{"id":4153,"date":"2021-08-02T05:30:35","date_gmt":"2021-08-02T03:30:35","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4153"},"modified":"2021-07-30T15:41:33","modified_gmt":"2021-07-30T13:41:33","slug":"bundesgerichtshof-entscheidet-weitere-verjaehrungsfragen-im-zusammenhang-mit-dem-sogenannten-vw-dieselskandal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4153","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof entscheidet weitere Verj\u00e4hrungsfragen im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Dieselskandal"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p><strong>Urteil vom 29. Juli 2021 &#8211; VI ZR 1118\/20 <\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt <\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erwarb im September 2013 einen gebrauchten VW Tiguan, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 (EU5) ausgestattet ist. Der beklagte Fahrzeughersteller erkl\u00e4rte im September 2015 in einer Ad-hoc-Mitteilung, dass bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren vom Typ EA189 auff\u00e4llige Abweichungen zwischen den auf dem Pr\u00fcfstand gemessenen Emissionswerten und denen im realen Fahrzeugbetrieb festgestellt worden seien. In der Folge trat die Beklagte wiederholt an die \u00d6ffentlichkeit; die Medien berichteten umfangreich \u00fcber das Geschehen.<\/p>\n<p>Mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage verlangt der Kl\u00e4ger, nachdem er seine Anspr\u00fcche zuvor zum Klageregister der Musterfeststellungsklage an- und wieder abgemeldet hatte, Erstattung des f\u00fcr das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Zahlung von Wertersatz maximal in H\u00f6he des erzielten Erl\u00f6ses f\u00fcr das zwischenzeitlich weiterver\u00e4u\u00dferte Fahrzeug. Die Beklagte hat u.a. die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/p>\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf <\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen, weil die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers verj\u00e4hrt seien. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kl\u00e4ger sein Schadensersatzbegehren weiter.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs <\/strong><\/p>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr Anspr\u00fcche aus unerlaubter Handlung zust\u00e4ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckgegeben.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen l\u00e4sst sich dem Kl\u00e4ger keine &#8211; den Beginn der dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist im Jahr 2015 ausl\u00f6sende &#8211; grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden i.S.d. \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorwerfen. Das Berufungsgericht hat es vers\u00e4umt festzustellen, ob der Kl\u00e4ger allgemein vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hatte. Eine solche Feststellung mag angesichts der umfangreichen Berichterstattung zwar naheliegen, ist aber Sache des Tatrichters.<\/p>\n<p>Der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verj\u00e4hrung steht dar\u00fcber hinaus eine Hemmung der Verj\u00e4hrung durch die Anmeldung des entsprechenden kl\u00e4gerischen Anspruchs zum Klageregister der Musterfeststellungsklage entgegen. Die Hemmungswirkung nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB tritt im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grunds\u00e4tzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zu deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst im Jahr 2019 und damit nach Ablauf der urspr\u00fcnglichen Verj\u00e4hrungsfrist erfolgt sein sollte.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger ist es auch nicht allein deshalb nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diesen Hemmungstatbestand zu berufen, weil er seinen Anspruch ausschlie\u00dflich zum Zweck der Verj\u00e4hrungshemmung zum Klageregister angemeldet hatte.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen: <\/strong><\/p>\n<p>Landgericht Dessau-Ro\u00dflau &#8211; Urteil vom 27. M\u00e4rz 2020 &#8211; 4 O 367\/19<\/p>\n<p>Oberlandesgericht Naumburg &#8211; Urteil vom 25. Juni 2020 &#8211; 8 U 34\/20<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten: <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 195 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) <\/strong><\/p>\n<p>Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt drei Jahre.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 199 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) <\/strong><\/p>\n<p>(1) Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verj\u00e4hrungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem<\/p>\n<p>1. der Anspruch entstanden ist und<\/p>\n<p>2. der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste. [\u2026]<\/p>\n<p><strong>\u00a7 204 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) <\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verj\u00e4hrung wird gehemmt durch [\u2026]<\/p>\n<p>1a. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage f\u00fcr einen Anspruch, den ein Gl\u00e4ubiger zu dem zu der Klage gef\u00fchrten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, [\u2026]<\/p>\n<p>(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der R\u00fccknahme der Anmeldung zum Klageregister. [\u2026]<\/p>\n<p><strong>\u00a7 242 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) <\/strong><\/p>\n<p>Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 826 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) <\/strong><\/p>\n<p>Wer in einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Weise einem anderen vors\u00e4tzlich Schaden zuf\u00fcgt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 606 der Zivilprozessordnung (ZPO) <\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit der Musterfeststellungsklage k\u00f6nnen qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tats\u00e4chlichen und rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Bestehen oder Nichtbestehen von Anspr\u00fcchen oder Rechtsverh\u00e4ltnissen (Feststellungszielen) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmen begehren. [\u2026]<\/p>\n<p><strong>\u00a7 608 der Zivilprozessordnung (ZPO) <\/strong><\/p>\n<p>(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins k\u00f6nnen Verbraucher Anspr\u00fcche oder Rechtsverh\u00e4ltnisse, die von den Feststellungszielen abh\u00e4ngen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden. [\u2026]<\/p>\n<p>(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der m\u00fcndlichen Verhandlung in der ersten Instanz zur\u00fcckgenommen werden. [\u2026]<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 29. Juli 2021<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 29. Juli 2021 &#8211; VI ZR 1118\/20 Sachverhalt Der Kl\u00e4ger erwarb im September 2013 einen gebrauchten VW Tiguan, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 (EU5) ausgestattet ist. 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