{"id":4435,"date":"2021-10-25T05:30:39","date_gmt":"2021-10-25T03:30:39","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4435"},"modified":"2021-10-22T15:46:47","modified_gmt":"2021-10-22T13:46:47","slug":"bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-die-sonderrechtsfaehigkeit-von-modulen-in-freiland-photovoltaikanlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4435","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof entscheidet \u00fcber die Sonderrechtsf\u00e4higkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p><strong>Urteile vom 22. Oktober 2021 \u2013 V ZR 225\/19, V ZR 8\/20, V ZR 44\/20 und V ZR 69\/20 <\/strong><\/p>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Sachenrecht zust\u00e4ndige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in vier Parallelverfahren zu der Frage ge\u00e4u\u00dfert, unter welchen Voraussetzungen Solarmodule, die in eine Freiland-Photovoltaikanlage eingebaut sind, Gegenstand besonderer Rechte sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt: <\/strong><\/p>\n<p>Kl\u00e4ger ist in allen vier Verfahren der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft, die im Jahr 2010 eine Freiland-Photovoltaikanlage mit insgesamt 5.000 Photovoltaikmodulen, neun Wechselrichtern und einer Gesamtleistung von 1.050 kWp erwarb, welche zuvor auf dem Grundst\u00fcck eines Dritten errichtet worden war. Die Gesellschaft erhielt an dem Grundst\u00fcck ein Nutzungsrecht. Ende 2010 verkaufte sie die Module dieser Anlage an insgesamt 65 Kapitalanleger. Diese sollten gem\u00e4\u00df den jeweiligen Kaufvertr\u00e4gen \u2013 mit Unterschieden in den Einzelheiten \u2013 das Eigentum an einer bestimmten Anzahl von Modulen nebst einem Miteigentumsanteil an der Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage erwerben. Zugleich vermieteten die Anleger die Module an ein Tochterunternehmen der die Module ver\u00e4u\u00dfernden Gesellschaft zur\u00fcck. Im M\u00e4rz 2016 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gesellschaft er\u00f6ffnet und der Kl\u00e4ger zum Insolvenzverwalter bestellt.<\/p>\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: <\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat in einer Reihe von Verfahren die Feststellung begehrt, dass die jeweiligen Beklagten kein Eigentum an den Modulen und der Unterkonstruktion erworben haben. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg ist die Klage abgewiesen worden (V ZR 69\/20), das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ihr stattgegeben (V ZR 44\/20). In zwei weiteren Verfahren haben die jeweiligen Beklagten Widerklage u.a. auf Herausgabe der Module erhoben und haben die jeweiligen Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt. Die Widerklagen hatten in den Verfahren vor dem Oberlandesgericht M\u00fcnchen (V ZR 225\/19) und vor dem Oberlandesgericht Bamberg (V ZR 8\/20) jeweils Erfolg. Der Kl\u00e4ger hat mit seiner Revision die drei f\u00fcr ihn nachteiligen Urteile angegriffen und seinen Feststellungsantrag bzw. seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgt, in dem Verfahren des Oberlandesgerichts Karlsruhe wollte der Beklagte mit seiner Revision erreichen, dass die Klage abgewiesen wird<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Senats: <\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichthof hat die vier Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an die jeweiligen Oberlandesgerichte zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen. Dem liegen folgende Erw\u00e4gungen zu Grunde:<\/p>\n<p>Der Eigentumserwerb der jeweiligen Beklagten setzt u.a. voraus, dass die Module zum Zeitpunkt der \u00dcbereignung sonderrechtsf\u00e4hig, d.h. weder wesentliche Bestandteile des Grundst\u00fccks (\u00a7 94 Abs. 1 BGB) noch der Photovoltaikanlage (\u00a7 93 BGB oder \u00a7 94 Abs. 2 BGB) waren.<\/p>\n<p>Die Berufungsgerichte gehen \u00fcbereinstimmend rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Photovoltaikanlage selbst \u2013 und damit die Module als Teile dieser \u2013 nicht nach \u00a7 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundst\u00fccks sind, weil die Anlage mit diesem nicht fest verbunden oder jedenfalls als Scheinbestandteil i.S.v. \u00a7 95 BGB anzusehen ist, da sie aufgrund eines Nutzungsvertrages errichtet wurde, der ihren Abbau zum Ende der Vertragslaufzeit vorsieht.<\/p>\n<p>Die Module sind auch nicht deshalb wesentliche Bestandteile der Anlage, weil diese als Geb\u00e4ude i.S.v. \u00a7 94 Abs. 2 BGB anzusehen w\u00e4re, in das die Module zur Herstellung eingef\u00fcgt wurden. Geb\u00e4ude im Sinne dieser Vorschrift sind zwar auch andere gr\u00f6\u00dfere Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Geb\u00e4udes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelm\u00e4\u00dfig etwas mit klassischen Baustoffen &#8222;Gebautes&#8220; von solcher Gr\u00f6\u00dfe und Komplexit\u00e4t voraus, dass die Beseitigung die Zerst\u00f6rung oder wesentliche Besch\u00e4digung und den Verlust der Funktionalit\u00e4t der Sache zur Folge h\u00e4tte. Eine Freiland-Photovoltaikanlage stellt jedenfalls dann, wenn sie \u2013 wie hier \u2013 aus einer ger\u00fcst\u00e4hnlichen Aufst\u00e4nderung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Geb\u00e4ude i.S.v. \u00a7 94 BGB dar.<\/p>\n<p>Die Module k\u00f6nnten aber nach \u00a7 93 BGB wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage sein. Ob ein Bestandteil im Sinne dieser Vorschrift wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verh\u00e4ltnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Ist dagegen \u2013 wie hier \u2013 zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingef\u00fcgt ist, kommt es auf die Verh\u00e4ltnisse bei Entstehung des Rechts und darauf an, welche Folgen der gedachte Ausbau in diesem Zeitpunkt gehabt h\u00e4tte. H\u00e4tten die Module bei der \u00dcbereignung im Falle der Trennung noch durch zumindest vergleichbare, auf dem Markt verf\u00fcgbare Modelle ersetzt und ihrerseits in anderen Anlagen verwendet werden k\u00f6nnen, w\u00e4ren sie sonderrechtsf\u00e4hig gewesen. Hiervon kann angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der Errichtung der Anlage und \u00dcbereignung der Module an die Anleger ausgegangen werden, wenn der Kl\u00e4ger nicht etwas Anderes darlegt und ggf. beweist. Unerheblich ist \u2013 entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers \u2013, ob die gesamte Anlage durch den Ausbau eines oder mehrerer Module die bisherige Einspeiseverg\u00fctung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verloren und nur noch die geringere Einspeiseverg\u00fctung aus dem Jahr der \u00dcbereignung an den Beklagten erhalten h\u00e4tte, weil f\u00fcr sie dann ein neues Fertigstellungsdatum i.S.d. EEG gegolten h\u00e4tte. Eine solche Ver\u00e4nderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen f\u00fchrte nicht dazu, dass die Module zu wesentlichen Bestandteilen der Anlage geworden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Sollten die Module nach den genannten Ma\u00dfst\u00e4ben als wesentliche Bestandteile der Anlage anzusehen sein, erg\u00e4be sich ihre Sonderrechtsf\u00e4higkeit nicht daraus, dass sie Scheinbestandteile i.S.v. \u00a7 95 Abs. 1 BGB darstellten. Denn diese Vorschrift, nach der zu den Bestandteilen eines Grundst\u00fccks solche Sachen nicht geh\u00f6ren, die nur zu einem vor\u00fcbergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. \u00a7 93 BGB nicht entsprechend anwendbar. Die Photovoltaikanlage ist eine bewegliche Sache im Rechtssinne, weil sie weder ein Geb\u00e4ude noch wesentlicher Bestandteil des Grundst\u00fccks ist.<\/p>\n<p>Sollten die Module nicht als wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage anzusehen sein, werden die Berufungsgerichte teilweise noch erg\u00e4nzende Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die jeweiligen Module in den der \u00dcbereignung zu Grunde liegenden Lagepl\u00e4nen hinreichend deutlich gekennzeichnet waren, da die dingliche Einigung nur dann dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot gen\u00fcgte. Zudem sind ggf. erg\u00e4nzende Feststellungen zu der \u00dcbergabe der Module und der Unterkonstruktion an die jeweiligen Beklagten bzw. zu einer nach \u00a7\u00a7 929 ff. BGB zul\u00e4ssigen Surrogation zu treffen.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen: <\/strong><\/p>\n<p><strong>V ZR 225\/19 <\/strong><\/p>\n<p>LG Deggendorf \u2013 Urteil vom 18. Januar 2019 \u2013 31 O 274\/18<\/p>\n<p>OLG M\u00fcnchen \u2013 Urteil vom 24. Juli 2019 \u2013 3 U 875\/19<\/p>\n<p><strong>und <\/strong><\/p>\n<p><strong>V ZR 8\/20 <\/strong><\/p>\n<p>LG Aschaffenburg \u2013 Urteil vom 10. Januar 2019 \u2013 13 O 209\/18<\/p>\n<p>OLG Bamberg \u2013 Urteil vom 10. Dezember 2019 \u2013 6 U 11\/19<\/p>\n<p><strong>und <\/strong><\/p>\n<p><strong>V ZR 44\/20 <\/strong><\/p>\n<p>LG Mosbach \u2013 Urteil vom 17. Oktober 2018 \u2013 2 O 86\/18<\/p>\n<p>OLG Karlsruhe \u2013 Urteil vom 24. Januar 2020 \u2013 1 U 175\/18<\/p>\n<p><strong>und <\/strong><\/p>\n<p><strong>V ZR 69\/20 <\/strong><\/p>\n<p>LG W\u00fcrzburg \u2013 Urteil vom 1. April 2019 \u2013 71 O 1050\/18 Ins<\/p>\n<p>OLG Bamberg \u2013 Urteil vom 5. M\u00e4rz 2020 \u2013 1 U 122\/19<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten: <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache <\/strong><\/p>\n<p>Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden k\u00f6nnen, ohne dass der eine oder der andere zerst\u00f6rt oder in seinem Wesen ver\u00e4ndert wird (wesentliche Bestandteile), k\u00f6nnen nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundst\u00fccks oder Geb\u00e4udes <\/strong><\/p>\n<p>(1) 1Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundst\u00fccks geh\u00f6ren die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Geb\u00e4ude, sowie die Erzeugnisse des Grundst\u00fccks, solange sie mit dem Boden zusammenh\u00e4ngen. 2Samen wird mit dem Auss\u00e4en, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundst\u00fccks.<\/p>\n<p>(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Geb\u00e4udes geh\u00f6ren die zur Herstellung des Geb\u00e4udes eingef\u00fcgten Sachen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 95 Nur vor\u00fcbergehender Zweck <\/strong><\/p>\n<p>(1) 1Zu den Bestandteilen eines Grundst\u00fccks geh\u00f6ren solche Sachen nicht, die nur zu einem vor\u00fcbergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. 2Das Gleiche gilt von einem Geb\u00e4ude oder anderen Werk, das in Aus\u00fcbung eines Rechts an einem fremden Grundst\u00fcck von dem Berechtigten mit dem Grundst\u00fcck verbunden worden ist.<\/p>\n<p>(2) Sachen, die nur zu einem vor\u00fcbergehenden Zweck in ein Geb\u00e4ude eingef\u00fcgt sind, geh\u00f6ren nicht zu den Bestandteilen des Geb\u00e4udes.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteile vom 22. 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