{"id":3912,"date":"2021-05-27T05:30:01","date_gmt":"2021-05-27T03:30:01","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3912"},"modified":"2021-05-26T14:11:04","modified_gmt":"2021-05-26T12:11:04","slug":"bundesgerichtshof-bestaetigt-unzulaessigkeit-der-engen-bestpreisklauseln-von-booking-com","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3912","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof best\u00e4tigt Unzul\u00e4ssigkeit der &#8222;engen Bestpreisklauseln&#8220; von Booking.com"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p><strong>Beschluss vom 18. Mai 2021 \u2013 KVR 54\/20 <\/strong><\/p>\n<p>Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die bis Februar 2016 von Booking.com verwendeten sog. &#8222;engen Bestpreisklauseln&#8220; nicht mit dem Kartellrecht vereinbar sind.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt <\/strong><\/p>\n<p>Das Hotelbuchungsportal &#8222;booking.com&#8220; erm\u00f6glicht Hotelkunden Direktbuchungen. F\u00fcr die Vermittlungsleistung erhalten die Betreiber des Portals von den Hotelunternehmen eine erfolgsabh\u00e4ngige Provision. Ab Juli 2015 sahen die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen von &#8222;booking.com&#8220; eine &#8222;enge Bestpreisklausel&#8220; vor. Danach durften die Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten als auf &#8222;booking.com&#8220;. Jedoch konnten die Hotelzimmer auf anderen Online-Buchungsportalen oder, unter der Voraussetzung, dass daf\u00fcr online keine Werbung oder Ver\u00f6ffentlichung erfolgt, auch &#8222;offline&#8220; g\u00fcnstiger angeboten werden. Das Bundeskartellamt hat im Dezember 2015 festgestellt, dass eine solche Klausel kartellrechtswidrig sei, und ihre weitere Verwendung ab 1. Februar 2016 untersagt. Seitdem wird sie von Booking.com nicht mehr angewandt.<\/p>\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: <\/strong><\/p>\n<p>Auf die Beschwerde von Booking.com hat das OLG D\u00fcsseldorf die Verf\u00fcgung des Bundeskartellamts aufgehoben. Es hat angenommen, die engen Bestpreisklauseln beeintr\u00e4chtigten zwar den Wettbewerb, seien aber als notwendige Nebenabreden der Vermittlungsvertr\u00e4ge mit den Hotelunternehmen vom Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht erfasst. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt das Bundeskartellamt die Wiederherstellung seiner Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: <\/strong><\/p>\n<p>Der Kartellsenat hat die Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf aufgehoben und die Beschwerde von Booking.com zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die enge Bestpreisklausel beschr\u00e4nkt den Wettbewerb beim Anbieten von Hotelzimmern. Die gebundenen Hotels d\u00fcrfen im eigenen Onlinevertrieb keine g\u00fcnstigeren Zimmerpreise und Vertragsbedingungen anbieten als auf booking.com. Ihnen wird dadurch insbesondere die naheliegende M\u00f6glichkeit genommen, die eingesparte Vermittlungsprovision vollst\u00e4ndig oder teilweise in Form von Preissenkungen weiterzugeben und dadurch Kunden zu werben.<\/p>\n<p>Die Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht deshalb ausgeschlossen, weil die enge Bestpreisklausel als Nebenabrede zu einem kartellrechtsneutralen Austauschvertrag notwendig ist, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen Booking.com als Portalbetreiber und den Hotels als Abnehmer der Vermittlungsdienstleistung zu gew\u00e4hrleisten. Ein solches Verst\u00e4ndnis ist unvereinbar mit der Systematik des Art. 101 AEUV. Die f\u00fcr die engen Bestpreisklauseln geltend gemachten wettbewerbsf\u00f6rdernden Aspekte, wie die Sicherung einer angemessenen Verg\u00fctung f\u00fcr die Plattformleistung durch L\u00f6sung des &#8222;Trittbrettfahrerproblems&#8220; (G\u00e4ste buchen direkt beim Hotel, nachdem sie sich auf Booking.com informiert haben) oder eine erh\u00f6hte Markttransparenz f\u00fcr die Verbraucher, m\u00fcssen vielmehr sorgf\u00e4ltig gegen ihre wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Aspekte abgewogen werden. Diese Abw\u00e4gung kann nach der Systematik des Art. 101 AEUV allein bei der Pr\u00fcfung der Voraussetzungen f\u00fcr eine Freistellung vom Kartellverbot nach Absatz 3 dieser Vorschrift stattfinden.<\/p>\n<p>Die enge Bestpreisklausel k\u00f6nnte damit als Nebenabrede zum Plattformvertrag nur dann vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen sein, wenn sie f\u00fcr dessen Durchf\u00fchrung objektiv notwendig w\u00e4re. Das ist nicht der Fall. Zweck des Vertrags zwischen Booking.com und den Hotelunternehmen ist die Online-Vermittlung von Hotelzimmern. F\u00fcr diesen Vertragszweck ist die enge Bestpreisklausel keine unerl\u00e4ssliche Nebenabrede. Ermittlungen des Bundeskartellamts, die auf Veranlassung des Beschwerdegerichts nach Aufgabe der Verwendung der engen Bestpreisklausel durchgef\u00fchrt wurden, haben ergeben, dass Booking.com nach allen ma\u00dfgeblichen Parametern wie Umsatz, Marktanteil, Buchungsmengen, Zahl der Hotelpartner und Anzahl der Hotelstandorte seine Marktstellung in Deutschland weiter st\u00e4rken konnte.<\/p>\n<p>Die enge Bestpreisklausel von Booking.com ist nicht nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV gruppenfreigestellt, weil der Marktanteil von Booking auf dem relevanten Markt der Hotelbuchungsplattformen in Deutschland mehr als 30 % betr\u00e4gt (Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO).<\/p>\n<p>Die Anwendbarkeit des Art. 101 Absatz 1 AEUV auf die enge Bestpreisklausel ist auch nicht aufgrund einer Einzelfreistellung gem\u00e4\u00df Abs. 3 dieser Vorschrift ausgeschlossen. Es fehlt bereits an der ersten Freistellungsvoraussetzung, einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder der F\u00f6rderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts. Darunter sind durch die wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Vereinbarung bewirkte Effizienzvorteile zu verstehen. Zwar f\u00fchrt der Betrieb einer Hotelbuchungsplattform zu erheblichen Effizienzvorteilen sowohl f\u00fcr die Verbraucher als auch f\u00fcr die ihr angeschlossenen Hotels. Mit den Funktionen Suchen, Vergleichen und Buchen bietet das Hotelbuchungsportal dem Verbraucher ein komfortables, in dieser Form sonst nicht verf\u00fcgbares, attraktives Dienstleistungspaket. Die Hotels erhalten durch die Hotelbuchungsplattformen den Vorteil einer deutlich erweiterten Kundenreichweite. Diese Effizienzvorteile setzen jedoch die enge Bestpreisklausel nicht voraus. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Trittbrettfahrerproblem besteht. Es bestehen aber \u2013 nach den Nachermittlungen des Bundeskartellamts und dem Vorbringen von Booking.com \u2013 keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dieses Problem die Effizienz des Plattformangebots gravierend gef\u00e4hrdet. Andererseits behindert die enge Bestpreisklausel aber erheblich den plattformunabh\u00e4ngigen Onlinevertrieb der Hotels.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanz: <\/strong><\/p>\n<p>OLG D\u00fcsseldorf &#8211; Beschluss vom 4. Juni 2019 \u2013 VI-Kart 2\/16 (V), WuW 2019, 386<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten: <\/strong><\/p>\n<p><strong>Art. 101 AEUV <\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschl\u00fcsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschr\u00e4nkung oder Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere<\/p>\n<p>die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Gesch\u00e4ftsbedingungen;<\/p>\n<p>die Einschr\u00e4nkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;<\/p>\n<p>die Aufteilung der M\u00e4rkte oder Versorgungsquellen;<\/p>\n<p>die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegen\u00fcber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;<\/p>\n<p>die an den Abschluss von Vertr\u00e4gen gekn\u00fcpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zus\u00e4tzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.<\/p>\n<p>(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschl\u00fcsse sind nichtig.<\/p>\n<p>(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 k\u00f6nnen f\u00fcr nicht anwendbar erkl\u00e4rt werden auf<\/p>\n<p>Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,<\/p>\n<p>Beschl\u00fcsse oder Gruppen von Beschl\u00fcssen von Unternehmensvereinigungen,<\/p>\n<p>aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,<\/p>\n<p>die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur F\u00f6rderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen<\/p>\n<p>Beschr\u00e4nkungen auferlegt werden, die f\u00fcr die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerl\u00e4sslich sind, oder<\/p>\n<p>M\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet werden, f\u00fcr einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.<\/p>\n<p><strong>Art. 2 Vertikal-GVO Freistellung <\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach Artikel 101 Absatz 3 und nach Ma\u00dfgabe dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1<\/p>\n<p>AEUV nicht f\u00fcr vertikale Vereinbarungen. \u2026<\/p>\n<p><strong>Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO Marktanteilsschwelle <\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Freistellung nach Absatz 1 gilt nur, wenn der Anteil des Anbieters an dem relevanten Markt \u2026 nicht mehr als 30% betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 18. Mai 2021<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 18. Mai 2021 \u2013 KVR 54\/20 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die bis Februar 2016 von Booking.com verwendeten sog. &#8222;engen Bestpreisklauseln&#8220; nicht mit dem Kartellrecht vereinbar sind. Sachverhalt Das Hotelbuchungsportal &#8222;booking.com&#8220; erm\u00f6glicht Hotelkunden Direktbuchungen. F\u00fcr die Vermittlungsleistung erhalten die Betreiber des Portals von den Hotelunternehmen eine erfolgsabh\u00e4ngige Provision. 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