{"id":4487,"date":"2021-11-08T05:30:21","date_gmt":"2021-11-08T04:30:21","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4487"},"modified":"2021-11-05T13:36:02","modified_gmt":"2021-11-05T12:36:02","slug":"offenlegungsverordnung-praxishinweis-fuer-wirtschaftspruefer-spiegelt-erwartungen-der-bafin-wider","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4487","title":{"rendered":"Offenlegungsverordnung: Praxishinweis f\u00fcr Wirtschaftspr\u00fcfer spiegelt Erwartungen der BaFin wider"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><div class=\"layout_full block\">\n<div class=\"ce_text block\">\n<p><strong>Das Institut der Wirtschaftspr\u00fcfer (IDW) hat in Abstimmung mit der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Praxishinweis verfasst, der den Wirtschaftspr\u00fcfern Orientierung bei der Umsetzung der europ\u00e4ischen Offenlegungsverordnung geben soll. Diese schreibt vor, dass Anbieter von Finanzprodukten potenziellen Anlegern in einheitlicher Weise entscheidungsrelevante Informationen mit Bezug zu den Nachhaltigkeitskriterien ESG (Environmental, Social, Governance \u2013 Umwelt, Soziales, Unternehmensf\u00fchrung) zur Verf\u00fcgung stellen m\u00fcssen.<\/strong><\/p>\n<p>Besondere Herausforderungen ergeben sich derzeit f\u00fcr Offenlegungspflichtige und Wirtschaftspr\u00fcfer daraus, dass die europ\u00e4ischen Aufsichtsbeh\u00f6rden die konkretisierenden Regelungen (Level-2-Regulierung) zu den Offenlegungspflichten bisher nicht fertiggestellt haben. Au\u00dferdem fehlen teilweise Daten von Unternehmen der Realwirtschaft, die die Offenlegungspflichtigen ben\u00f6tigen. Zur L\u00f6sung dieses Problems hat die EU-Kommission am 21. April 2021 einen Vorschlag f\u00fcr \u00c4nderungen an der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen vorgelegt.<\/p>\n<p>Die BaFin begr\u00fc\u00dft den Praxishinweis des IDW, der ihre Erwartungshaltung an die Pr\u00fcfungstiefe widerspiegelt, die sie einheitlich f\u00fcr alle Offenlegungspflichtigen formuliert hat. Sie wird ihre Erwartungen an die Pr\u00fcfungstiefe jedoch anpassen, wenn sich das Risiko von Fehlinformationen ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Seit M\u00e4rz 2021 hat die BaFin die Aufgabe, die Einhaltung der Offenlegungsverordnung in Verbindung mit der europ\u00e4ischen Taxonomieverordnung im Finanzdienstleistungssektor zu \u00fcberwachen. Sie spielt dadurch eine wichtige Rolle bei der Verhinderung von Greenwashing.<\/p>\n<p>Durch das Fondsstandortgesetz vom Juni 2021 hat der Gesetzgeber zur Unterst\u00fctzung der BaFin den Wirtschaftspr\u00fcfern die Aufgabe \u00fcbertragen, bei den Offenlegungspflichtigen zu beurteilen, ob sie die Anforderungen der Offenlegungsverordnung einhalten. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er grunds\u00e4tzlich j\u00e4hrlich bei jedem Offenlegungspflichtigen eine solche Pr\u00fcfung f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Daneben wird die BaFin eigene Stichproben durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>Aufgrund der Bedeutung des \u00fcbergeordneten Zieles der Offenlegungsverordnung f\u00fcr die Allgemeinheit soll der Wirtschaftspr\u00fcfer nicht nur nachhalten, ob der Offenlegungspflichtige die geforderten Angaben t\u00e4tigt. Vielmehr muss er sich bei den Angaben, bei denen ein hohes Risiko f\u00fcr Greenwashing besteht, davon \u00fcberzeugen, dass diese richtig und vollst\u00e4ndig sind. Dies betrifft die produktbezogenen Angaben mit ESG-Bezug, die Endanleger f\u00fcr ihre konkrete Investitionsentscheidung erhalten. Gleicherma\u00dfen gilt das f\u00fcr die Angaben dazu, ob und gegebenenfalls wie sich der Offenlegungspflichtige mit den wichtigsten negativen Auswirkungen auseinandergesetzt hat, die seine Investitionsentscheidung beziehungsweise Anlageberatung zum Beispiel auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitsnehmerbelange haben k\u00f6nnte. Die weiteren Angaben muss der Wirtschaftspr\u00fcfer zumindest plausibilisieren.<\/p>\n<p>Allerdings k\u00f6nnen Wirtschaftspr\u00fcfer und BaFin die Gefahr von Greenwashing lediglich reduzieren. Wirtschaftspr\u00fcfer f\u00fchren keine Vollpr\u00fcfung durch. Er kann lediglich pr\u00fcfen, ob die Angaben der Unternehmen der Realwirtschaft, in die investiert wird und die der Offenlegungspflichtige seinen Angaben zugrunde legt, plausibel sind. Er hat gegen\u00fcber diesen Unternehmen keine Auskunfts- und Pr\u00fcfungsrechte. Dies gelte auch f\u00fcr die BaFin. <em>(DFPA\/JF1)<\/em><\/p>\n<p><em>Die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstst\u00e4ndige Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht \u00fcber Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsf\u00e4higes, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gew\u00e4hrleisten.<\/em><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bafin.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow\">www.bafin.de<\/a><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Institut der Wirtschaftspr\u00fcfer (IDW) hat in Abstimmung mit der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Praxishinweis verfasst, der den Wirtschaftspr\u00fcfern Orientierung bei der Umsetzung der europ\u00e4ischen Offenlegungsverordnung geben soll. 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