{"id":4177,"date":"2021-08-08T05:30:36","date_gmt":"2021-08-08T03:30:36","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4177"},"modified":"2021-08-06T15:55:46","modified_gmt":"2021-08-06T13:55:46","slug":"erfolgreiche-verfassungsbeschwerden-zum-ersten-medienaenderungsstaatsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4177","title":{"rendered":"Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medien\u00e4nderungsstaatsvertrag"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p><a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/07\/rs20210720_1bvr275620.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">1 BvR 2756\/20, 1 BvR 2777\/20, 1 BvR 2775\/20<\/a><\/p>\n<p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medien\u00e4nderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medien\u00e4nderungsstaatsvertrags \u2013 mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags \u2013gelten vorl\u00e4ufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung \u00fcber die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Rundfunkbeitrag wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe pr\u00fcft die Kommission zur \u00dcberpr\u00fcfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrages halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grunds\u00e4tzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Auf der dritten Stufe setzen die L\u00e4nder den Beitrag fest (Beitragsfestsetzung). Der Beitragsvorschlag der KEF ist Grundlage f\u00fcr eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beitragsperiode 2021 bis 2024 hat die KEF eine Beitragserh\u00f6hung vorgeschlagen, wonach der Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2021 um 86 Cent von 17,50 Euro auf 18,36 Euro zu erh\u00f6hen war. Empfohlen hat die KEF zugleich eine \u00c4nderung der Aufteilung der Rundfunkbeitr\u00e4ge zwischen der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie die Erh\u00f6hung der Finanzausgleichsmasse f\u00fcr Radio Bremen und den Saarl\u00e4ndischen Rundfunk im Rahmen des ARD-internen Finanzausgleichs. Dieser Vorschlag der KEF ist im Ersten Medien\u00e4nderungsstaatsvertrag aufgenommen worden, der im Juni 2020 von allen Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder \u2013 mit einer Protokollnotiz des Ministerpr\u00e4sidenten von Sachsen-Anhalt \u2013 unterzeichnet worden ist. Der Staatsvertrag hat ein Inkrafttreten der \u00c4nderungen zum 1. Januar 2021 vorgesehen. In 15\u00a0L\u00e4ndern ist zur Umsetzung des Ersten Medien\u00e4nderungsstaatsvertrags in das Landesrecht im Jahre 2020 die Zustimmung durch die gesetzgebenden K\u00f6rperschaften beschlossen worden. Lediglich das Land Sachsen-Anhalt hat dem Ersten Medien\u00e4nderungsstaatsvertrag bis zum 31. Dezember 2020 nicht zugestimmt, infolge dessen der Staatsvertrag nicht in Kraft treten konnte.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgen Verletzungen ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil durch das Unterlassen der Zustimmung ihr grundrechtlicher Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung nicht erf\u00fcllt werde.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats:<\/strong><\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg.<\/p>\n<ol>\n<li>Die Verfassungsbeschwerden sind zul\u00e4ssig.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Ein Unterlassen der \u00f6ffentlichen Gewalt kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Voraussetzung ist, dass sich eine entsprechende Handlungspflicht aus dem Grundgesetz herleiten l\u00e4sst. Eine solche Handlungspflicht ergibt sich hier aus der Rundfunkfreiheit im gegenw\u00e4rtigen System auch f\u00fcr jedes einzelne Land. F\u00fcr die funktionsgerechte Finanzierung der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht eine staatliche Gew\u00e4hrleistungspflicht, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert. Die staatliche Finanzgew\u00e4hrleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt den L\u00e4ndern als f\u00f6deraler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungstr\u00e4ger ist. Die f\u00f6derale Verantwortungsgemeinschaft beruht auf der Besonderheit, dass die L\u00e4nder die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr die Rundfunkfinanzierung besitzen, aber in dem gegenw\u00e4rtigen System der Organisation und Finanzierung des Rundfunks nur eine l\u00e4nder\u00fcbergreifende Regelung den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwirklichen kann. F\u00fcr das Inkrafttreten der Regelungen des (Rundfunkfinanzierungs)Staatsvertrags \u00fcber Beitragsanpassungen bedarf es derzeit mangels anderer Vereinbarung immer wieder erneut der Zustimmung aller L\u00e4nder. In der f\u00f6deralen Verantwortungsgemeinschaft zur kooperativen Sicherstellung der Rundfunkfinanzierung besteht damit eine konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflicht jedes einzelnen Landes.<\/p>\n<ol>\n<li>Die Verfassungsbeschwerden sind begr\u00fcndet. Das Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medien\u00e4nderungsstaatsvertrag zuzustimmen, verletzt die Rundfunkfreiheit der Beschwerdef\u00fchrer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Auspr\u00e4gung der funktionsgerechten Finanzierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks.<\/li>\n<li>Den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten steht ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch zu. Die Erf\u00fcllung dieses Anspruchs obliegt der L\u00e4ndergesamtheit als f\u00f6deraler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungstr\u00e4ger ist.<\/li>\n<li>Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und \u00f6ffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gew\u00e4hrleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Breite und Vollst\u00e4ndigkeit Ausdruck findet. Dabei w\u00e4chst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgf\u00e4ltig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu r\u00fccken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. Dies gilt gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits.<\/li>\n<li>Der Gesetzgeber muss vorsorgen, dass die zur Erf\u00fcllung des klassischen Funktionsauftrags erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags muss frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen. Der Gesetzgeber hat durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Beitragsfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gef\u00e4hrdet und dazu beitr\u00e4gt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschlie\u00dfen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern.<\/li>\n<li>Das Gebot der Trennung der medienpolitischen Konkretisierung des Rundfunkauftrags einerseits und der Beitragsfestsetzung andererseits bedarf insbesondere der prozeduralen Absicherung.<\/li>\n<li>a) Dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am ehesten gerecht. Die erste Stufe eines solchen Verfahrens bildet die Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten selbst. Auf einer zweiten Verfahrensstufe ist eine externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen erforderlich. Diese Kontrolle darf sich allerdings nicht auf die Vern\u00fcnftigkeit oder Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der jeweiligen Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten beziehen, sondern allein darauf, ob die Programmentscheidungen sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grunds\u00e4tzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Die abschlie\u00dfende Beitragsentscheidung als dritte Stufe des Verfahrens ist auf der Grundlage der \u00fcberpr\u00fcften und gegebenenfalls korrigierten Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu treffen.<\/li>\n<li>b) Das gestufte und kooperative Verfahren schlie\u00dft Abweichungen von der Bedarfsfeststellung der KEF nicht aus. Programmliche und medienpolitische Zwecke scheiden in diesem Zusammenhang jedoch aus. Als Abweichungsgrund kommt gegenw\u00e4rtig etwa noch die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht. Die daraus folgende Begrenzung l\u00e4sst sich jedoch nur dann wirksam sichern, wenn f\u00fcr solche Abweichungen nachpr\u00fcfbare Gr\u00fcnde angegeben werden.<\/li>\n<li>Der Anspruch der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf funktionsgerechte Finanzierung sowie die Einhaltung der dazu notwendigen prozeduralen Sicherungen obliegt den L\u00e4ndern als f\u00f6deraler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungstr\u00e4ger ist. Erf\u00fcllt ein Land seine Mitgew\u00e4hrleistungspflicht nicht und wird dadurch die Erf\u00fcllung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs unm\u00f6glich, liegt bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit. Denn ohne die Zustimmung aller L\u00e4nder kann die l\u00e4nder\u00fcbergreifende Finanzierung des Rundfunks derzeit nicht gew\u00e4hrleistet werden. Auch f\u00fcr eine verfassungsrechtlich tragf\u00e4hige Rechtfertigung einer Nichterf\u00fcllung des grundrechtlichen Anspruchs ist danach auf alle L\u00e4nder abzustellen. Jedenfalls gen\u00fcgt es im gegenw\u00e4rtigen von den L\u00e4ndern vereinbarten System nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erh\u00f6hung des Rundfunkbeitrags \u2013 \u00fcberdies ohne tragf\u00e4hige Begr\u00fcndung \u2013ablehnt.<\/li>\n<li>Das angegriffene Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medien\u00e4nderungsstaatsvertrag zuzustimmen, ist mit der Rundfunkfreiheit der Beschwerdef\u00fchrer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend die anderen 15 L\u00e4nder dem Ersten Medien\u00e4nderungsstaatsvertrag zugestimmt haben, hat das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung das Inkrafttreten des Ersten Medien\u00e4nderungsstaatsvertrags verhindert.<\/li>\n<li>Eine verfassungsrechtlich tragf\u00e4hige Rechtfertigung f\u00fcr das Unterlassen der Zustimmung des Landes zum Staatsvertrag und damit die ausgebliebene entsprechende Finanzierung des Rundfunks besteht hier nicht.<\/li>\n<li>a) Im gegenw\u00e4rtigen System der Rundfunkfinanzierung ist eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF nur durch alle L\u00e4nder einvernehmlich m\u00f6glich. H\u00e4lt ein Land eine Abweichung f\u00fcr erforderlich, ist es Sache dieses Landes, das Einvernehmen aller L\u00e4nder \u00fcber die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuf\u00fchren. Das ist nicht gelungen.<\/li>\n<li>b) Es fehlt zudem an einer nachpr\u00fcfbaren und verfassungsrechtlich tragf\u00e4higen Begr\u00fcndung, um von der Feststellung der KEF abweichen zu k\u00f6nnen. Dies kann im gegenw\u00e4rtigen von den L\u00e4ndern vereinbarten System nur eine verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige Begr\u00fcndung aller L\u00e4nder sein. Der Vortrag des Landes Sachsen-Anhalt, dass es sich seit Jahren unter den L\u00e4ndern vergeblich um eine Strukturreform des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks bem\u00fcht habe, rechtfertigt die Abweichung von der Feststellung des Finanzbedarfs nicht. Eine Strukturreform der Rundfunkanstalten oder eine Reduzierung der anzubietenden Programme war mit der Verabschiedung des Medienstaatsvertrags nicht verbunden und durfte mit dieser Beitragsfestsetzung verfassungsrechtlich nicht zul\u00e4ssig verfolgt werden. Soweit das Land Sachsen-Anhalt auf weitere m\u00f6glicherweise beitragsrelevante Rahmenbedingungen in der Folge der Pandemie abstellen wollte, hat es Tatsachenannahmen, die eine Abweichung rechtfertigen k\u00f6nnten, weder hinreichend benannt noch seine daran ankn\u00fcpfende Bewertung offengelegt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>III. Die Bestimmungen des Art. 1 des Ersten Medien\u00e4nderungsstaatsvertrags gelten vorl\u00e4ufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung.<\/p>\n<ol>\n<li>Bis zu einer staatsvertraglichen Neuregelung durch die L\u00e4nder besteht ein Bed\u00fcrfnis nach einer Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage des \u00a7\u00a035 BVerfGG, um weitere erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden. Es liegt nahe, hierf\u00fcr \u00fcbergangsweise eine dem Art. 1 des Ersten Medien\u00e4nderungsstaatsvertrags entsprechende Anpassung des Rundfunkbeitrags vorzusehen.<\/li>\n<li>Von einer Anordnung der r\u00fcckwirkenden Erh\u00f6hung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2021 wird abgesehen. Die Beurteilung der Auswirkungen der unterbliebenen Beitragsanpassung auf die Rundfunkanstalten kann in dem staatsvertraglich vereinbarten Verfahren erfolgen. Sie erfordert im gegenw\u00e4rtigen System allerdings eine Stellungnahme der KEF sowie einen neuen \u00c4nderungsstaatsvertrag mit Zustimmung aller L\u00e4nder. Dabei sind Kompensationserfordernisse wegen unterbliebener Beitragsanpassung zu ber\u00fccksichtigen. Den Beschwerdef\u00fchrern steht dem Grunde nach eine solche kompensierende Mehrausstattung zu. Bei der n\u00e4chsten Festsetzung des Rundfunkbeitrags ist die Notwendigkeit der Kompensation vom Beitragsgesetzgeber zu ber\u00fccksichtigen. Hierbei werden der Mehrbedarf der Rundfunkanstalten, der durch eine Verschiebung von Investitionen und die Verwendung notwendig vorzuhaltender Reserven entstanden ist, wie auch etwaige Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten und die Zumutbarkeit von Beitragserh\u00f6hungen f\u00fcr die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger in den Blick zu nehmen sein.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1 BvR 2756\/20, 1 BvR 2777\/20, 1 BvR 2775\/20 Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medien\u00e4nderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. 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