{"id":996,"date":"2018-05-06T05:32:38","date_gmt":"2018-05-06T03:32:38","guid":{"rendered":"http:\/\/dresdentipps.de\/?p=996"},"modified":"2018-05-06T05:32:39","modified_gmt":"2018-05-06T03:32:39","slug":"sanierungspflichten-in-einem-in-wohnungs-und-teileigentum-aufgeteilten-altbau","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=996","title":{"rendered":"Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p align=\"justify\"><strong>Urteil vom 4. Mai 2018 &#8211; V ZR 203\/17<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Der Bundesgerichtshof hat heute &uuml;ber einen Rechtsstreit entschieden, in dem Wohnungs- und Teileigent&uuml;mer dar&uuml;ber streiten, ob Feuchtigkeitssch&auml;den im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums saniert werden m&uuml;ssen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Parteien bilden eine Wohnungs- und Teileigent&uuml;mergemeinschaft. Das im Jahr 1890 errichtete Geb&auml;ude wurde im Jahr 1986 in zw&ouml;lf Wohnungen und drei Teileigentumseinheiten aufgeteilt. Die Kl&auml;ger sind die Eigent&uuml;mer der drei Teileigentumseinheiten, die sich im Souterrain des Geb&auml;udes befinden; sie werden in der Teilungserkl&auml;rung als &#8222;Laden&#8220; bzw. &#8222;B&uuml;ro&#8220; bezeichnet und derzeit als Naturheilpraxis, K&uuml;nstleragentur und Kommunikationsagentur genutzt. Weil die W&auml;nde dieser Einheiten Durchfeuchtungen aufweisen, holte die Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft im Jahr 2010 ein Gutachten eines Ingenieurb&uuml;ros und im Jahr 2011 ein Gutachten eines Architekten ein. Beide Gutachten ergaben dieselben Schadensursachen, n&auml;mlich eine fehlende au&szlig;enseitige Sockelabdichtung, eine fehlende Horizontalsperre und im Mauerwerk eingelagerte Salze. In der Eigent&uuml;merversammlung vom 31. M&auml;rz 2015 wurde der zu TOP 2a gestellte Antrag der Kl&auml;ger auf Beseitigung der Feuchtigkeitssch&auml;den abgelehnt. Auch der weitere Antrag zu TOP 2b, wonach die Instandsetzung durch Einbringung einer Horizontalsperre im Mauerwerk sowie Aufbringung einer Vertikalsperre auf den erdber&uuml;hrten Au&szlig;enw&auml;nden erfolgen soll, fand keine Mehrheit. Zu TOP 2f beschlossen die Wohnungseigent&uuml;mer mehrheitlich, ein weiteres Sachverst&auml;ndigengutachten einzuholen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>Bisheriger Prozessverlauf:<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Gegen die genannten Beschl&uuml;sse zu TOP 2a, 2b und 2f wenden sich die Kl&auml;ger mit der Anfechtungsklage. Zugleich haben sie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, den Beschlussantr&auml;gen zu TOP 2a und 2b zuzustimmen bzw. eine gerichtliche Beschlussersetzung vorzunehmen. Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl&auml;ger hat ihr das Landgericht stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten erreichen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.<\/p>\n<p align=\"justify\">&nbsp;<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Der unter anderem f&uuml;r das Wohnungseigentumsrecht zust&auml;ndige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Sanierungspflicht der Wohnungseigent&uuml;mer angenommen und die Revision deshalb zur&uuml;ckgewiesen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der zu TOP 2a beantragte Grundlagenbeschluss &uuml;ber die Sanierung der Feuchtigkeitssch&auml;den musste durch das Gericht ersetzt werden, weil die Kl&auml;ger einen Anspruch auf die Sanierung des Gemeinschaftseigentums haben. Grunds&auml;tzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Teilungserkl&auml;rung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann. Weist das Gemeinschaftseigentum gravierende bauliche M&auml;ngel auf, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeintr&auml;chtigen oder sogar ausschlie&szlig;en, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich, und einzelne Wohnungseigent&uuml;mer k&ouml;nnen die Sanierung gem&auml;&szlig; &sect; 21 Abs. 4 WEG verlangen. Um solche M&auml;ngel geht es hier; die Innen- und Au&szlig;enw&auml;nde der Teileigentumseinheiten sind massiv durchfeuchtet. Die Ursache liegt in einer fehlenden Abdichtung des Geb&auml;udes und damit im Gemeinschaftseigentum; daher ist die Sanierung (ebenso wie beispielsweise bei M&auml;ngeln des Dachs) Aufgabe aller Wohnungseigent&uuml;mer. Da die Teileigentumseinheiten nach der Teilungserkl&auml;rung als B&uuml;ro bzw. Laden genutzt werden d&uuml;rfen, m&uuml;ssen sie ebenso wie Wohnungen grunds&auml;tzlich dazu geeignet sein, als Aufenthaltsraum f&uuml;r Menschen zu dienen. Massive Durchfeuchtungen m&uuml;ssen die Kl&auml;ger deshalb nicht hinnehmen, und zwar auch dann nicht, wenn gesundheitssch&auml;dlicher Schimmel (noch) nicht aufgetreten sein sollte. Entgegen der Auffassung der Revision wird der Sanierungsanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um Souterraineinheiten in einem Altbau handelt.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Sanierung ist den Beklagten auch zuzumuten. Ist der Erhalt der Geb&auml;udesubstanz gef&auml;hrdet, muss ohnehin saniert werden. Ist die Geb&auml;udesubstanz nicht gef&auml;hrdet, lie&szlig;e sich die Sanierung allenfalls durch eine &Auml;nderung der Teilungserkl&auml;rung vermeiden, indem der Nutzungszweck der betroffenen Einheiten ge&auml;ndert wird, hier etwa durch eine &Auml;nderung dahingehend, dass die Teileigentumseinheiten (nur) als Keller dienen. Ob Durchfeuchtungen einer als Keller dienenden Teileigentumseinheit unter Umst&auml;nden hingenommen werden m&uuml;ssten, und ob unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Kosten der Instandsetzung dazu f&uuml;hren k&ouml;nnen, dass die &uuml;brigen Wohnungseigent&uuml;mer eine Anpassung der in der Teilungserkl&auml;rung vorgesehenen Zweckbestimmung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;10 Abs. 2 Satz 3 WEG verlangen k&ouml;nnen, hat der Senat offengelassen. Denn abgesehen davon, dass ein solcher Anpassungsanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens ist, handelte es sich um einen &auml;u&szlig;erst gravierenden Eingriff in das Eigentumsrecht der betroffenen Eigent&uuml;mer, die ihre Einheiten nicht mehr &#8211; wie zuvor &ndash; als Laden oder B&uuml;ro nutzen k&ouml;nnten. Deshalb kann eine solche Anpassung der Teilungserkl&auml;rung nur als ultima ratio in Ausnahmef&auml;llen und gegen Ausgleichszahlungen in Betracht gezogen werden. Von einem solchen Ausnahmefall kann hier nicht ausgegangen werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts l&auml;sst sich die Feuchtigkeit beheben. Die von den Kl&auml;gern mit 300.000 &euro; bezifferten Sanierungskosten sind zwar f&uuml;r sich genommen hoch. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sie v&ouml;llig au&szlig;er Verh&auml;ltnis zu dem erzielbaren Nutzen f&uuml;r die Geb&auml;udesubstanz im Allgemeinen und die drei Einheiten der Kl&auml;ger im Besonderen stehen. Eine &#8222;Opfergrenze&#8220; f&uuml;r einzelne Wohnungseigent&uuml;mer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohnehin nicht anzuerkennen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die gerichtliche Beschlussersetzung musste auch im Hinblick auf den Beschlussantrag zu TOP 2b erfolgen. Auf der Grundlage eines Sachverst&auml;ndigengutachtens geht das Landgericht rechtsfehlerfrei davon aus, dass im ma&szlig;geblichen Zeitpunkt der letzten m&uuml;ndlichen Verhandlung nur das in dem Beschlussantrag vorgesehene Sanierungsverfahren ordnungsm&auml;&szlig;iger Verwaltung entsprach; die n&auml;heren Details bleiben einer fachgerechten Sanierungsplanung vorbehalten.<\/p>\n<p align=\"justify\">Schlie&szlig;lich ist auch den Beschlussanfechtungsklagen zu Recht stattgegeben worden. Den Wohnungseigent&uuml;mern lagen n&auml;mlich schon im Zeitpunkt der Eigent&uuml;merversammlung zwei Privatgutachten vor, die die Schadensursache &uuml;bereinstimmend benannt und Sanierungsm&ouml;glichkeiten aufgezeigt hatten. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, es habe nicht ordnungsm&auml;&szlig;iger Verwaltung entsprochen, die Sanierungsantr&auml;ge abzulehnen (TOP 2a und 2b) und stattdessen die Einholung eines weiteren Gutachtens zu beschlie&szlig;en (TOP 2f), l&auml;sst Rechtsfehler nicht erkennen. Jedenfalls widersprach es ordnungsm&auml;&szlig;iger Verwaltung, die erforderliche Sanierung mit den angefochtenen Beschl&uuml;ssen weiter zu verz&ouml;gern.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>Vorinstanzen:<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">AG Hamburg &ndash; Urteil vom 7. Dezember 2015 &ndash; 11 C 22\/15<\/p>\n<p align=\"justify\">LG Hamburg &ndash; Urteil vom 28. Juni 2017 &ndash; 318 S 9\/16<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>Die ma&szlig;geblichen Vorschriften lauten:<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">&sect; 21 WEG:<\/p>\n<p align=\"justify\">Abs. 4: &#8222;Jeder Wohnungseigent&uuml;mer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschl&uuml;ssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigent&uuml;mer nach billigem Ermessen entspricht.&#8220;<\/p>\n<p align=\"justify\">Abs. 5: &#8222;Zu einer ordnungsm&auml;&szlig;igen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigent&uuml;mer entsprechenden Verwaltung geh&ouml;rt insbesondere:<\/p>\n<p align=\"justify\">1. (&hellip;)<\/p>\n<p align=\"justify\">2.die ordnungsm&auml;&szlig;ige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (&hellip;)<\/p>\n<p align=\"justify\">Karlsruhe, den 4. Mai 2018<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs&nbsp;<br \/>76125 Karlsruhe<br \/>Telefon (0721) 159-5013<br \/>Telefax (0721) 159-5501<\/p>\n<h3>PRESSEKONTAKT<\/h3>\n<p><b>wwr publishing GmbH &#038; Co. KG<\/b><br \/>Steffen Steuer<\/p>\n<p>Frankfurter Str. 74<br \/>64521 Gro\u00df-Gerau<\/p>\n<p>Website: www.wwr-publishing.de<br \/>E-Mail : steuer@wwr-publishing.de<br \/>Telefon: +49 (0) 6152 9553589<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" src=\"\/\/account.presse-services.de\/tools\/artv.php?xxad=2279-1221\" style=\"position:absolute; visibility:hidden\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 4. 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