{"id":4121,"date":"2021-07-22T05:30:44","date_gmt":"2021-07-22T03:30:44","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4121"},"modified":"2021-07-21T16:22:56","modified_gmt":"2021-07-21T14:22:56","slug":"bundesgerichtshof-zum-sog-dieselskandal-grenzen-der-ersatzlieferung-bei-einem-nachfolgemodell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=4121","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof zum sog. Dieselskandal: Grenzen der Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><div class=\"generictable\">\n<p><strong>Urteile vom 21. Juli 2021 \u2013 VIII ZR 254\/20, VIII ZR 118\/20, VIII ZR 275\/19 und VIII ZR 357\/20 <\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass im Verbrauchsg\u00fcterkauf der K\u00e4ufer eines (hier jeweils aufgrund einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung) mangelhaften Neufahrzeugs im Rahmen seiner Gew\u00e4hrleistungsrechte zwar grunds\u00e4tzlich auch die Ersatzlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells verlangen kann, dies aber nur f\u00fcr den Fall gilt, dass er einen entsprechenden Anspruch innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss gegen\u00fcber seinem Verk\u00e4ufer geltend macht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt: <\/strong><\/p>\n<p>In den heute entschiedenen vier F\u00e4llen haben die K\u00e4ufer im Rahmen eines Verbrauchsg\u00fcterkaufs jeweils in den Jahren 2009 oder 2010 ein mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug erworben, dessen Motorsteuerungssoftware den Pr\u00fcfstandlauf erkannte und in diesem Fall den Aussto\u00df von Stickoxiden verringerte. Nachdem die Verwendung entsprechender Vorrichtungen bei Dieselmotoren des Typs EA 189 im Verlauf des sogenannten Dieselskandals \u00f6ffentlich bekannt geworden war, verlangten die K\u00e4ufer jeweils Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Dies wurde von den Verk\u00e4ufern abgelehnt und stattdessen eine Mangelbeseitigung (Nachbesserung) durch ein Software-Update angeboten.<\/p>\n<p>Allen Verfahren ist weiter gemein, dass die K\u00e4ufer ihr Nachlieferungsbegehren erstmals nach rund sieben beziehungsweise acht Jahren nach Kaufvertragsschluss gegen\u00fcber den Verk\u00e4ufern geltend machten. Da das urspr\u00fcnglich erworbene Fahrzeugmodell zu diesem Zeitpunkt in allen F\u00e4llen vom Hersteller bereits durch ein Nachfolgemodell ersetzt worden war, verlangen die K\u00e4ufer nunmehr jeweils ein fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion. In allen vier Verfahren erwarben die Kl\u00e4ger die Fahrzeuge dabei als Verbraucher, die bei einer Nachlieferung gem\u00e4\u00df \u00a7 475 Abs. 3 Satz 1 BGB f\u00fcr die Nutzung der zun\u00e4chst gelieferten mangelhaften Sache keinen Ersatz schulden.<\/p>\n<p>Die Verk\u00e4ufer haben die Einrede der Verj\u00e4hrung jeweils nicht erhoben beziehungsweise hatten gegen\u00fcber den K\u00e4ufern zuvor ausdr\u00fccklich darauf verzichtet, sich im Hinblick auf etwaige Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit der betreffenden Motorsteuerungssoftware auf Verj\u00e4hrung zu berufen.<\/p>\n<p><strong>Bisherige Prozessverl\u00e4ufe: <\/strong><\/p>\n<p>Die Berufungsgerichte sind in allen vier Verfahren unter Verweis auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225\/17, siehe Pressemitteilung Nr. 22\/2019) davon ausgegangen, dass die betreffenden Fahrzeuge bei \u00dcbergabe an die K\u00e4ufer mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung ausgestattet und deshalb mangelbehaftet gewesen seien. Weiterhin haben die Berufungsgerichte im Ausgangspunkt \u00fcbereinstimmend angenommen, dass sich der Anspruch des K\u00e4ufers auf Ersatzlieferung (\u00a7 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) im Fall eines Modellwechsels auch auf das zwischenzeitlich am Markt verf\u00fcgbare Nachfolgemodell erstrecke.<\/p>\n<p>Davon ausgehend haben die Kl\u00e4ger in den Verfahren VIII ZR 254\/20 und VIII ZR 118\/20 mit ihrem Nachlieferungsbegehren in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht K\u00f6ln jeweils Erfolg gehabt. Demgegen\u00fcber hat das Oberlandesgericht Saarbr\u00fccken im Verfahren VIII ZR 275\/19 einen Ersatzlieferungsanspruch des dortigen Kl\u00e4gers letzten Endes verneint, weil die dem beklagten Vertragsh\u00e4ndler durch die Ersatzlieferung entstehenden Kosten die Kosten einer Mangelbeseitigung durch das vom Hersteller angebotene Software-Update bei weitem \u00fcberstiegen, und der Kl\u00e4ger auch nicht substantiiert dargetan habe, dass durch das Aufspielen des Updates Folgem\u00e4ngel entst\u00fcnden. Auch im Verfahren VIII ZR 357\/20, in welchem der Kl\u00e4ger das Fahrzeug unmittelbar von der Herstellerin erworben hatte, hat das Oberlandesgericht Schleswig mit vergleichbarer Begr\u00fcndung den Nachlieferungsanspruch des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen und lediglich seinem hilfsweise geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch teilweise (unter Abzug einer erheblichen Nutzungsentsch\u00e4digung) stattgegeben.<\/p>\n<p>In den Verfahren VIII ZR 254\/20 und VIII ZR 118\/20 verfolgen die Beklagten mit ihren von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen ihr Klageabweisungsbegehren jeweils weiter, w\u00e4hrend die Kl\u00e4ger in den Verfahren VIII ZR 275\/19 und VIII ZR 357\/20 mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen jeweils weiterhin die Nachlieferung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion erreichen wollen.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs: <\/strong><\/p>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Kaufrecht zust\u00e4ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in allen vier Verfahren entschieden, dass den jeweiligen Kl\u00e4gern der geltend gemachte Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Nachfolgemodells des von ihnen urspr\u00fcnglich erworbenen Neufahrzeugs gem\u00e4\u00df \u00a7 437 Nr. 1, \u00a7 434 Abs. 1, \u00a7 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht zusteht.<\/p>\n<p>Dabei hat der Senat zun\u00e4chst seine bereits im Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225\/17, siehe Pressemitteilung Nr. 22\/2019) angef\u00fchrte Rechtsprechung best\u00e4tigt, nach der es sich bei der in den von den Klageparteien erworbenen Dieselfahrzeugen (Motortyp EA 189) installierten Motorsteuerungssoftware, die bei erkanntem Pr\u00fcfstandlauf den Stickoxidaussto\u00df gegen\u00fcber dem normalen Fahrbetrieb verringert, um eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung handelt. Insofern waren die Fahrzeuge bei \u00dcbergabe (und auch noch im Zeitpunkt der jeweiligen Nacherf\u00fcllungsbegehren) mangelhaft im Sinne von \u00a7 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, weil &#8211; jedenfalls bis zur Nachr\u00fcstung durch ein entsprechendes Software-Update &#8211; die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die f\u00fcr die Zulassung zum Stra\u00dfenverkehr zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bestand und es damit an der Eignung der Fahrzeuge f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Verwendung (Nutzung im Stra\u00dfenverkehr) fehlte.<\/p>\n<p>Ebenfalls best\u00e4tigt hat der Senat seine Ausf\u00fchrungen im vorgenannten Hinweisbeschluss, wonach eine vom K\u00e4ufer eines mangelhaften Neuwagens geforderte Ersatzlieferung gem\u00e4\u00df \u00a7 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht bereits deshalb unm\u00f6glich (\u00a7 275 Abs. 1 BGB) und damit ausgeschlossen ist, weil anstelle des urspr\u00fcnglich erworbenen Fahrzeugmodells zwischenzeitlich ein Nachfolgemodell (Facelift, Modellpflegema\u00dfnahme, neue Baureihe\/Generation) auf den Markt getreten ist. Solche Nachfolgemodelle sind zwar in der Regel in mancher Hinsicht fortentwickelt, zum Beispiel durch die Klassifikation nach neuen europ\u00e4ischen Abgasnormen und \u00c4nderungen der Motortechnik, durch Fortschritte bei Sicherheits- und Assistenzsystemen und entsprechend umfangreicherem Einsatz von Steuerungssoftware, durch \u00c4nderungen bei Abmessungen, Gewicht, Kraftstoffverbrauch und Formensprache oder etwa durch vermehrten Komfort. Den Parteien und insbesondere dem Fahrzeugh\u00e4ndler ist aber bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bewusst, dass der Fahrzeughersteller nach gewisser Zeit das bisherige Modell nicht mehr herstellen, sondern durch einen Nachfolger ersetzen wird. Bei einem Neuwagenkauf entspricht es vor diesem Hintergrund grunds\u00e4tzlich dem (durch eine interessengerechte Auslegung zu ermittelnden) \u00fcbereinstimmenden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss, dass das Recht des K\u00e4ufers auf eine Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung nicht durch einen nach Vertragsabschluss herstellerseits erfolgten Modellwechsel ausgeschlossen ist, sondern sich die &#8222;Beschaffungspflicht&#8220; des Verk\u00e4ufers in einem solchen Fall vielmehr auch auf ein entsprechendes &#8211; von den Parteien insoweit als gleichartig und gleichwertig angesehenes &#8211; Nachfolgemodell erstrecken soll.<\/p>\n<p>Allerdings unterliegt diese auch ein etwaiges Nachfolgemodell umfassende Nachlieferungsverpflichtung mit Blick auf die wirtschaftlichen Interessen des Verk\u00e4ufers gewissen Grenzen. Zwar wird dessen Schutz vor unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kosten der Nachlieferung vom Gesetz bereits allgemein im Rahmen von \u00a7 439 Abs. 4 BGB ber\u00fccksichtigt; zudem betr\u00e4gt die regelm\u00e4\u00dfige kaufrechtliche Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB lediglich zwei Jahre. Dennoch ist \u2013 worauf die Tatgerichte (verst\u00e4rkt) ein besonderes Augenmerk zu richten haben &#8211; stets sorgf\u00e4ltig und nicht nur schematisch zu pr\u00fcfen, ob und inwieweit die Parteien im jeweiligen Einzelfall die Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells tats\u00e4chlich als austauschbar mit dem urspr\u00fcnglich gelieferten Kaufgegenstand angesehen haben.<\/p>\n<p>Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die den Verk\u00e4ufer eines Verbrauchsguts im Nachlieferungsfall treffende Pflicht zur Beschaffung eines neuwertigen Nachfolgemodells von vornherein in zeitlicher Hinsicht nicht unbeschr\u00e4nkt gelten kann. Gerade bei einem Neuwagenkauf tritt durch die Nutzung des Fahrzeugs durch den K\u00e4ufer recht schnell ein deutlicher Wertverlust ein. Dennoch hat der K\u00e4ufer im Falle der Nachlieferung die an ihn ausgelieferte mangelhafte Sache gem\u00e4\u00df \u00a7 439 Abs. 5 BGB lediglich in dem abgenutzten Zustand und ohne Wertersatz an den Verk\u00e4ufer herauszugeben. Zudem hat der K\u00e4ufer bei einem \u2013 vorliegend in allen Verfahren gegebenen &#8211; Verbrauchsg\u00fcterkauf nach \u00a7 \u00a7 474 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 475 Abs. 3 Satz 1 BGB einen Ersatz f\u00fcr die Nutzung des urspr\u00fcnglich gelieferten Fahrzeugs (anders als etwa nach einem R\u00fccktritt) nicht zu leisten.<\/p>\n<p>In Ansehung dieser Umst\u00e4nde gebietet eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung des Parteiwillens, dass eine Nachfolgemodelle umfassende Beschaffungspflicht des Verk\u00e4ufers im Fall einer mangelbedingten Ersatzlieferung von vornherein auf den Zeitraum begrenzt sein muss, innerhalb dessen die Vertragsparteien (bei Vertragsabschluss) mit dem Eintritt eines Gew\u00e4hrleistungsfalls und einem entsprechenden Nachlieferungsbegehren \u00fcblicherweise rechnen konnten. Im Rahmen einer typisierenden Betrachtung sowie unter Beachtung der im nationalen und europ\u00e4ischen Kaufrecht zugrunde gelegten Ma\u00dfst\u00e4be und Wertungen tr\u00e4gt es den Interessen der am Neuwagenkauf beteiligten Vertragsparteien dabei grunds\u00e4tzlich in angemessener Weise Rechnung, dass der Verk\u00e4ufer im Gew\u00e4hrleistungsfall zur Nachlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells nur verpflichtet ist, wenn der K\u00e4ufer einen entsprechenden Anspruch gegen\u00fcber seinem Verk\u00e4ufer binnen eines Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss erstmals geltend macht. Die Geltendmachung weiterer Gew\u00e4hrleistungsrechte (siehe \u00a7 437 BGB) bleibt dem K\u00e4ufer unbenommen.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon ist in allen vom Senat am heutigen Tage entschiedenen Verfahren der von den K\u00e4ufern jeweils geltend gemachte Nachlieferungsanspruch ausgeschlossen, weil einerseits die urspr\u00fcnglich erworbenen Fahrzeugmodelle nicht mehr hergestellt werden, die K\u00e4ufer aber andererseits eine Nachlieferung des entsprechenden Nachfolgemodells von ihren Verk\u00e4ufern erst nach rund sieben beziehungsweise acht Jahren nach dem Kauf verlangt haben. Hierin unterscheiden sich die vorliegenden Sachverhalte \u2013 was die Berufungsgerichte \u00fcbersehen haben &#8211; ma\u00dfgeblich von dem des Hinweisbeschlusses vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225\/17, siehe Pressemitteilung Nr. 22\/2019), in welchem lediglich einige Monate zwischen Vertragsschluss und Nachlieferungsbegehren gelegen hatten. Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde, aufgrund derer den jeweiligen Verk\u00e4ufer vorliegend ausnahmsweise eine (deutlich) weitergehende und damit namentlich auch das vom jeweiligen K\u00e4ufer begehrte Nachfolgemodell erfassende Beschaffungspflicht treffen w\u00fcrde, liegen in keinem Fall vor.<\/p>\n<p>Demzufolge hat der Senat im Verfahren VIII ZR 118\/20 das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Entsprechendes gilt bez\u00fcglich des Nacherf\u00fcllungsbegehren des Kl\u00e4gers im Verfahren VIII ZR 254\/20; da der Kl\u00e4ger in diesem Verfahren au\u00dferdem hilfsweise vom Kaufvertrag zur\u00fcckgetreten ist und es insoweit noch weiterer Feststellungen bedarf, hat der Senat die Sache im \u00dcbrigen an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen. In den Verfahren VIII ZR 275\/19 und VIII ZR 357\/20 hat der Senat die Revisionen der Kl\u00e4ger gegen die (wenngleich aus anderen Gr\u00fcnden) klageabweisenden Berufungsurteile zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen: <\/strong><\/p>\n<p><strong>VIII ZR 254\/20 <\/strong><\/p>\n<p>LG Aachen &#8211; 8 O 264\/17 \u2013 Urteil vom 13. April 2018<\/p>\n<p>OLG K\u00f6ln &#8211; 18 U 59\/18 \u2013 Urteil vom 30. Juli 2020<\/p>\n<p><strong>und <\/strong><\/p>\n<p><strong>VIII ZR 118\/20 <\/strong><\/p>\n<p>LG Aachen &#8211; 11 O 429\/17 \u2013 Urteil vom 17. Januar 2019<\/p>\n<p>OLG K\u00f6ln &#8211; 6 U 24\/19 \u2013 Urteil vom 27. M\u00e4rz 2020<\/p>\n<p><strong>und <\/strong><\/p>\n<p><strong>VIII ZR 275\/19 <\/strong><\/p>\n<p>LG Saarbr\u00fccken &#8211; 12 O 14\/17 \u2013 Urteil vom 5. Oktober 2017<\/p>\n<p>OLG Saarbr\u00fccken &#8211; 2 U 92\/17 &#8211; Urteil vom 28. August 2019<\/p>\n<p><strong>und <\/strong><\/p>\n<p><strong>VIII ZR 357\/20 <\/strong><\/p>\n<p>LG Itzehoe &#8211; 6 O 167\/18 &#8211; Urteil vom 14. Juni 2019<\/p>\n<p>OLG Schleswig &#8211; 6 U 43\/19 \u2013 Urteil vom 3. April 2020<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten: <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht <\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese f\u00fcr den Schuldner oder f\u00fcr jedermann unm\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p><strong>\u00a7 434 BGB Sachmangel <\/strong><\/p>\n<p>(1) 1Die Sache ist frei von Sachm\u00e4ngeln, wenn sie bei Gefahr\u00fcbergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachm\u00e4ngeln,<\/p>\n<p>1. wenn sie sich f\u00fcr die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst<\/p>\n<p>2. wenn sie sich f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art \u00fcblich ist und die der K\u00e4ufer nach der Art der Sache erwarten kann.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p><strong>\u00a7 437 BGB Rechte des K\u00e4ufers bei M\u00e4ngeln <\/strong><\/p>\n<p>Ist die Sache mangelhaft, kann der K\u00e4ufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,<\/p>\n<p>1. nach \u00a7 439 Nacherf\u00fcllung verlangen,<\/p>\n<p>2. nach [\u2026] von dem Vertrag zur\u00fccktreten oder nach [\u2026] den Kaufpreis mindern und<\/p>\n<p>3. nach [\u2026] Schadensersatz oder nach [\u2026] Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 438 BGB Verj\u00e4hrung der M\u00e4ngelanspr\u00fcche <\/strong><\/p>\n<p>(1) Die in \u00a7 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Anspr\u00fcche verj\u00e4hren<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>3. im \u00dcbrigen in zwei Jahren.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p><strong>\u00a7 439 BGB Nacherf\u00fcllung <\/strong><\/p>\n<p>(1) Der K\u00e4ufer kann als Nacherf\u00fcllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>(4) 1Der Verk\u00e4ufer kann die vom K\u00e4ufer gew\u00e4hlte Art der Nacherf\u00fcllung unbeschadet des \u00a7 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kosten m\u00f6glich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu ber\u00fccksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherf\u00fcllung ohne erhebliche Nachteile f\u00fcr den K\u00e4ufer zur\u00fcckgegriffen werden k\u00f6nnte. 3Der Anspruch des K\u00e4ufers beschr\u00e4nkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherf\u00fcllung; das Recht des Verk\u00e4ufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Liefert der Verk\u00e4ufer zum Zwecke der Nacherf\u00fcllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom K\u00e4ufer R\u00fcckgew\u00e4hr der mangelhaften Sache nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 346 bis 348 verlangen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 474 BGB Verbrauchsg\u00fcterkauf <\/strong><\/p>\n<p>(1) 1Verbrauchsg\u00fcterk\u00e4ufe sind Vertr\u00e4ge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. [\u2026]<\/p>\n<p>(2) 1F\u00fcr den Verbrauchsg\u00fcterkauf gelten erg\u00e4nzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. [\u2026]<\/p>\n<p><strong>\u00a7 475 BGB Anwendbare Vorschriften <\/strong><\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>(3) 1\u00a7 439 Absatz 5 ist mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. [\u2026]<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 21. Juli 2021<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteile vom 21. Juli 2021 \u2013 VIII ZR 254\/20, VIII ZR 118\/20, VIII ZR 275\/19 und VIII ZR 357\/20 Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass im Verbrauchsg\u00fcterkauf der K\u00e4ufer eines (hier jeweils aufgrund einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung) mangelhaften Neufahrzeugs im Rahmen seiner Gew\u00e4hrleistungsrechte zwar grunds\u00e4tzlich auch die Ersatzlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells verlangen kann, dies aber [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"yasr_overall_rating":0,"yasr_post_is_review":"","yasr_auto_insert_disabled":"","yasr_review_type":""},"categories":[1],"tags":[8491,8489,8493,8488,8487,8490,7273,8492,8484,8483,8485,8486],"yasr_visitor_votes":{"stars_attributes":{"read_only":false,"span_bottom":false},"number_of_votes":0,"sum_votes":0},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4121"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4121"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4121\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4122,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4121\/revisions\/4122"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4121"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4121"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4121"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}