{"id":4319,"date":"2021-09-18T05:30:23","date_gmt":"2021-09-18T03:30:23","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4319"},"modified":"2021-09-16T15:00:19","modified_gmt":"2021-09-16T13:00:19","slug":"bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-schadensersatzansprueche-gegen-die-daimler-ag-im-zusammenhang-mit-dem-sogenannten-thermofenster","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4319","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof entscheidet \u00fcber Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten &#8222;Thermofenster&#8220;"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><div class=\"generictable\">\n<p><strong>Urteile vom 16. September 2021 &#8211; VII ZR 190\/20, 286\/20, 321\/20 und 322\/20 <\/strong><\/p>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zust\u00e4ndige VII. Zivilsenat hat in vier gleichzeitig verhandelten Sachen \u00fcber Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten &#8222;Thermofenster&#8220; entschieden und hierbei die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen jeweils best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt: <\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger nehmen die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer angeblich unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung f\u00fcr die Abgasreinigung in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger im Verfahren VII ZR 190\/20 erwarb im Januar 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz C 250 CDI zum Preis von 16.900 \u20ac. Der Kl\u00e4ger im Verfahren VII ZR 286\/20 erwarb im Juli 2012 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz GLK 250 CDI 4M BE zum Preis von 43.950 \u20ac. Der Kl\u00e4ger im Verfahren VII ZR 321\/20 erwarb im November 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4M BE zum Preis von 23.760 \u20ac. Der Kl\u00e4ger im Verfahren VII ZR 322\/20 erwarb im August 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz B 180 zum Preis von 20.900 \u20ac.<\/p>\n<p>Die vier Fahrzeuge sind jeweils mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet und unterliegen keinem R\u00fcckruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). F\u00fcr den jeweiligen Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715\/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Abgasreinigung erfolgt \u00fcber die Abgasr\u00fcckf\u00fchrung, bei der ein Teil der Abgase zur\u00fcck in das Ansaugsystem des Motors gef\u00fchrt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Bei k\u00fchleren Temperaturen wird die Abgasr\u00fcckf\u00fchrung zur\u00fcckgefahren (&#8222;Thermofenster&#8220;), wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Au\u00dfen-\/Ladelufttemperaturen dies der Fall ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger machen jeweils geltend, die Beklagte habe das Thermofenster in Form einer verbotenen Abschaltvorrichtung exakt auf die Pr\u00fcfbedingungen im Neuen Europ\u00e4ischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt und so im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens unter Vorspiegelung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte die EG-\u00dcbereinstimmungsbescheinigung und die damit einhergehende Betriebserlaubnis erlangt. Mit ihren Klagen verlangen sie jeweils Zug um Zug gegen \u00dcbergabe und \u00dcbereignung des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentsch\u00e4digung nebst Zinsen, die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.<\/p>\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: <\/strong><\/p>\n<p>In allen vier Verfahren hatten die Klagen in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihren vom Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revisionen haben die Kl\u00e4ger ihre Klageziele weiterverfolgt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: <\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat mit seinen vier heute verk\u00fcndeten Urteilen die Revisionen der Kl\u00e4ger zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat in allen vier F\u00e4llen einen Schadensersatzanspruch des jeweiligen Kl\u00e4gers aus \u00a7 826 BGB zu Recht verneint. Es hat zutreffend angenommen, das Verhalten der f\u00fcr die Beklagte handelnden Personen sei nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie den in Rede stehenden Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabh\u00e4ngigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben.<\/p>\n<p>Dabei konnte zugunsten der Kl\u00e4ger in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasr\u00fcckf\u00fchrung als unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\/2007 zu qualifizieren ist. Denn der darin liegende &#8211; unterstellte &#8211; Gesetzesversto\u00df w\u00e4re f\u00fcr sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die f\u00fcr die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Vielmehr w\u00fcrde die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen F\u00e4llen jedenfalls voraussetzen, dass diese Personen bei der Entwicklung und\/oder Verwendung der temperaturabh\u00e4ngigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesversto\u00df billigend in Kauf nahmen. Ein solches Vorstellungsbild der f\u00fcr die Beklagte handelnden Personen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die hiergegen gerichteten R\u00fcgen der Revisionen blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, dass schon damit der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der f\u00fcr die Beklagte handelnden Personen nicht gegeben war, hat das Berufungsgericht jeweils in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein besonders verwerfliches Verhalten auch im Hinblick auf eine unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit des Thermofensters ausgeschlossen. Bei einer Abschalteinrichtung, die &#8211; wie hier &#8211; im Grundsatz auf dem Pr\u00fcfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zul\u00e4ssigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die f\u00fcr die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesversto\u00df billigend in Kauf nahmen. Die W\u00fcrdigung des Berufungsgerichts, die Rechtslage hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit eines Thermofensters sei zweifelhaft gewesen, war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine m\u00f6glicherweise nur fahrl\u00e4ssige Verkennung der Rechtslage gen\u00fcgt aber f\u00fcr die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht.<\/p>\n<p>Ebenso fehlte es an dem erforderlichen Sch\u00e4digungsvorsatz. Allein aus der &#8211; unterstellten &#8211; objektiven Unzul\u00e4ssigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Sch\u00e4digung der Fahrzeugk\u00e4ufer. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage &#8211; hinsichtlich des unstreitig in den Fahrzeugen der Kl\u00e4ger verbauten Thermofenster fehlt es bis heute an einer beh\u00f6rdlichen Stilllegung oder einem Zwang zu Umr\u00fcstungsma\u00dfnahmen &#8211; war nicht dargetan, dass sich den f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tigen Personen die Gefahr einer Sch\u00e4digung des Kl\u00e4gers h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Anspr\u00fcche ergeben sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund. Die Beklagte haftet insbesondere nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7 6 Abs. 1, \u00a7 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715\/2007. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252\/19; vgl. Pressemitteilung Nr. 063\/2020) und 30. Juli 2020 (VI ZR 5\/20; vgl. Pressemitteilung Nr. 101\/2020) ausgef\u00fchrt hat, liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Bestimmungen. Die Revisionen gaben keinen Anlass, davon abzuweichen. Auch sonst sind im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen K\u00e4ufer bezweckte und an die &#8211; auch fahrl\u00e4ssige &#8211; Erteilung einer inhaltlich unrichtigen \u00dcbereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf R\u00fcckabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags kn\u00fcpfen wollte.<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten: <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 823 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB): <\/strong><\/p>\n<p>(1) [\u2026.]<\/p>\n<p>(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verst\u00f6\u00dft. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Versto\u00df gegen dieses auch ohne Verschulden m\u00f6glich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 826 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB): <\/strong><\/p>\n<p>Wer in einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Weise einem anderen vors\u00e4tzlich Schaden zuf\u00fcgt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>Verordnung \u00fcber die EG-Genehmigung f\u00fcr Kraftfahrzeuge und ihre Anh\u00e4nger sowie f\u00fcr Systeme, Bauteile und selbstst\u00e4ndige technische Einheiten f\u00fcr diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung \u2013 EG-FGV): <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 \u00dcbereinstimmungsbezeichnung und Kennzeichnung <\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine \u00dcbereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007\/46\/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizuf\u00fcgen. Die \u00dcbereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2007\/46\/EG f\u00e4lschungssicher sein.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p><strong>\u00a7 27 Zulassung und Ver\u00e4u\u00dferung <\/strong><\/p>\n<p>(1) Neue Fahrzeuge, selbstst\u00e4ndige technische Einheiten oder Bauteile, f\u00fcr die eine \u00dcbereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007\/46\/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002\/24\/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003\/37\/EG vorgeschrieben ist, d\u00fcrfen im Inland zur Verwendung im Stra\u00dfenverkehr nur feilgeboten, ver\u00e4u\u00dfert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer g\u00fcltigen \u00dcbereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht f\u00fcr Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 2003\/37\/EG.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p><strong>Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715\/2007: <\/strong><\/p>\n<p>Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahmen bezeichnet der Ausdruck: [&#8230;]<\/p>\n<p>&#8222;Abschalteinrichtung&#8220; ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskr\u00fcmmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu ver\u00e4ndern, zu verz\u00f6gern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vern\u00fcnftigerweise zu erwarten sind, verringert wird; [&#8230;]<\/p>\n<p><strong>Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715\/2007: <\/strong><\/p>\n<p>Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzul\u00e4ssig. Dies ist nicht der Fall, wenn:<\/p>\n<p>die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Besch\u00e4digung oder Unfall zu sch\u00fctzen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gew\u00e4hrleisten; [&#8230;]<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen: <\/strong><\/p>\n<p><strong>VII ZR 190\/20 <\/strong><\/p>\n<p>Landgericht Bad Kreuznach \u2013 Urteil vom 22. Februar 2019 \u2013 2 O 30\/19<\/p>\n<p>Oberlandesgericht Koblenz \u2013 Urteil vom 12. Oktober 2020 \u2013 12 U 1525\/19<\/p>\n<p><strong>und <\/strong><\/p>\n<p><strong>VII ZR 286\/20 <\/strong><\/p>\n<p>Landgericht Koblenz \u2013 Urteil vom 26. November 2019 \u2013 1 O 70\/19<\/p>\n<p>Oberlandesgericht Koblenz \u2013 Urteil vom 16. November 2020 \u2013 12 U 2252\/19<\/p>\n<p><strong>und <\/strong><\/p>\n<p><strong>VII ZR 321\/20 <\/strong><\/p>\n<p>Landgericht Koblenz \u2013 Urteil vom 26. November 2019 \u2013 1 O 67\/19<\/p>\n<p>Oberlandesgericht Koblenz \u2013 Urteil vom 23. November 2020 \u2013 12 U 2250\/19<\/p>\n<p><strong>und <\/strong><\/p>\n<p><strong>VII ZR 322\/20 <\/strong><\/p>\n<p>Landgericht Bad Kreuznach \u2013 Urteil vom 22. Februar 2019 \u2013 2 O 31\/19<\/p>\n<p>Oberlandesgericht Koblenz \u2013 Urteil vom 23. November 2020 \u2013 12 U 2054\/19<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 16. September 2021<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteile vom 16. September 2021 &#8211; VII ZR 190\/20, 286\/20, 321\/20 und 322\/20 Der unter anderem f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zust\u00e4ndige VII. 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