{"id":4205,"date":"2021-08-16T05:30:58","date_gmt":"2021-08-16T03:30:58","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4205"},"modified":"2021-08-13T14:52:13","modified_gmt":"2021-08-13T12:52:13","slug":"eilantrag-zum-bundeswahlgesetzaenderungsgesetz-abgelehnt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4205","title":{"rendered":"Eilantrag zum Bundeswahlgesetz\u00e4nderungsgesetz abgelehnt"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p style=\"font-weight: 400\"><a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/07\/fs20210720_2bvf000121.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">2 BvF 1\/21<\/a><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des F\u00fcnfundzwanzigsten Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlG\u00c4ndG) bei der Wahl zum 20.\u00a0Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Die Entscheidung, ob die zur Pr\u00fcfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzul\u00e4ssig noch offensichtlich unbegr\u00fcndet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabw\u00e4gung \u00fcberwiegen die f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gr\u00fcnde jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zust\u00e4ndigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\"><b><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/b><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Der am 19. November 2020 in Kraft getretene Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlG\u00c4ndG regelt im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren f\u00fcr die Wahlen zum Deutschen Bundestag nach \u00a7 6 Abs. 5 und 6 BWahlG neu. \u00a7\u00a06 BWahlG sieht nunmehr vor: Bei der unver\u00e4nderten ersten Verteilung wird zun\u00e4chst die Gesamtzahl der Sitze nach dem Divisorverfahren den L\u00e4ndern nach deren Bev\u00f6lkerungsanteil zugeordnet (Oberverteilung), bevor unter Ber\u00fccksichtigung der Sperr- und Grundmandatsklausel eine Verteilung der den L\u00e4ndern zugeteilten Sitze auf die Landeslisten vorgenommen wird (Unterverteilung). Von der ermittelten Sitzzahl werden gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 4 BWahlG die von der Partei in den Wahlkreisen errungenen Mandate abgerechnet. Diese Mandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die ermittelte Sitzzahl der Landeslisten \u00fcbersteigen (\u201eQuasi-\u00dcberhangmandate\u201c).<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Danach findet eine Erh\u00f6hung der Gesamtzahl der Sitze statt, die sich nach \u00a7 6 Abs. 5 BWahlG richtet. Dabei wird nach Abzug der erfolgreichen Wahlkreisbewerber von der Gesamtzahl der Abgeordneten die Zahl der verbleibenden Sitze im Wesentlichen so lange erh\u00f6ht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten zugeordneten Sitze erh\u00e4lt. \u00a7 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG ordnet jedoch an, dass bei dieser Erh\u00f6hung in den Wahlkreisen errungene Sitze bis zu einer Zahl von drei unber\u00fccksichtigt bleiben (\u201eunausgeglichene \u00dcberhangmandate\u201c).<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Bei der anschlie\u00dfenden zweiten Verteilung nach \u00a7 6 Abs. 6 BWahlG in seiner neuen Fassung werden die nach \u00a7 6 Abs. 5 BWahlG zu vergebenden Sitze bundesweit nach dem Divisorverfahren auf die zu ber\u00fccksichtigenden Parteien und sodann in den Parteien nach dem Divisorverfahren auf die Landeslisten verteilt. Von der f\u00fcr jede Landesliste errechneten Sitzzahl werden die Wahlkreismandate abgezogen, wobei in den Wahlkreisen errungene Sitze einer Partei auch dann verbleiben, wenn sie die nach \u00a7 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG ermittelte Zahl \u00fcbersteigen. In diesem Fall erh\u00f6ht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl, ohne dass eine Neuberechnung stattfindet. Die restlichen Sitze werden aus der jeweiligen Landesliste unter Au\u00dferachtlassung erfolgreicher Wahlkreisbewerber besetzt.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Die Antragstellerinnen und Antragsteller r\u00fcgen einen Versto\u00df von Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlG\u00c4ndG gegen das Gebot der Normenklarheit aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sowie gegen die Wahlrechtsgleichheit (Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG) und die Chancengleichheit der Parteien (Art.\u00a021 Abs.\u00a01 GG).<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\"><b><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats:<\/strong><\/b><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<ol>\n<li style=\"font-weight: 400\">Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzul\u00e4ssig noch offensichtlich unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass insbesondere die vorgesehenen Neuregelungen in \u00a7\u00a06 BWahlG gegen das Bestimmtheitsgebot und das Gebot der Normenklarheit versto\u00dfen.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">a) Nach dem im Rechtsstaatsprinzip (Art.\u00a020 Abs.\u00a03 GG) gr\u00fcndenden Gebot hinreichender Bestimmtheit ist der Gesetzgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit R\u00fccksicht auf den Normzweck m\u00f6glich ist. Im Bereich wahlrechtlicher Normen ist ein hinreichender Grad an Bestimmtheit geboten, weil der Wahlvorgang der entscheidende Akt ist, in dem der permanente Prozess der Willensbildung des Volkes in die staatliche Willensbildung einm\u00fcndet.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">b) Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Neuregelungen in \u00a7\u00a06 BWahlG diesen Anforderungen nicht gen\u00fcgen. Der Wortlaut des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a05 Satz\u00a04 BWahlG verh\u00e4lt sich nicht dazu, ob die dort genannten bis zu drei Wahlkreismandate, die bei der Sitzzahlerh\u00f6hung unber\u00fccksichtigt bleiben sollen, pro Land, pro Partei oder insgesamt auf alle Parteien in allen L\u00e4ndern bezogen sind. Zwar scheint es naheliegend, dass sich der Regelung im Wege der Auslegung entnehmen l\u00e4sst, dass insgesamt bis zu drei \u201eQuasi-\u00dcberhangmandate\u201c aus der ersten Verteilung nicht ausgeglichen werden sollen. Die abschlie\u00dfende Beurteilung diesbez\u00fcglich muss aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch im Hinblick auf \u00a7\u00a06 Abs.\u00a06 BWahlG erscheint es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich bei der Auslegung Widerspr\u00fcche ergeben, die eine zweifelsfreie Normauslegung im Ergebnis unm\u00f6glich machen.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">Der Normenkontrollantrag erscheint auch hinsichtlich der Verletzung der Grunds\u00e4tze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien nicht als offensichtlich unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">a) Mit dem Anfall von nicht ausgeglichenen \u00dcberhangmandaten wird der Erfolgswert der abgegebenen Stimmen differenziert, da W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler mit ihrer Erststimme zum Gewinn von Wahlkreismandaten beitragen, die nicht mit Listenmandaten verrechnet werden k\u00f6nnen. Auch die Chancengleichheit der politischen Parteien ist betroffen, denn bei einer Partei, die einen unausgeglichenen \u00dcberhang erzielt, entfallen auf jeden ihrer Sitze weniger Zweitstimmen als bei einer Partei, der dies nicht gelingt. Dies kann nur in begrenztem Umfang durch das Anliegen einer mit der Personalwahl verbundenen Verh\u00e4ltniswahl gerechtfertigt werden. In der Vergangenheit hat der Senat einen angemessenen Ausgleich zwischen der m\u00f6glichst proportionalen Abbildung des Zweitstimmenergebnisses im Deutschen Bundestag einerseits und dem uneingeschr\u00e4nkten Erhalt von Wahlkreismandaten andererseits dann als nicht mehr gewahrt angesehen, wenn die Zahl der \u00dcberhangmandate etwa die H\u00e4lfte der f\u00fcr die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten (15\u00a0Mandate) \u00fcberschreitet.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">b) Angesichts dessen erscheint es zwar m\u00f6glich, dass die Einf\u00fchrung ausgleichsloser \u00dcberhangmandate im vorliegenden Fall mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG und Art.\u00a021 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG vereinbar ist. Gleichwohl stellt sich die Frage der Rechtfertigung des damit verbundenen Eingriffs in die wahlrechtlichen Gleichheitss\u00e4tze. Sollte die Einf\u00fchrung von (bis zu drei) ausgleichslosen \u00dcberhangmandaten zur St\u00e4rkung des Pers\u00f6nlichkeitswahlelements nicht erforderlich sein, k\u00e4me als die Regelung rechtfertigendes, gleichwertiges Verfassungsgut die Erhaltung der Funktionsf\u00e4higkeit des Deutschen Bundestages in Betracht. Die damit verbundenen Fragen bed\u00fcrfen jedoch n\u00e4herer Betrachtung im Hauptsacheverfahren.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">Schlie\u00dflich k\u00f6nnte sich die Hauptsache deswegen als begr\u00fcndet erweisen, weil \u00a7\u00a06 BWahlG in seiner neuen Fassung unabh\u00e4ngig vom Vortrag der Antragstellerinnen und Antragsteller von Verfassungs wegen zu beanstanden sein k\u00f6nnte. Insoweit ist kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, ob \u00a7\u00a06 BWahlG in seiner Gesamtheit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere an die Klarheit und Verst\u00e4ndlichkeit von Rechtsnormen, gen\u00fcgt.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">a) Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Normenklarheit soll sicherstellen, dass die Rechtsunterworfenen den Inhalt einer Norm nachvollziehen k\u00f6nnen. Demgem\u00e4\u00df k\u00f6nnte der Gesetzgeber \u2013 vorbehaltlich einer weiteren Er\u00f6rterung im Hauptsacheverfahren \u2013 verpflichtet sein, ein Wahlverfahren zu schaffen, in dem die W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler vor dem Wahlakt erkennen k\u00f6nnen, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerberinnen und -bewerber auswirken kann.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">b) Es ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass \u00a7\u00a06 BWahlG in seiner neuen Fassung dem nicht gen\u00fcgt. Bereits vor der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Neuregelung wies \u00a7\u00a06 BWahlG mit der Kombination aus erster Verteilung, Sitzzahlerh\u00f6hung und zweiter Verteilung in Verbindung mit den Zwischenschritten der jeweiligen Ober- und Unterverteilung einen erheblichen Komplexit\u00e4tsgrad auf. Dieses Verfahren wurde mit der Neuregelung unter anderem um die Nichtber\u00fccksichtigung von bis zu drei \u00dcberhangmandaten bei der Berechnung der Sitzzahlerh\u00f6hung erg\u00e4nzt, wodurch der Komplexit\u00e4tsgrad der Vorschrift weiter gesteigert wurde.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">Im Rahmen der gebotenen Folgenabw\u00e4gung k\u00f6nnen die f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gr\u00fcnde den damit verbundenen Eingriff in die Zust\u00e4ndigkeit des Gesetzgebers nicht rechtfertigen.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">a) W\u00fcrde die einstweilige Anordnung nicht erlassen und erwiese sich das ge\u00e4nderte Sitzzuteilungsverfahren als verfassungswidrig, h\u00e4tte dies einen erheblichen Eingriff in die Grunds\u00e4tze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien zur Folge. Die kommende Wahl des Deutschen Bundestages w\u00e4re mit einem Wahlfehler behaftet und die Legitimationsfunktion der Wahl dadurch beeintr\u00e4chtigt. Dem k\u00e4me angesichts der herausragenden Bedeutung der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien ein erhebliches Gewicht zu, welches dadurch verst\u00e4rkt w\u00fcrde, dass die Zuteilung ausgleichsloser \u00dcberhangmandate bei der Anwendung des \u00a7\u00a06 BWahlG in der neuen Fassung faktisch die parlamentarischen Mehrheitsverh\u00e4ltnisse beeinflussen k\u00f6nnte. Allerdings ist davon auszugehen, dass die \u00c4nderungen des Sitzzuteilungsverfahrens nur eine relativ geringe Zahl an Mandaten betreffen werden. Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Effekt im Mittel mit 8,6\u00a0Sitzen angegeben. Von der Neuregelung gehen deshalb gegebenenfalls Auswirkungen auf die Bildung parlamentarischer Mehrheiten aus, die in ihrem Umfang vonVerfassungs wegen nicht zu beanstanden w\u00e4ren.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">b) Erwiese sich \u00a7 6 Abs. 5 Satz 4 und 5, Abs. 6 Satz 4 und 5 BWahlG als zu unbestimmt, l\u00e4ge zudem die Sitzzuteilung nach der Bundestagswahl in unzul\u00e4ssigem Umfang in der Hand der Exekutive. Die Beeintr\u00e4chtigung der Legitimationsfunktion der Wahl w\u00e4re aber umso geringer, je weniger ausgleichslose \u00dcberhangmandate die vollziehenden Beh\u00f6rden zulie\u00dfen. Vorliegend spricht viel daf\u00fcr, dass diese bei der Anwendung des ge\u00e4nderten Rechts von lediglich bis zu drei ausgleichslosen \u00dcberhangmandaten insgesamt ausgehen.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400\">Die Folgen einer Ablehnung der einstweiligen Anordnung k\u00f6nnten au\u00dferdem dadurch abgemildert werden, dass die zu unterstellenden Verfassungsverst\u00f6\u00dfe im Rahmen einer Wahlpr\u00fcfungsbeschwerde festgestellt werden k\u00f6nnten und gegebenenfalls die Anordnung einer Neuwahl in Betracht k\u00e4me.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li style=\"font-weight: 400\">W\u00fcrde umgekehrt die einstweilige Anordnung erlassen, w\u00e4re \u00a7\u00a06 BWahlG in der bis zum 18.\u00a0November 2020 g\u00fcltigen Fassung anzuwenden. Dies k\u00f6nnte eine relative Vergr\u00f6\u00dferung des Bundestages zur Folge haben, da nach \u00a7\u00a06 Abs.\u00a05 BWahlG a. F. die \u201eQuasi-\u00dcberhangmandate\u201c aus der ersten Verteilung vollumf\u00e4nglich ausgeglichen w\u00fcrden. Die Vergr\u00f6\u00dferung des Bundestags d\u00fcrfte sich allerdings in Grenzen halten: Nach im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Modellrechnungen h\u00e4tten ihm bei Anwendung des geltenden Wahlrechts auf das Ergebnis der Bundestagswahl 2017 686 statt 709 Abgeordnete angeh\u00f6rt. Eine Zunahme der Sitze des Deutschen Bundestages bis hin zu seiner tats\u00e4chlichen Funktionsunf\u00e4higkeit ist jedenfalls wenig wahrscheinlich. Jedoch entst\u00fcnden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, der Normenkontrollantrag sich aber als unbegr\u00fcndet erwiese, Ausgleichsmandate gegen den Willen des Gesetzgebers, der gem\u00e4\u00df Art.\u00a038 Abs.\u00a03 GG von Verfassungs wegen zur Ausgestaltung des Wahlrechts berufen ist. Dies beeintr\u00e4chtigte sowohl die Legitimations- als auch die Integrationsfunktion der Wahl. Zudem sch\u00fcfe die einstweilige Anordnung nicht lediglich einen vorl\u00e4ufigen Zustand bis zur Entscheidung \u00fcber die Hauptsache. Vielmehr entfaltete die Nichtanwendung der Neuregelung auf die Bundestagswahl 2021 faktisch bis zum Ende der Legislaturperiode Wirkung. Entsprechend stellte sich der Erlass der einstweiligen Anordnung als erheblicher Eingriff in die gesetzgeberische Sph\u00e4re dar.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">Die Abw\u00e4gung dieser Umst\u00e4nde ergibt, dass die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Anordnung die Gr\u00fcnde f\u00fcr deren Nichterlass nicht \u00fcberwiegen.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400\">Mit Blick auf die Legitimationsfunktion der Wahl besteht eine vergleichbare Situation: W\u00fcrde die einstweilige Anordnung nicht erlassen und erwiese sich der Normenkontrollantrag als begr\u00fcndet, best\u00fcnden aufgrund des unterlassenen Ausgleichs von bis zu drei \u00dcberhangmandaten erhebliche Legitimationsdefizite des nach dem ge\u00e4nderten Wahlrecht zusammengesetzten Deutschen Bundestages, die noch dazu zu einer Ver\u00e4nderung der parlamentarischen Mehrheit f\u00fchren k\u00f6nnten. Aber auch wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Normenkontrollantrag erfolglos bliebe, erg\u00e4ben sich Beeintr\u00e4chtigungen der legitimatorischen Wirkung der Bundestagswahl, da in diesem Fall eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe \u00c4nderung des Bundestagswahlrechts au\u00dfer Betracht bliebe und aufgrund des Vollausgleichs aller \u201eQuasi-\u00dcberhangmandate\u201c gegebenenfalls mehrheitsrelevante Sitze zugeteilt w\u00fcrden, die auf der Grundlage des ge\u00e4nderten Bundestagswahlrechts nicht angefallen w\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Vor diesem Hintergrund gen\u00fcgen die ohne einstweilige Anordnung eintretenden Folgen nicht, um den hier mit der einstweiligen Anordnung verbundenen Eingriff in die Zust\u00e4ndigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen. Es fehlt an einem eindeutigen \u00dcberwiegen der Gr\u00fcnde f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Anordnung und damit an den f\u00fcr die Au\u00dfervollzugsetzung eines Gesetzes erforderlichen Gr\u00fcnden von besonderem Gewicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>2 BvF 1\/21 Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des F\u00fcnfundzwanzigsten Gesetzes [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"yasr_overall_rating":0,"yasr_post_is_review":"","yasr_auto_insert_disabled":"","yasr_review_type":""},"categories":[1],"tags":[8615,8616],"yasr_visitor_votes":{"stars_attributes":{"read_only":false,"span_bottom":false},"number_of_votes":0,"sum_votes":0},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4205"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4205"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4205\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4206,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4205\/revisions\/4206"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4205"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4205"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4205"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}