{"id":4203,"date":"2021-08-16T05:30:51","date_gmt":"2021-08-16T03:30:51","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4203"},"modified":"2021-08-13T14:50:40","modified_gmt":"2021-08-13T12:50:40","slug":"anspruch-auf-ersatz-des-minderwerts-bei-kauf-eines-vw-diesels-mit-pruefstanderkennungssoftware","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4203","title":{"rendered":"Anspruch auf Ersatz des &#8222;Minderwerts&#8220; bei Kauf eines VW-Diesels mit Pr\u00fcfstanderkennungssoftware"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p><strong>Urteil vom 6. Juli 2021 &#8211; VI ZR 40\/20<\/strong><\/p>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Recht der unerlaubten Handlung zust\u00e4ndige VI. Zivilsenat hat entschieden, dass dem K\u00e4ufer eines Pkw VW mit Dieselmotor, der mit einer Pr\u00fcfstanderkennungssoftware ausgestattet ist, gegen den Fahrzeughersteller ein sogenannter kleiner Schadensersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz des &#8222;Minderwerts&#8220;) zustehen kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwarb im Juli 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Passat Variant, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Wagens. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Pr\u00fcfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergaben sich dadurch auf dem Pr\u00fcfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Pr\u00fcfstand eingehalten. Im Jahr 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt gegen\u00fcber der Beklagten den R\u00fcckruf der mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge an. Die Beklagte entwickelte in der Folge ein Software-Update, das vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben und auch im Fahrzeug der Kl\u00e4gerin aufgespielt wurde.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin beantragt, die Beklagte zum Ersatz des Minderwerts des Fahrzeugs zu verurteilen und die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihr die weiteren \u00fcber den Minderwert hinausgehenden Sch\u00e4den zu ersetzen, die aus der Manipulation des Fahrzeugs resultieren w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat das Oberlandesgericht im Wege des Grundurteils den Anspruch auf Ersatz des Minderwerts f\u00fcr gerechtfertigt erkl\u00e4rt. Die Berufung gegen die Abweisung der Feststellungsklage hat es zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Senats<\/strong>:<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten, mit der diese die vollst\u00e4ndige Klageabweisung begehrte, blieb ohne Erfolg, ebenso die Revision der Kl\u00e4gerin, mit der diese ihren Feststellungsantrag weiterverfolgte.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Grunde nach zum Schadensersatz wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 \u2013 VI ZR 252\/19, Pressemitteilung Nr. 63\/2020). Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte deshalb, wie sich aus dem genannten Senatsurteil ergibt, Erstattung des Kaufpreises abz\u00fcglich der Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer Zug um Zug gegen \u00dcbertragung des Fahrzeugs verlangen (sogenannter gro\u00dfer Schadensersatz). Die Kl\u00e4gerin kann aber stattdessen das Fahrzeug behalten und von der Beklagten den Betrag ersetzt verlangen, um den sie das Fahrzeug \u2013 gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung \u2013 zu teuer erworben hat (sogenannter kleiner Schadensersatz). F\u00fcr die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist zun\u00e4chst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ma\u00dfgeblich. Sollte allerdings das Software-Update der Beklagten, das gerade der Beseitigung der unzul\u00e4ssigen Pr\u00fcfstanderkennungssoftware diente, das Fahrzeug aufgewertet haben, ist dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu ber\u00fccksichtigen. Dabei sind in die Bewertung des Vorteils etwaige mit dem Software-Update verbundene Nachteile einzubeziehen. Ob und in welchem Umfang eine Differenz zwischen dem objektiven Wert des Fahrzeugs und dem Kaufpreis im Zeitpunkt des Kaufs bestand und ob und inwieweit sich durch das Software-Update diese Wertdifferenz reduziert hat, wird im nunmehr folgenden Betragsverfahren festzustellen sein.<\/p>\n<p>In den so zu bemessenden Schaden (Minderwert) sind Nachteile, die mit der Pr\u00fcfstanderkennungssoftware oder dem Software-Update (als etwaiger Vorteil) verbunden sind, bereits &#8222;eingepreist&#8220;. F\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin gew\u00fcnschte Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f\u00fcr diesbez\u00fcgliche weitere Sch\u00e4den ist daher kein Raum.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen:<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht Rottweil &#8211; Urteil vom 30.11.2018 &#8211; 3 O 136\/18<\/p>\n<p>Oberlandesgericht Stuttgart &#8211; Urteil vom 11.12.2019 &#8211; 9 U 3\/19<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 826 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB)<\/strong><\/p>\n<p>Wer in einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Weise einem anderen vors\u00e4tzlich Schaden zuf\u00fcgt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 249 BGB<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen w\u00fcrde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten w\u00e4re.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 12. August 2021<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 6. Juli 2021 &#8211; VI ZR 40\/20 Der unter anderem f\u00fcr das Recht der unerlaubten Handlung zust\u00e4ndige VI. Zivilsenat hat entschieden, dass dem K\u00e4ufer eines Pkw VW mit Dieselmotor, der mit einer Pr\u00fcfstanderkennungssoftware ausgestattet ist, gegen den Fahrzeughersteller ein sogenannter kleiner Schadensersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz des &#8222;Minderwerts&#8220;) zustehen kann. 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