{"id":4729,"date":"2022-01-23T05:30:52","date_gmt":"2022-01-23T04:30:52","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4729"},"modified":"2022-01-21T12:23:11","modified_gmt":"2022-01-21T11:23:11","slug":"adoptiertes-kind-hat-anspruch-gegen-seine-leibliche-mutter-auf-auskunft-ueber-die-identitaet-des-leiblichen-vaters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4729","title":{"rendered":"Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft \u00fcber die Identit\u00e4t des leiblichen Vaters"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p><strong>Beschluss vom 19. Januar 2022 &#8211; XII ZB 183\/21 <\/strong><\/p>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Familienrecht zust\u00e4ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine leibliche Mutter auch nach einer Adoption ihrem Kind grunds\u00e4tzlich zur Auskunft \u00fcber die Identit\u00e4t des leiblichen Vaters verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine im Jahr 1984 geborene Antragstellerin, die von ihrer leiblichen Mutter, der Antragsgegnerin, Auskunft \u00fcber die Person des leiblichen Vaters verlangte. Bei der Geburt war die in problematischen Familienverh\u00e4ltnissen aufgewachsene Antragsgegnerin gerade 16 Jahre alt geworden. Sie hatte die Schwangerschaft erst im siebten Monat bemerkt und die Hauptschule, deren siebte Klasse sie damals besuchte, ohne Schulabschluss verlassen. Nach der Geburt lebte sie mit der Antragstellerin zun\u00e4chst in einem Mutter-Kind-Heim und sp\u00e4ter in einer M\u00e4dchen-Wohngemeinschaft, ehe die Antragstellerin von einem Ehepaar adoptiert wurde. Ein im Jahr 1985 durchgef\u00fchrtes Vaterschaftsfeststellungsverfahren blieb ebenso erfolglos wie ein au\u00dfergerichtlicher Vaterschaftstest mit einem weiteren Mann. Ende 2003 kam es auf Vermittlung des Jugendamts zu einem Treffen zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin. Nachdem die Antragstellerin die Antragsgegnerin im M\u00e4rz 2018 erfolglos aufgefordert hatte, Namen und Anschrift des leiblichen Vaters zu benennen, hat sie sie nun im gerichtlichen Verfahren diese Auskunft verlangt. Das Amtsgericht hat den Antrag zur\u00fcckgewiesen, weil der Antragsgegnerin die Auskunftserteilung unm\u00f6glich sei. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abge\u00e4ndert und die Antragsgegnerin antragsgem\u00e4\u00df verpflichtet, der Antragstellerin alle M\u00e4nner mit vollst\u00e4ndigem Namen und Adresse zu benennen, die der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Empf\u00e4ngniszeit beigewohnt haben.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Anspruchsgrundlage f\u00fcr die begehrte Auskunft ist die Bestimmung des \u00a7 1618 a BGB, nach der Eltern und Kinder einander Beistand und R\u00fccksicht schuldig sind. Auch wenn die Vorschrift keine konkreten Sanktionen bei einem Versto\u00df vorsieht, k\u00f6nnen Eltern und Kindern aus ihr wechselseitig Rechtsanspr\u00fcche erwachsen. Aus dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht folgt die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates, der Schutzbed\u00fcrftigkeit des Einzelnen vor der Vorenthaltung verf\u00fcgbarer Informationen \u00fcber die eigene Abstammung bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. Dies ist bei der Auslegung des \u00a7 1618 a BGB* zu ber\u00fccksichtigen, zumal der Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch nicht ausdr\u00fccklich normiert hat. Anders als beim Anspruch des sog. Scheinvaters gegen die Kindesmutter auf Auskunft \u00fcber die Identit\u00e4t des leiblichen Kindesvaters, f\u00fcr den das Bundesverfassungsgericht einer Herleitung aus den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB**) eine Absage erteilt und eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Grundlage gefordert hat, geht es hier nicht allein um die Durchsetzung finanzieller Interessen. Vielmehr wird mit dem Auskunftsanspruch eine Rechtsposition von ganz erheblicher verfassungsrechtlicher Bedeutung, n\u00e4mlich das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, gest\u00e4rkt.<\/p>\n<p>Dass die Antragsgegnerin wegen der Adoption der Antragstellerin und dem aus \u00a7 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden Erl\u00f6schen des rechtlichen Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnisses aufgrund Adoption nicht mehr die rechtliche Mutter der Antragstellerin ist, steht dem Anspruch nicht entgegen. Denn das Auskunftsschuldverh\u00e4ltnis zwischen Kind und Mutter ist vor der Adoption entstanden. W\u00fcrde man dies anders sehen, w\u00fcrde die Adoption hinsichtlich des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung gegen\u00fcber Kindern f\u00fchren, deren rechtliche Eltern-Kind-Beziehung zu ihrer leiblichen Mutter fortbesteht. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin auch keine erheblichen, gegen ihre Auskunftsverpflichtung sprechenden Abw\u00e4gungsgesichtspunkte vorgetragen, sondern im Gegenteil zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass der Auskunftsanspruch der Antragstellerin grunds\u00e4tzlich besteht. Somit hat sie sich nicht auf konkrete Belange berufen, die mit Blick auf ihr ebenfalls verfassungsrechtlich gesch\u00fctztes Recht auf Achtung ihrer Privat- und Intimsph\u00e4re dazu f\u00fchren k\u00f6nnten, das Bestehen des Auskunftsanspruchs zu verneinen.<\/p>\n<p>Mit der blo\u00dfen Mitteilung, sie k\u00f6nne sich an keinen m\u00f6glichen Erzeuger erinnern, hat die Antragsgegnerin den Auskunftsanspruch nicht erf\u00fcllt. Sie hat auch nicht dargelegt, dass ihr eine Erf\u00fcllung auch nach Einholung der ihr zumutbaren Erkundigungen unm\u00f6glich ist. Das Oberlandesgericht hat eine Reihe von m\u00f6glichen Kontaktpersonen aufgelistet, an die sich die Antragsgegnerin wenden kann, um Hinweise zu potenziellen leiblichen V\u00e4tern der Antragstellerin zu erhalten. Diesen Nachfragem\u00f6glichkeiten fehlt es weder an der Erfolgsaussicht noch sind sie der Antragsgegnerin unzumutbar.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen: <\/strong><\/p>\n<p>AG Stuttgart &#8211; Beschluss vom 30. Oktober 2019 &#8211; 23 F 642\/18<\/p>\n<p>OLG Stuttgart &#8211; Beschluss vom 30. M\u00e4rz 2021 &#8211; 17 UF 52\/20<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten: <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 1618 a BGB Pflicht zu Beistand und R\u00fccksicht <\/strong><\/p>\n<p>Eltern und Kinder sind einander Beistand und R\u00fccksicht schuldig.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben <\/strong><\/p>\n<p>Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 19. Januar 2022<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 19. Januar 2022 &#8211; XII ZB 183\/21 Der unter anderem f\u00fcr das Familienrecht zust\u00e4ndige XII. 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