{"id":4157,"date":"2021-08-02T05:30:25","date_gmt":"2021-08-02T03:30:25","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4157"},"modified":"2021-07-30T15:50:15","modified_gmt":"2021-07-30T13:50:15","slug":"teilweise-erfolgreiche-verfassungsbeschwerden-zu-zwangsbehandlungen-bei-patientenverfuegung-im-massregelvollzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4157","title":{"rendered":"Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu Zwangsbehandlungen bei Patientenverf\u00fcgung im Ma\u00dfregelvollzug"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p><a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/06\/rs20210608_2bvr186617.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">2 BvR 1866\/17, 2 BvR 1314\/18<\/a><\/p>\n<p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdef\u00fchrers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschlie\u00dfenden Ma\u00dfregelvollzug erteilt wurde.<\/p>\n<p>Der im Ma\u00dfregelvollzug untergebrachte Beschwerdef\u00fchrer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschl\u00fcsse halten einer verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschl\u00fcsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer war aufgrund einer gerichtlichen Anordnung ab Oktober 2015 zun\u00e4chst einstweilig und nach Abschluss des Strafverfahrens dauerhaft in einem Bezirkskrankenhaus im Ma\u00dfregelvollzug untergebracht. Bereits im Juni 2005 hatte er in einem Formular erkl\u00e4rt, eine \u201ePatientenverf\u00fcgung\u201c getroffen zu haben und sie in diesem Dokument zu wiederholen. Er traf insbesondere Anordnungen zu lebensverl\u00e4ngernden Ma\u00dfnahmen sowie Fremdbluttransfusionen und setzte seine Mutter als bevollm\u00e4chtigte Vertreterin ein. Mit Datum vom 4. Januar 2015 hatte er seine Mutter nochmals als Bevollm\u00e4chtigte eingesetzt, die ihn in allen Angelegenheiten vertreten sollte. In einem weiteren Schriftst\u00fcck vom 11.\u00a0Januar 2015 erkl\u00e4rte der Beschwerdef\u00fchrer, dass er es jedem Arzt, Pfleger (und anderen Personen) verbiete, ihm Neuroleptika in irgendeiner Form gegen seinen Willen zu verabreichen oder ihn dazu zu dr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Im September 2016 beantragte das Bezirkskrankenhaus die Zwangsbehandlung des Beschwerdef\u00fchrers, weil er an einer Schizophrenie vom paranoid-halluzinatorischen Typ leide. Die Behandlung sei notwendig, um ihn vor irreversiblen hirnorganischen Gesundheitssch\u00e4den zu bewahren, die bei weiterer Verz\u00f6gerung des Behandlungsbeginns mit hoher Wahrscheinlichkeit eintr\u00e4ten. Das f\u00fcr das Strafverfahren zust\u00e4ndige Landgericht erteilte auf Grundlage der Art.\u00a06 Abs.\u00a04 Satz\u00a01, Abs. 3, Art.\u00a041 Nr. 3 des Gesetzes \u00fcber den Vollzug der Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung des Freistaates Bayern in der Fassung vom 17.\u00a0Juli 2015 (BayMRVG a. F.) die Einwilligung, den Beschwerdef\u00fchrer mit einem atypischen Neuroleptikum zu behandeln. Dieser Beschluss wurde rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Auf erneuten Antrag des Bezirkskrankenhauses erteilte das Landgericht mit angegriffenen Beschl\u00fcssen aus dem M\u00e4rz 2017 und Juni 2017 die Einwilligung in die Fortsetzung der Behandlung bis August 2017. Die eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss im Juli 2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Nach anschlie\u00dfend erneut erteilter Verl\u00e4ngerung der Zwangsmedikation des Beschwerdef\u00fchrers durch das f\u00fcr die Vollstreckung zust\u00e4ndige Landgericht im Dezember 2017 hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung zun\u00e4chst auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcck. Dieses habe das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es davon ausgegangen sei, dass keine Patientenverf\u00fcgung vorliege. Das Landgericht erteilte daraufhin mit angegriffenem Beschluss vom M\u00e4rz 2018 erneut die Einwilligung zur t\u00e4glichen Injektion eines Medikaments f\u00fcr weitere zw\u00f6lf Wochen. Das von dem Beschwerdef\u00fchrer in der Patientenverf\u00fcgung vom 11. Januar 2015 ausgesprochene Verbot, ihm Neuroleptika zu verabreichen, sei ber\u00fccksichtigt worden, stehe einer Zwangsbehandlung aber nicht entgegen. Die Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss im Mai 2018 als offensichtlich unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt eine Verletzung seines Grundrechts auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG) und seiner Menschenw\u00fcrde (Art. 1 Abs. 1 GG). Mittelbar richten sich die Verfassungsbeschwerden gegen die die Zwangsbehandlung betreffende Regelung des Art.\u00a06 Abs. 3 bis 6 BayMRVG a. F.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats:<\/strong><\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerden haben \u00fcberwiegend Erfolg.<\/p>\n<ol>\n<li>Die erste Verfassungsbeschwerde ist unzul\u00e4ssig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom Juni 2017 und den Beschluss des Oberlandesgerichts im Ausspruch \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieser landgerichtlichen Entscheidung richtet. Der Beschwerdef\u00fchrer hat den angegriffenen Beschluss des Landgerichts weder vorgelegt noch inhaltlich ausreichend wiedergegeben.<\/li>\n<li>Soweit die Verfassungsbeschwerden zul\u00e4ssig sind, sind sie begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Jede medizinische Behandlung einer Person gegen ihren nat\u00fcrlichen Willen greift in das Grundrecht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit ein. Dieses Grundrecht sch\u00fctzt die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t der Person und damit auch das diesbez\u00fcgliche Selbstbestimmungsrecht. Zu seinem traditionellen Gehalt geh\u00f6rt der Schutz gegen eine staatliche Zwangsbehandlung. Der in der medizinischen Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person mit Neuroleptika liegende Grundrechtseingriff wiegt dabei besonders schwer.<\/li>\n<li>Ungeachtet der besonderen Schwere des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs kann die Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person jedoch gerechtfertigt sein.<\/li>\n<li>a) Der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten der untergebrachten Person stellt zwar keinen geeigneten Rechtfertigungsgrund dar, weil dieser auch dadurch gew\u00e4hrleistet werden kann, dass die Person unbehandelt im Ma\u00dfregelvollzug verbleibt. Zur Rechtfertigung k\u00f6nnen jedoch die Grundrechte anderer Personen innerhalb der Ma\u00dfregelvollzugseinrichtung herangezogen werden. Ein weiterer Verbleib des Betroffenen in der Ma\u00dfregelvollzugseinrichtung kann diejenigen Personen nicht sch\u00fctzen, die ihm dort begegnen. Die aus den Grundrechten dieser Personen folgenden Schutzpflichten k\u00f6nnen einen Rechtfertigungsgrund f\u00fcr eine Zwangsbehandlung darstellen. Auch das Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit und das grundrechtlich gesch\u00fctzte Freiheitsinteresse der untergebrachten Person selbst k\u00f6nnen eine staatliche Schutzpflicht ausl\u00f6sen, die eine Zwangsbehandlung zu rechtfertigen vermag.<\/li>\n<li>b) Eine Zwangsbehandlung darf als letztes Mittel aber nur eingesetzt werden, wenn mildere Mittel nicht (mehr) in Betracht kommen und eine weniger in die Grundrechte des Betroffenen eingreifende Behandlung mithin aussichtslos ist. Weiterhin ist erforderlich, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht einsichtsf\u00e4hig ist oder sich nicht einsichtsgem\u00e4\u00df verhalten kann und dass der Behandlung der ernsthafte, mit dem n\u00f6tigen Zeitaufwand und ohne Aus\u00fcbung unzul\u00e4ssigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen ist, seine auf Vertrauen gegr\u00fcndete Zustimmung zu erlangen. Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit fordert dar\u00fcber hinaus, dass die Zwangsbehandlung im Hinblick auf das Behandlungsziel, dem sie dient, Erfolg verspricht und der zu erwartende Nutzen den m\u00f6glichen Schaden einer Nichtbehandlung sowie die mit der Ma\u00dfnahme verbundene Beeintr\u00e4chtigung deutlich \u00fcberwiegt.<\/li>\n<li>c) Aus den Grundrechten ergeben sich zudem Anforderungen an das Verfahren. Jedenfalls bei planm\u00e4\u00dfigen Behandlungen sind diese anzuk\u00fcndigen und \u00fcberdies ist die Anordnung und \u00dcberwachung einer medikament\u00f6sen Zwangsbehandlung durch \u00e4rztliches Personal erforderlich. Neben Dokumentationspflichten bedarf es einer vorausgehenden Pr\u00fcfung der Ma\u00dfnahme durch Dritte in gesicherter Unabh\u00e4ngigkeit von der Unterbringungseinrichtung.<\/li>\n<li>Eine Zwangsbehandlung zum Schutz der Grundrechte der untergebrachten Person selbst kann jedoch dann nicht gerechtfertigt werden, wenn diese sie im Zustand der Einsichtsf\u00e4higkeit wirksam ausgeschlossen hat.<\/li>\n<li>a) Sofern Betroffene mit freiem Willen \u00fcber medizinische Ma\u00dfnahmen zur Erhaltung oder Besserung der eigenen Gesundheit entscheiden k\u00f6nnen, besteht keine Schutz- und Hilfsbed\u00fcrftigkeit, die Voraussetzung f\u00fcr eine staatliche Schutzpflicht ist. Der Einzelne ist grunds\u00e4tzlich frei, \u00fcber Eingriffe in seine k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t und den Umgang mit seiner Gesundheit nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Diese Freiheit ist Ausdruck der pers\u00f6nlichen Autonomie des Einzelnen und als solche durch das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.\u00a01 Abs. 1 GG gesch\u00fctzt. Dieses Grundrecht verst\u00e4rkt durch die Inbezugnahme der Menschenw\u00fcrde des Art. 1 Abs. 1 GG den Gew\u00e4hrleistungsgehalt der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit zu einer \u201eFreiheit zur Krankheit\u201c und verleiht ihm dadurch ein besonderes Gewicht. Die Freiheitsgrundrechte schlie\u00dfen das Recht ein, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der in den Augen Dritter den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtstr\u00e4gers zuwiderl\u00e4uft. Das schlie\u00dft die \u201eFreiheit zur Krankheit\u201c und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind und deren Unterlassen zum dauerhaften Verlust der pers\u00f6nlichen Freiheit f\u00fchren kann.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Hat der Betroffene im Zustand der Einsichtsf\u00e4higkeit die Ablehnung einer medizinischen Zwangsbehandlung wirksam verf\u00fcgt, darf sich der Staat deshalb jedenfalls zum Schutz des Betroffenen im Ma\u00dfregelvollzug \u00fcber diese Disposition nicht hinwegsetzen. Die Schutzpflicht des Staates tritt gegen\u00fcber dem Betroffenen insoweit zur\u00fcck.<\/p>\n<ol>\n<li>b) Dies setzt voraus, dass der Betroffene seine Entscheidung mit freiem Willen und im Bewusstsein \u00fcber ihre Reichweite getroffen hat. Das ist in einer zweistufigen Pr\u00fcfung zu beantworten: Die Erkl\u00e4rung muss im Zustand der Einsichtsf\u00e4higkeit in die Bedeutung ihres Aussagegehalts abgegeben worden sein. Auf der zweiten Stufe ist der Inhalt der Erkl\u00e4rung daraufhin auszulegen, ob dieser hinreichend bestimmt und die konkrete Behandlungssituation von der Reichweite der Erkl\u00e4rung umfasst ist. Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine bindende Erkl\u00e4rung vor, so ist diese Ausdruck des freien Willens des Erkl\u00e4renden und schlie\u00dft eine Zwangsbehandlung, die sich zur Rechtfertigung allein auf den Schutz des Betroffenen selbst st\u00fctzt, auch im Ma\u00dfregelvollzug aus. Allerdings ist fortlaufend zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die jeweiligen Umst\u00e4nde und Krankheitssituationen noch von der Patientenverf\u00fcgung gedeckt sind.<\/li>\n<li>c) Die staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen, die mit dem Betroffenen in der Einrichtung des Ma\u00dfregelvollzugs in Kontakt treten und daher dessen krankheitsbedingten \u00dcbergriffen ausgesetzt sein k\u00f6nnen, bleibt dabei unber\u00fchrt. Die autonome Willensentscheidung des Patienten kann nur so weit reichen, wie seine eigenen Rechte betroffen sind. \u00dcber Rechte anderer Personen kann er nicht disponieren. Sieht der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner Schutzpflicht die Ma\u00dfnahme einer Zwangsbehandlung der untergebrachten Person vor, von der die Gef\u00e4hrdung anderer ausgeht, so ist er dabei an den Grundsatz strikter Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gebunden.<\/li>\n<li>Diesen Ma\u00dfst\u00e4ben gen\u00fcgen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht. Die Eingriffe in die k\u00f6rperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die medizinischen Zwangsbehandlungen sind nicht gerechtfertigt.<\/li>\n<li>a) Die gesetzliche Grundlage in Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 BayMRVG a. F. (in Bezug auf die vorl\u00e4ufige Unterbringung in Verbindung mit Art. 41 Nr. 3 BayMRVG a. F.) gen\u00fcgt zwar den Anforderungen, die das Grundgesetz an die Zulassung von Zwangsbehandlungen stellt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Vorschrift gibt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen f\u00fcr eine Zwangsbehandlung vor. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Eingriffs sind auch hinreichend klar und bestimmt geregelt. Insbesondere gen\u00fcgt der Begriff des \u201eBeachtens\u201c einer Patientenverf\u00fcgung in Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a. F. den Bestimmtheitsanforderungen. Art.\u00a06 Abs. 3 Nr. 1 BayMRVG a. F. erf\u00fcllt zudem die verfassungsrechtliche Anforderung, die krankheitsbedingte Einsichtsunf\u00e4higkeit des Betroffenen oder seine Unf\u00e4higkeit zu einsichtsgem\u00e4\u00dfem Verhalten zur Voraussetzung einer Zwangsbehandlung zu machen.<\/p>\n<ol>\n<li>b) Die angegriffenen gerichtlichen Beschl\u00fcsse halten einer verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung jedoch nicht stand.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit aus Art.\u00a02 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0GG und des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Gerichte haben nicht bedacht, dass das Selbstbestimmungsrecht eine Zwangsbehandlung, die allein dem Schutz des Betroffenen dient, bei einer entgegenstehenden wirksamen Patientenverf\u00fcgung von vornherein verbietet. Sie haben die Erkl\u00e4rung des Beschwerdef\u00fchrers vom 11.\u00a0Januar 2015 zwar als wirksame Patientenverf\u00fcgung im Sinne von \u00a7\u00a01901a BGB angesehen. Dabei haben sie es allerdings vers\u00e4umt, zuvor im Wege einer zweistufigen \u00dcberpr\u00fcfung der Erkl\u00e4rung festzustellen, ob der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der Abgabe der Erkl\u00e4rung einsichtsf\u00e4hig gewesen ist und ob deren Inhalt die konkrete Behandlungssituation im Ma\u00dfregelvollzug umfasst. Obwohl sie von einer wirksamen Patientenverf\u00fcgung ausgingen, haben die Gerichte die Erkl\u00e4rung vom 11.\u00a0Januar 2015 hinter der staatlichen Pflicht zum Schutz der Gesundheit des Beschwerdef\u00fchrers und insbesondere zur Herstellung seiner Entlassungsf\u00e4higkeit zur\u00fccktreten lassen, ohne zu ermessen, inwieweit die Schutzpflicht ihre Grenzen in dessen Selbstbestimmungsrecht als Patient findet. Die Gerichte haben demgem\u00e4\u00df auch nicht auf Rechte Dritter abgestellt, die in der Ma\u00dfregelvollzugsanstalt wom\u00f6glich t\u00e4tlichen Angriffen durch den Beschwerdef\u00fchrer ausgesetzt w\u00e4ren und deren Schutz einen Eingriff in dessen Grundrechte rechtfertigen k\u00f6nnte. Die Frage, ob die Zwangsbehandlung vorliegend zum Schutz anderer Personen nach Art.\u00a06 Abs<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>2 BvR 1866\/17, 2 BvR 1314\/18 Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdef\u00fchrers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschlie\u00dfenden Ma\u00dfregelvollzug erteilt wurde. 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