{"id":5503,"date":"2023-09-14T06:00:40","date_gmt":"2023-09-14T04:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=5503"},"modified":"2023-09-13T18:28:01","modified_gmt":"2023-09-13T16:28:01","slug":"grunderwerbsteuer-bei-zusammenlegung-und-gruendung-neuer-kirchengemeinden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=5503","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Gr\u00fcndung neuer Kirchengemeinden"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>Durch die Zusammenlegung von mehreren Kirchengemeinden entsteht eine neue Kirchengemeinde, was zur Ausl\u00f6sung der Grunderwerbsteuer f\u00fchrt, wenn die urspr\u00fcnglichen Kirchengemeinden Anteile an grundbesitzenden GmbHs hatten und diese GmbH-Beteiligungen nach der Zusammenlegung alle in der Hand der neu errichteten Kirchengemeinde liegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 10.05.2023 \u2013 II R 24\/21 entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn die grundbesitzenden GmbHs caritative Einrichtungen wie Krankenh\u00e4user oder Altenheime betreiben. Die Kl\u00e4gerin, eine Kirchengemeinde mit dem Status einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, wurde durch die Vereinigung verschiedener Kirchengemeinden aufgrund eines Dekrets des zust\u00e4ndigen Bischofs errichtet. Die vereinigten Kirchengemeinden waren ebenfalls K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts. Das gesamte Verm\u00f6gen der urspr\u00fcnglichen Kirchengemeinden, einschlie\u00dflich der Beteiligungen an den grundbesitzenden GmbHs, wurde der Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Das Finanzamt (FA) betrachtete diesen Vorgang als grunderwerbsteuerpflichtig und erlie\u00df einen entsprechenden Feststellungsbescheid \u00fcber die Besteuerungsgrundlagen. Der BFH best\u00e4tigte die Auffassung des FA. Er erkl\u00e4rte, dass die Neuerrichtung der Kl\u00e4gerin durch die Zusammenlegung verschiedener Kirchengemeinden in dem Moment der Grunderwerbsteuer unterliegt, in dem die Zusammenlegung f\u00fcr den staatlichen Bereich wirksam wird. Es spielt keine Rolle, dass die Umstrukturierung der Kirchengemeinden zun\u00e4chst nach rein innerkirchlichem Recht erfolgte. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Zusammenlegung f\u00fcr den staatlichen Bereich anerkannt wird, erh\u00e4lt die Kl\u00e4gerin den Status einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts und wird somit grunderwerbsteuerpflichtig. Weder das kirchliche Selbstbestimmungsrecht noch die sogenannte Kirchengutsgarantie stehen dem im Hinblick auf das f\u00fcr Wohlt\u00e4tigkeitszwecke bestimmte Verm\u00f6gen entgegen. Denn diese Rechte bzw. Garantien gelten nur innerhalb der Schranken der f\u00fcr alle geltenden Gesetze. Eine solche Schranke ist die Grunderwerbsteuer, die daher auch von der Kirche entrichtet werden muss. Der BFH entschied au\u00dferdem, dass bei einer Zusammenlegung von Kirchengemeinden kein Befreiungstatbestand von der Grunderwerbsteuer greift. Ein Vorgang kann zwar von der Grunderwerbsteuer befreit sein, wenn er gleichzeitig eine Schenkung darstellt, um eine Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer zu vermeiden. Dies ist jedoch bei der Neuerrichtung einer Kirchengemeinde durch die Zusammenlegung von Kirchengemeinden nicht der Fall, da die aufgel\u00f6sten Kirchengemeinden der Kl\u00e4gerin nichts geschenkt haben, sondern der Verm\u00f6gens\u00fcbergang auf die Kl\u00e4gerin in Vollzug von innerkirchlichen Gesetzen erfolgte. Der Befreiungstatbestand, der den \u00dcbergang eines Grundst\u00fccks von einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts auf eine andere K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts bei gleichzeitigem \u00dcbergang von \u00f6ffentlich-rechtlichen Aufgaben, wie z.B. der Erf\u00fcllung caritativer Zwecke, vorgesehen ist, ist ebenfalls nicht einschl\u00e4gig. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut erfasst dieser Tatbestand nur den direkten \u00dcbergang eines Grundst\u00fccks von einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts auf eine andere, nicht aber die Vereinigung von Anteilen an grundbesitzenden GmbHs. Daher ist auch in diesem Fall die Grunderwerbsteuer von der Kirche zu entrichten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch die Zusammenlegung von mehreren Kirchengemeinden entsteht eine neue Kirchengemeinde, was zur Ausl\u00f6sung der Grunderwerbsteuer f\u00fchrt, wenn die urspr\u00fcnglichen Kirchengemeinden Anteile an grundbesitzenden GmbHs hatten und diese GmbH-Beteiligungen nach der Zusammenlegung alle in der Hand der neu errichteten Kirchengemeinde liegen. 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