{"id":4968,"date":"2022-04-18T05:30:26","date_gmt":"2022-04-18T03:30:26","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4968"},"modified":"2022-04-14T16:32:53","modified_gmt":"2022-04-14T14:32:53","slug":"bundesgerichtshof-zu-urheberrechtlichen-anspruechen-eines-konstrukteurs-der-porsche-ag-auf-fairnessausgleich-nach-%c2%a7-32a-urhg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4968","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof zu urheberrechtlichen Anspr\u00fcchen eines Konstrukteurs der Porsche AG auf Fairnessausgleich nach \u00a7 32a UrhG"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p><strong>Urteil vom 7. April 2022 &#8211; I ZR 222\/20 &#8211; Porsche 911 <\/strong><\/p>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat \u00fcber urheberrechtliche Beteiligungsanspr\u00fcche des fr\u00fcheren Abteilungsleiters der Karosserie-Konstruktion der Porsche AG am wirtschaftlichen Erfolg des Porsche 911 entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt: <\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte ist die Porsche AG. Die Kl\u00e4gerin ist die Tochter eines im Jahr 1966 verstorbenen Abteilungsleiters der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten. Dieser war im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit mit der Entwicklung des ab 1950 produzierten Fahrzeugmodells Porsche 356 und dessen seit 1963 gebauten Nachfolgemodells Porsche 911 befasst. Der Umfang seiner Beteiligung an der Gestaltung dieser Modelle ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: <\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt als Erbin ihres Vaters und aus abgetretenem Recht einer weiteren Erbin von der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ab dem 1. Januar 2014 eine angemessene Beteiligung an den Erl\u00f6sen aus dem Verkauf der ab 2011 produzierten Baureihe 991 des Porsche 911. Sie meint, bei den Fahrzeugen dieser Baureihe seien wesentliche Gestaltungselemente der unter ma\u00dfgeblicher Beteiligung ihres Vaters entwickelten Ursprungsmodelle des Porsche 356 und des Porsche 911 \u00fcbernommen worden.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren weiter.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: <\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht hat allerdings im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche auf weitere angemessene Beteiligung gem\u00e4\u00df \u00a7 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zustehen, soweit sie geltend macht, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters am Porsche 356 genutzt. Die Gestaltung des Porsche 356 ist zwar als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich gesch\u00fctzt (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Die Kl\u00e4gerin hat auch nachgewiesen, dass ihr Vater diese Gestaltung geschaffen hat und damit deren Urheber ist (\u00a7 7 UrhG). Die Beklagte hat mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 aber nicht das ihr vom Vater der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses einger\u00e4umte Recht zur Verwertung dieses Werkes in k\u00f6rperlicher Form (\u00a7 15 Abs. 1 UrhG) genutzt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sind bei einem Vergleich des Gesamteindrucks der beiden Fahrzeugmodelle die den Urheberrechtsschutz des Porsche 356 begr\u00fcndenden Elemente in der Gestaltung des Porsche 911 nicht mehr wiederzuerkennen. Die Beklagte hat daher mit der Herstellung und dem Vertrieb des Porsche 911 nicht in das ausschlie\u00dfliche Recht des Urhebers zur Vervielf\u00e4ltigung (\u00a7 16 Abs. 1 UrhG) und Verbreitung (\u00a7 17 Abs. 1 UrhG) des Porsche 356 eingegriffen. Ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung scheidet deshalb aus, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei der Gestaltung der Baureihe 991 des Porsche 911 gleichfalls um ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk handelt und damit die Voraussetzungen einer freien Benutzung im Sinne von \u00a7 24 Abs. 1 UrhG aF\/\u00a7 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG nF vorliegen.<\/p>\n<p>Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden auch keine Anspr\u00fcche auf weitere angemessene Beteiligung zu, soweit sie sich darauf berufe, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters am Ursprungsmodell des Porsche 911 genutzt, h\u00e4lt der rechtlichen Nachpr\u00fcfung dagegen in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Oberlandesgericht hat Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, die Kl\u00e4gerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Vater die \u00e4u\u00dfere Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 geschaffen habe. Die Kl\u00e4gerin hatte im Berufungsverfahren allerdings ihren Ehemann als Zeugen daf\u00fcr benannt, dass ihr Vater diesem bei einem Besuch an seinem Arbeitsplatz klargemacht habe, dass der Porsche 911 und dessen Karosserie &#8222;sein Auto, sein Entwurf&#8220; gewesen sei. Das Oberlandesgericht h\u00e4tte sich mit diesem Beweisangebot auseinandersetzen m\u00fcssen, weil die Zeugenaussage zumindest ein Indiz f\u00fcr die Urheberschaft des Vaters der Kl\u00e4gerin liefern konnte. Die Kl\u00e4gerin hat dieses Beweisangebot zwar erst nach Ablauf der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist vorgebracht. Das Oberlandesgericht hat sich aber nicht damit befasst, ob die Kl\u00e4gerin deshalb mit ihrem Beweisantritt ausgeschlossen ist. Diese Frage kann nur vom Berufungsgericht und nicht vom Revisionsgericht entschieden werden.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen: <\/strong><\/p>\n<p>LG Stuttgart &#8211; Urteil vom 26. Juli 2018 &#8211; 17 O 1324\/17<\/p>\n<p>OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 20. November 2020 &#8211; 5 U 125\/19<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten: <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG <\/strong><\/p>\n<p>(1) Zu den gesch\u00fctzten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst geh\u00f6ren insbesondere: \u2026<\/p>\n<p>4. Werke der bildenden K\u00fcnste einschlie\u00dflich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entw\u00fcrfe solcher Werke; \u2026<\/p>\n<p>(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfungen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 UrhG <\/strong><\/p>\n<p>Urheber ist der Sch\u00f6pfer des Werkes.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG <\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Urheber hat das ausschlie\u00dfliche Recht, sein Werk in k\u00f6rperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere<\/p>\n<p>1. das Vervielf\u00e4ltigungsrecht (\u00a7 16),<\/p>\n<p>2. das Verbreitungsrecht (\u00a7 17), \u2026<\/p>\n<p><strong>\u00a7 16 Abs. 1 UrhG <\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Vervielf\u00e4ltigungsrecht ist das Recht, Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vor\u00fcbergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17 Abs. 1 UrhG <\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke des Werkes der \u00d6ffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 23 Abs. 1 UrhG nF <\/strong><\/p>\n<p>(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, d\u00fcrfen nur mit Zustimmung des Urhebers ver\u00f6ffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 24 Abs. 1 UrhG aF <\/strong><\/p>\n<p>Ein selbst\u00e4ndiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes ver\u00f6ffentlicht und verwertet werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG <\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen einger\u00e4umt, die dazu f\u00fchren, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig niedrig im Vergleich zu den Ertr\u00e4gen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine \u00c4nderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umst\u00e4nden nach weitere angemessene Beteiligung gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 7. April 2022<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 7. April 2022 &#8211; I ZR 222\/20 &#8211; Porsche 911 Der unter anderem f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat \u00fcber urheberrechtliche Beteiligungsanspr\u00fcche des fr\u00fcheren Abteilungsleiters der Karosserie-Konstruktion der Porsche AG am wirtschaftlichen Erfolg des Porsche 911 entschieden. Sachverhalt: Die Beklagte ist die Porsche AG. 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