheit soll der Wirtschaftsprüfer nicht nur nachhalten, ob der Offenlegungspflichtige die geforderten Angaben tätigt. Vielmehr muss er sich bei den Angaben, bei denen ein hohes Risiko für Greenwashing besteht, davon überzeugen, dass diese richtig und vollständig sind. Dies betrifft die produktbezogenen Angaben mit ESG-Bezug, die Endanleger für ihre konkrete Investitionsentscheidung erhalten. Gleichermaßen gilt das für die Angaben dazu, ob und gegebenenfalls wie sich der Offenlegungspflichtige mit den wichtigsten negativen Auswirkungen auseinandergesetzt hat, die seine Investitionsentscheidung beziehungsweise Anlageberatung zum Beispiel auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitsnehmerbelange haben könnte. Die weiteren Angaben muss der Wirtschaftsprüfer zumindest plausibilisieren.

Allerdings können Wirtschaftsprüfer und BaFin die Gefahr von Greenwashing lediglich reduzieren. Wirtschaftsprüfer führen keine Vollprüfung durch. Er kann lediglich prüfen, ob die Angaben der Unternehmen der Realwirtschaft, in die investiert wird und die der Offenlegungspflichtige seinen Angaben zugrunde legt, plausibel sind. Er hat gegenüber diesen Unternehmen keine Auskunfts- und Prüfungsrechte. Dies gelte auch für die BaFin. (DFPA/JF1)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten.

www.bafin.de

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