{"id":4869,"date":"2022-03-07T05:30:52","date_gmt":"2022-03-07T04:30:52","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4869"},"modified":"2022-03-07T08:53:42","modified_gmt":"2022-03-07T07:53:42","slug":"straftatbestand-verbotene-kraftfahrzeugrennen-%c2%a7-315d-abs-1-nr-3-stgb-mit-dem-grundgesetz-vereinbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4869","title":{"rendered":"Straftatbestand \u201eVerbotene Kraftfahrzeugrennen (\u00a7\u00a0315d\u00a0Abs.\u00a01 Nr. 3 StGB)\u201c mit dem Grundgesetz vereinbar"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts \u00a7 315d Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB), der sogenannte Einzelrennen unter Strafe stellt, f\u00fcr mit dem Grundgesetz vereinbar erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des vorlegenden Amtsgerichts verst\u00f6\u00dft die Norm gegen den in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz. Der Zweite Senat hat nun entschieden, dass der Gesetzgeber den Tatbestand des \u00a7 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hinreichend konkretisiert und so dem aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgenden Bestimmtheitsgebot Gen\u00fcge getan hat. Insbesondere das subjektive Tatbestandsmerkmal \u201eum eine h\u00f6chstm\u00f6gliche Geschwindigkeit zu erreichen\u201c ist einer methodengerechten Auslegung durch die Fachgerichte zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich im Stra\u00dfenverkehr als Kraftfahrzeugf\u00fchrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und r\u00fccksichtslos fortbewegt, um eine h\u00f6chstm\u00f6gliche Geschwindigkeit zu erreichen.<\/p>\n<p>Dem Angeschuldigten des Ausgangsverfahrens wird unter anderem eine Straftat nach \u00a7\u00a0315d Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 StGB zur Last gelegt. Angeklagt war im Wesentlichen eine drei bis vier Minuten andauernde Polizeifluchtfahrt des Angeschuldigten, bei der er \u2013 teils innerhalb geschlossener Ortschaften \u2013 Geschwindigkeiten zwischen 80 und 100\u00a0km\/h erreicht, dabei nacheinander insgesamt vier Lichtzeichenanlagen \u00fcberfahren haben und mit einem Verkehrsteiler kollidiert sein soll. W\u00e4hrend der Verfolgungsfahrt sei es dem Angeschuldigten durchgehend darauf angekommen, unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrslage und der Motorisierung seines Fahrzeugs m\u00f6glichst schnell zu fahren, um auf diese Weise die ihn verfolgenden Polizeibeamten abzusch\u00fctteln.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht nach Art.\u00a0100 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des \u00a7\u00a0315d Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 StGB verfassungsgem\u00e4\u00df ist. Nach seiner Auffassung verst\u00f6\u00dft die Norm gegen den in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>315d Abs.1 Nr.\u00a03 StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar.<\/li>\n<\/ul>\n<ol>\n<li>Art. 103 Abs. 2 GG gew\u00e4hrleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. F\u00fcr den Gesetzgeber enth\u00e4lt Art.\u00a0103 Abs.\u00a02 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafw\u00fcrdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu kl\u00e4ren und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbest\u00e4nde zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen k\u00f6nnen, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Strafgerichte konkretisiert der Satz \u201enulla poena sine lege\u201c den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie d\u00fcrfen nicht korrigierend in die Entscheidung des Gesetzgebers \u00fcber die Strafbarkeit eingreifen. Sie sind allerdings gehalten, weit gefassten Tatbest\u00e4nden innerhalb der Wortlautgrenze durch eine pr\u00e4zisierende Auslegung Konturen zu geben. Dabei sind die Strafgerichte verpflichtet, die einzelnen Tatbestandsmerkmale nicht so zu definieren, dass die vom Gesetzgeber dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird. Einzelne Tatbestandsmerkmale d\u00fcrfen innerhalb ihres m\u00f6glichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollst\u00e4ndig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsl\u00e4ufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen).<\/li>\n<\/ol>\n<p>III. Eine Pflicht auch des Strafgesetzgebers, Tatbestandsmerkmale so zu formulieren, dass keines in einem anderen aufgeht, enth\u00e4lt Art. 103 Abs. 2 GG hingegen nicht. Angesichts seines aus dem Demokratieprinzip folgenden Einsch\u00e4tzungs- und Ermessensspielraums kann es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein, ihm zur Klarstellung wichtige, wenn auch ineinander aufgehende und damit im Ergebnis \u201everschleifende\u201c Tatbestandsmerkmale ausdr\u00fccklich in den Gesetzestext aufzunehmen. Um die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots zu erf\u00fcllen, gen\u00fcgt es, dass der Gesetzgeber die Strafnormen so fasst, dass sich f\u00fcr den Normadressaten nach allgemeinen Ma\u00dfst\u00e4ben Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbest\u00e4nde erkennen und durch Auslegung ermitteln lassen.<\/p>\n<ol>\n<li>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist \u00a7 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Bestimmtheitsgebot des Art.\u00a0103 Abs. 2 GG zu vereinbaren.<\/li>\n<li>\u00a7\u00a0315d Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 StGB l\u00e4sst die erfassten Rechtsg\u00fcter der Sicherheit des Stra\u00dfenverkehrs, des Lebens, der k\u00f6rperlichen Integrit\u00e4t und des Eigentums ebenso deutlich werden wie die besonderen Gefahren, vor denen der Gesetzgeber sie sch\u00fctzen will.<\/li>\n<li>a) Die Tatbestandsmerkmale \u201egrob verkehrswidrig\u201c und \u201er\u00fccksichtslos\u201c, welche im Stra\u00dfenverkehrsstrafrecht bereits bestehende Begriffe aufnehmen, sind durch die Judikatur hinreichend pr\u00e4zisiert.<\/li>\n<li>b) F\u00fcr das Tatbestandsmerkmal des Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit kann dem Wortlaut des \u00a7 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB der Bezugspunkt zur Bestimmung der nicht angepassten Geschwindigkeit zwar nicht unmittelbar entnommen werden. Dieser ergibt sich aber aus dem Regelungsgehalt der Vorschrift und der Gesetzesbegr\u00fcndung.<\/li>\n<li>c) Hinsichtlich des Bezugspunkts der Tatbestandsmerkmale der groben Verkehrswidrigkeit und R\u00fccksichtslosigkeit bestehen hinreichende Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr eine methodengerechte Auslegung. Insbesondere kann der ausdr\u00fcckliche Verweis in den Gesetzesmaterialien auf \u00a7 315c Abs.\u00a01 Nr. 2 StGB \u2013 der ebenfalls als Bezugspunkt einen in der Norm aufgef\u00fchrten Verkehrsversto\u00df voraussetzt \u2013 zur Auslegung herangezogen werden.<\/li>\n<li>d) Auch der vom Gesetzgeber neu eingef\u00fchrte Begriff der \u201eh\u00f6chstm\u00f6glichen Geschwindigkeit\u201c kann im Rahmen seines Wortsinns methodengerecht ausgelegt werden. Zur Bestimmung der Parameter, nach welchen sich die \u201eh\u00f6chstm\u00f6gliche Geschwindigkeit\u201c bemisst, k\u00f6nnen die Gesetzesmaterialien herangezogen werden, welche ausdr\u00fccklich auf die Stra\u00dfen-, Sicht- und Wetterverh\u00e4ltnisse verweisen. Ferner l\u00e4sst die Formulierung des Absichtsmerkmals eine Auslegung zu, nach der es nicht darauf ankommt, ob sich der T\u00e4ter allein mit der Absicht, eine h\u00f6chstm\u00f6gliche Geschwindigkeit zu erreichen, fortbewegt oder noch weitergehende Beweggr\u00fcnde \u2013 wie beispielsweise die Flucht vor der Polizei oder den Wunsch nach \u00f6ffentlicher Anerkennung durch sp\u00e4teres Einstellen eines Videos ins Internet \u2013 verfolgt.<\/li>\n<li>Soweit das Absichtsmerkmal mit Blick auf die Abgrenzung zu noch straffreiem, allerdings wom\u00f6glich nicht umfassend normkonformem oder r\u00fccksichtsvollem Verhalten im Stra\u00dfenverkehr verbleibende Randunsch\u00e4rfen enth\u00e4lt, ist es einer Pr\u00e4zisierung durch die Rechtsprechung innerhalb des Wortsinns zug\u00e4nglich. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Interpretation des \u00a7\u00a0315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine m\u00f6gliche und methodengerechte Auslegung der Strafnorm. Wenn dieser davon ausgeht, dass sich die Zielsetzung des T\u00e4ters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen m\u00fcsse und sich nicht nur in der Bew\u00e4ltigung eines r\u00e4umlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs ersch\u00f6pfen d\u00fcrfe, h\u00e4lt er sich im Rahmen der Wortlautgrenze des \u00a7\u00a0315d Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 StGB und stellt methodengerecht auf die objektive Gefahrenlage ab. Er nimmt Verhaltensweisen im Stra\u00dfenverkehr von der Strafbarkeit aus, die nach den Vorstellungen des T\u00e4ters zwar auf das Erreichen einer h\u00f6chstm\u00f6glichen Geschwindigkeit zielen, sich aber subjektiv nur auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten unerhebliche Wegstrecke beziehen und damit im Grad der<br \/>\nabstrakten Gefahr nicht mit einem Kraftfahrzeugrennen vergleichbar sind. Diese Auslegung steht im Einklang mit gesetzessystematischen und teleologischen Erw\u00e4gungen.<\/li>\n<li>Diese Interpretation des Straftatbestands des \u00a7 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat eine Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen, die der Gesetzgeber eingrenzend verstanden hat, nicht zur Folge. Insbesondere ber\u00fccksichtigt sie, dass das Absichtserfordernis nicht in der Definition der \u00fcbrigen Tatbestandsmerkmale aufgehen darf. Dies ist f\u00fcr die beiden objektiven Tatbestandsmerkmale der nicht angepassten Geschwindigkeit und der groben Verkehrswidrigkeit bereits deshalb nicht der Fall, weil das Absichtserfordernis \u00fcberschie\u00dfend \u00fcber die f\u00fcr diese beiden objektiven Tatbestandsmerkmale geforderte Vorsatzform des dolus eventualis hinausgeht. Das \u00fcbersieht das vorlegende Gericht, welches sich letztlich auf eine eigene (verschleifende) Auslegung der Tatbestandsmerkmale des \u00a7\u00a0315d Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 StGB beschr\u00e4nkt, die es sodann am Verbot einer solchen Verschleifung misst.<\/li>\n<li>Der Eingriff der Vorschrift des \u00a7\u00a0315d Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 StGB in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art.\u00a02 Abs.\u00a01 GG ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Belange des Gemeinschaftsschutzes \u00fcberwiegen hier die Auswirkungen der Strafnorm des \u00a7\u00a0315d Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 StGB auf die allgemeine Handlungsfreiheit. Dahinter muss das Interesse, sich unter Verletzung der Stra\u00dfenverkehrsordnung sowie der Missachtung von R\u00fccksichtnahmepflichten gegen\u00fcber anderen Verkehrsteilnehmern mit h\u00f6chstm\u00f6glicher Geschwindigkeit fortbewegen zu wollen, zur\u00fccktreten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts \u00a7 315d Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB), der sogenannte Einzelrennen unter Strafe stellt, f\u00fcr mit dem Grundgesetz vereinbar erkl\u00e4rt. Nach Auffassung des vorlegenden Amtsgerichts verst\u00f6\u00dft die Norm gegen den in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz. 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