{"id":4485,"date":"2021-11-08T05:30:20","date_gmt":"2021-11-08T04:30:20","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4485"},"modified":"2021-11-05T13:32:50","modified_gmt":"2021-11-05T12:32:50","slug":"zur-haftung-der-fussballvereine-fuer-das-verhalten-ihrer-anhaenger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4485","title":{"rendered":"Zur Haftung der Fu\u00dfballvereine f\u00fcr das Verhalten ihrer Anh\u00e4nger"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p><strong>Beschluss vom 4. November 2021 &#8211; I ZB 54\/20 <\/strong><\/p>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Schiedsspr\u00fcche zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Schiedsspruch des &#8222;St\u00e4ndigen Schiedsgerichts f\u00fcr die dritte Liga beim Deutschen Fu\u00dfballbund&#8220; (St\u00e4ndiges Schiedsgericht), mit dem eine gegen einen Ligateilnehmer f\u00fcr das Verhalten seiner Anh\u00e4nger bei Heim- und bei Ausw\u00e4rtsspielen verh\u00e4ngte verschuldensunabh\u00e4ngige Geldstrafe best\u00e4tigt wurde, nicht gegen die \u00f6ffentliche Ordnung (ordre public) verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt: <\/strong><\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist die ausgegliederte Fu\u00dfball-Profiabteilung des FC Carl Zeiss Jena e.V. Ihre erste (M\u00e4nner-)Mannschaft spielte in der vom Antragsgegner, dem Deutschen Fu\u00dfball-Bund (DFB), als Profiliga ausgerichteten dritten Liga. Die Parteien schlossen Anfang 2018 einen Schiedsgerichtsvertrag, in dem f\u00fcr Streitigkeiten \u00fcber Sanktionen die Zust\u00e4ndigkeit des St\u00e4ndigen Schiedsgerichts vereinbart wurde. Bei einem Ausw\u00e4rtsspiel und zwei Heimspielen im Jahr 2018 brannten Personen im Fanblock der Antragstellerin pyrotechnische Gegenst\u00e4nde ab oder warfen Gegenst\u00e4nde in Richtung Spielfeld.<\/p>\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: <\/strong><\/p>\n<p>Das Sportgericht des Antragsgegners belegte die Antragstellerin aufgrund dieser Vorf\u00e4lle gem\u00e4\u00df \u00a7 9a Nr. 1 und 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung (DFB-RuVO) mit einer Geldstrafe in H\u00f6he von 24.900 \u20ac. Ihr wurde nachgelassen, hiervon einen Betrag in H\u00f6he von bis zu 8.000 \u20ac f\u00fcr sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen zu verwenden. Die Berufung der Antragstellerin wies das Bundesgericht des Antragsgegners zur\u00fcck. Die dagegen erhobene Klage der Antragstellerin vor dem St\u00e4ndigen Schiedsgericht blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Den Antrag, diesen Schiedsspruch aufzuheben, hat das Oberlandesgericht als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Die Anwendung der in \u00a7 9a DFB-RuVO geregelten Verbandsstrafenhaftung im Sinne einer objektiven Kausalhaftung f\u00fcr ein Fehlverhalten Dritter versto\u00dfe nicht gegen den ordre public im Sinne von \u00a7 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: <\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Schiedsspruch verst\u00f6\u00dft nicht wegen einer Verletzung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldgrundsatzes gegen den ordre public. Die &#8222;Geldstrafe&#8220;, die gegen die Antragstellerin f\u00fcr das Verhalten ihrer Anh\u00e4nger verh\u00e4ngt und vom Schiedsgericht best\u00e4tigt worden ist, stellt keine straf\u00e4hnliche Sanktion dar, die diesem Grundsatz unterliegen k\u00f6nnte. Sie dient nicht der Ahndung und S\u00fchne vorangegangenen Fehlverhaltens der Antragstellerin, sondern soll den k\u00fcnftigen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Spielbetrieb sichern. Die Sanktion ist nicht verh\u00e4ngt worden, weil die Antragstellerin Vorgaben des Antragsgegners zu Sicherheitsma\u00dfnahmen nicht eingehalten h\u00e4tte, sondern weil die von der Antragstellerin ergriffenen Ma\u00dfnahmen nicht ausgereicht haben, um Ausschreitungen ihrer Anh\u00e4nger zu verhindern. Die &#8222;Geldstrafe&#8220; soll die Antragstellerin dazu anhalten, zuk\u00fcnftig alle ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel einzusetzen, um m\u00e4\u00dfigend auf ihre Anh\u00e4nger einzuwirken und so k\u00fcnftige Zuschauerausschreitungen zu verhindern. Sie soll die Antragstellerin dazu veranlassen, in st\u00e4ndiger Kommunikation mit und in Kontakt zu ihren Fans befriedend auf diese einzuwirken, situationsabh\u00e4ngig geeignete pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen zu ergreifen und dadurch die von ihren Anh\u00e4ngern ausgehenden Gefahren f\u00fcr den Wettkampfbetrieb bestm\u00f6glich zu unterbinden.<\/p>\n<p>Die Einordnung der &#8222;Geldstrafe&#8220; als pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahme entspricht der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS), der das Ziel der verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung gleichfalls nicht in der Bestrafung des Vereins, sondern in der Pr\u00e4vention und Abschreckung sieht.<\/p>\n<p>Der Schiedsspruch verst\u00f6\u00dft auch nicht wegen einer eklatanten Verletzung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit oder wegen einer Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes gegen den ordre public.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanz: <\/strong><\/p>\n<p>OLG Frankfurt am Main &#8211; Beschluss vom 23. Juni 2020 &#8211; 26 Sch 1\/20<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten: <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 9a DFB-RuVO <\/strong><\/p>\n<p>Verantwortung der Vereine<\/p>\n<p>1. Vereine und Tochtergesellschaften sind f\u00fcr das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erf\u00fcllungsgehilfen, Mitglieder, Anh\u00e4nger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion w\u00e4hrend des Spiels aus\u00fcben, verantwortlich.<\/p>\n<p>2. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, w\u00e4hrend und nach dem Spiel f\u00fcr Zwischenf\u00e4lle jeglicher Art.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO <\/strong><\/p>\n<p>Aufhebungsantrag<\/p>\n<p>(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, [\u2026]<\/p>\n<p>2. wenn das Gericht feststellt, dass [\u2026]<\/p>\n<p>b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis f\u00fchrt, das der \u00f6ffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 4. November 2021<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 4. November 2021 &#8211; I ZB 54\/20 Der unter anderem f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Schiedsspr\u00fcche zust\u00e4ndige I. 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