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OLG Karlsruhe bestätigt Leistungspflicht für Versicherer bei Betriebsschließung

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Mit Urteil vom 30. Juni 2021 (Aktenzeichen: 12 U 4/21) hat das Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass Versicherungsschutz in einer Betriebsschließungsversicherung auch dann besteht, wenn die Schließung durch einen „Lock-down“ aufgrund der Corona Pandemie erfolgt ist.

Vorliegend hatte das OLG Karlsruhe über die Schließung eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte zu entscheiden. Die dem Gericht vorgelegenen Versicherungsbedingungen enthielten Regelungen, die laut der Rechtsanwaltskanzlei Wirth-Rechtsanwälte nahezu identisch in vielen Betriebsschließungsversicherungen vereinbart wurden. Dabei wurde in den Versicherungsbedingungen mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen und bestimmt, dass eine Entschädigung für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“ geleistet wird. Die „Nr. 2“ enthielt dann einen Katalog auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“, wobei dort Sars-COV-2 beziehungsweise Covid-19 nicht aufgeführt waren.

Dazu führte das OLG Karlsruhe nun aus, dass die Begrenzung auf diesen Katalog nicht hinreichend klar und verständlich erfolgte und daher unwirksam sei. Es stellte insbesondere darauf ab, dass durch die mehrfache Nennung des Infektionsschutzgesetzes dem Versicherungsnehmer der Eindruck vermittelt wird, dass jede Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz umfasst sei. Dass demgegenüber in der oben erwähnten Nr. 2 eine Beschränkung des Versicherungsschutzes enthalten ist, werde dem Versicherungsnehmer nicht deutlich vor Augen geführt. Darüber hinaus stellt das OLG Karlsruhe klar, dass auch die vielfach verwendeten Allgemeinverfügungen den Versicherungsfall auslösen und es unschädlich sei, dass SARS-Cov-2 und Covid-19 erst im Mai 2020 im Infektionsschutzgesetz als meldepflichtige Krankheit geregelt wurden. Zuvor wurden sie lediglich im Rahmen einer Verordnung als meldepflichtige Krankheit beziehungsweise meldepflichtigen Krankheitserreger geregelt.

„Nachdem jüngst mehrere Oberlandesgerichte in vergleichbaren Fällen zu erkennen gegeben haben, dass kein Versicherungsschutz bestehen soll, ist dieses Urteil umso mehr zu begrüßen. Es zeigt, dass die rechtliche Entwicklung weiterhin sehr dynamisch ist. Letztlich wird abschließend darüber der Bundesgerichtshof entscheiden. Wir sind optimistisch, dass auch der BGH die so auch von Beginn an durch uns vertretene Rechtsauffassung bestätigen wird“, so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, Partner der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung Wirth Rechtsanwälte

Die Wirth-Rechtsanwälte Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB ist eine 1998 gegründete Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Berlin. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz spezialisiert.

www.wirth-rae.de

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