{"id":3916,"date":"2021-05-28T05:30:28","date_gmt":"2021-05-28T03:30:28","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3916"},"modified":"2021-05-26T14:33:51","modified_gmt":"2021-05-26T12:33:51","slug":"vorlage-an-das-bundesverfassungsgericht-zur-verfassungsmaessigkeit-des-bafoeg-bedarfssatzes-fuer-studierende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3916","title":{"rendered":"Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des BAf\u00f6G-Bedarfssatzes f\u00fcr Studierende"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><div class=\"tzData\">\n<p>Die Regelung des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes (BAf\u00f6G), nach der im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 ein monatlicher Bedarf f\u00fcr Studierende in H\u00f6he von 373 Euro galt (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G), verst\u00f6\u00dft nach \u00dcberzeugung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten folgenden Anspruch auf Gew\u00e4hrleistung des ausbildungsbezogenen Existenzminimums (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz &#8211; GG &#8211; in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des Bedarfssatzes mit den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes zur Entscheidung vorzulegen.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>Die Kl\u00e4gerin studierte im Wintersemester 2014\/2015 an einer staatlichen Hochschule in Deutschland. Sie erhielt f\u00fcr den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 unter Anrechnung elterlichen Einkommens Ausbildungsf\u00f6rderung nach Ma\u00dfgabe der Bestimmungen des BAf\u00f6G. Die entsprechenden F\u00f6rderungsbescheide griff die Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung an, der f\u00fcr den fraglichen Zeitraum geltende Bedarfssatz f\u00fcr Studierende sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Ihre auf h\u00f6here BAf\u00f6G-Leistungen gerichtete Klage blieb vor den Verwaltungsgerichten in erster und zweiter Instanz erfolglos.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>Nach \u00dcberzeugung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Festlegung des Bedarfssatzes im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 mit dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Dieses Teilhaberecht verpflichtet den Gesetzgeber, f\u00fcr die Wahrung gleicher Bildungschancen Sorge zu tragen und im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazit\u00e4ten allen entsprechend Qualifizierten eine (Hochschul-) Ausbildung in einer Weise zu erm\u00f6glichen, die den Zugang zur Ausbildung nicht von den Besitzverh\u00e4ltnissen der Eltern abh\u00e4ngig macht, sondern ihn so gestaltet, dass soziale Gegens\u00e4tze hinreichend ausgeglichen werden und soziale Durchl\u00e4ssigkeit gew\u00e4hrleistet wird. Obgleich dem Gesetzgeber dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, ist eine den Mindestanforderungen gerecht werdende F\u00f6rderung verfassungsrechtlich geboten, die verhindert, dass das tats\u00e4chliche Gebrauchmachen von dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht nicht an einer unzureichenden finanziellen Ausstattung von Ausbildungswilligen scheitert. Weil dies voraussetzt, dass die materiellen Anforderungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Ausbildung gesichert sind, folgt aus dem Teilhaberecht ein Anspruch auf staatliche F\u00f6rderung f\u00fcr diejenigen, die ihr ausbildungsbezogenes Existenzminimum nicht aus eigenen oder von Seiten Dritter (Eltern etc.) zur Verf\u00fcgung gestellten Mitteln bestreiten k\u00f6nnen und deren Zugang zur Ausbildung, obgleich sie die subjektiven Zugangsvoraussetzungen erf\u00fcllen, ohne eine entsprechende staatliche Unterst\u00fctzung aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden vereitelt oder unzumutbar erschwert w\u00fcrde. Dem ist der Gesetzgeber mit der Zielsetzung, Chancengleichheit zu erm\u00f6glichen, zwar in der Weise nachgekommen, dass er einen Rechtsanspruch auf Ausbildungsf\u00f6rderung f\u00fcr eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Ma\u00dfgabe des Gesetzes einr\u00e4umt, der den Lebensunterhalt und den Ausbildungsbedarf des Studierenden decken soll (\u00a7 1, \u00a7 11 Abs. 1 BAf\u00f6G). Allerdings ist er nach \u00dcberzeugung des Bundesverwaltungsgerichts mit der konkreten Festlegung des hier im Streit stehenden Bedarfssatzes hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gew\u00e4hrleistung eines ausbildungsbezogenen Existenzminimums f\u00fcr den von ihm als f\u00f6rderungsw\u00fcrdig und -bed\u00fcrftig ausgewiesenen Personenkreis zur\u00fcckgeblieben. Die Ermittlung des Bedarfssatzes unterliegt der Pr\u00fcfung, ob der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung taugliches Berechnungsverfahren gew\u00e4hlt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollst\u00e4ndig und zutreffend ermittelt und schlie\u00dflich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gew\u00e4hlten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Dieser Pr\u00fcfung h\u00e4lt der streitige Bedarfssatz nicht stand. Eine den vorgenannten Anforderungen gerecht werdende Festsetzung kann unter anderem deshalb nicht nachvollzogen werden, weil das gew\u00e4hlte Berechnungsverfahren im Unklaren l\u00e4sst, zu welchen Anteilen der Pauschalbetrag auf den Lebensunterhalt einerseits und die Ausbildungskosten andererseits entf\u00e4llt und diese abdecken soll. Zudem fehlt es an der im Hinblick auf die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten gebotenen zeitnahen Ermittlung des entsprechenden studentischen Bedarfs. Hier lag der Festsetzung aus dem Jahre 2010, die bis 2016 galt, eine Erhebung aus dem Jahr 2006 zugrunde.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>Weil das Bundesverwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat es das Revisionsverfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.<\/p>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>BVerwG 5 C 11.18 &#8211; Beschluss vom 20. Mai 2021 <\/strong><\/p>\n<p>Vorinstanzen:<\/p>\n<p class=\"instanz\">OVG L\u00fcneburg, 4 LC 392\/16 &#8211; Beschluss vom 27. November 2018 &#8211;<\/p>\n<p class=\"instanz\">VG Osnabr\u00fcck, 4 A 87\/15 &#8211; Beschluss vom 17. November 2016 &#8211;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Regelung des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes (BAf\u00f6G), nach der im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 ein monatlicher Bedarf f\u00fcr Studierende in H\u00f6he von 373 Euro galt (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G), verst\u00f6\u00dft nach \u00dcberzeugung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten folgenden Anspruch auf Gew\u00e4hrleistung des [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"yasr_overall_rating":0,"yasr_post_is_review":"","yasr_auto_insert_disabled":"","yasr_review_type":""},"categories":[1],"tags":[8194,8192,8195,8191,6442,8193],"yasr_visitor_votes":{"stars_attributes":{"read_only":false,"span_bottom":false},"number_of_votes":0,"sum_votes":0},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3916"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3916"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3916\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3917,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3916\/revisions\/3917"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3916"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3916"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3916"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}