{"id":3869,"date":"2021-05-14T05:30:55","date_gmt":"2021-05-14T03:30:55","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3869"},"modified":"2021-05-12T14:49:16","modified_gmt":"2021-05-12T12:49:16","slug":"erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-fachgerichtliche-entscheidung-zur-entlassung-einer-mutter-als-betreuerin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3869","title":{"rendered":"Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidung zur Entlassung einer Mutter als Betreuerin"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p><a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/03\/rk20210331_1bvr041320.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">1 BvR 413\/20<\/a><\/p>\n<p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine fachgerichtliche Entscheidung in einem betreuungsrechtlichen Verfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin und Mutter der Betreuten setzt sich gegen eine fachgerichtliche Entscheidung zur Wehr, mit der ihre Entlassung als Betreuerin best\u00e4tigt wurde. Die Entscheidung verletzt die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, weil das Landgericht Bedeutung und Tragweite der pers\u00f6nlichen Beziehung und famili\u00e4ren Bindung der Beschwerdef\u00fchrerin als Mutter zu ihrer Tochter und des Wunsches der Tochter, von ihrer Mutter betreut zu werden, f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Entlassung der Beschwerdef\u00fchrerin als Betreuerin ihrer Tochter verkannt hat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die 1992 geborene Tochter der Beschwerdef\u00fchrerin (im Folgenden: die Betroffene) leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. F\u00fcr sie wurde 2014 eine Betreuung eingerichtet und ihre Mutter, die Beschwerdef\u00fchrerin, als Betreuerin f\u00fcr den Aufgabenkreis Gesundheitsf\u00fcrsorge einschlie\u00dflich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung bestellt. In den Jahren 2018 und 2019 wurde die Betroffene mehrmals auf Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin jeweils kurzzeitig in der geschlossenen Abteilung des \u00f6rtlichen psychiatrischen Krankenhauses untergebracht. Ein vom Amtsgericht eingeholtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine weitere Unterbringung zur Heilbehandlung und zur Abwendung einer akuten Eigengef\u00e4hrdung dringend erforderlich sei. Der Gutachter empfahl eine geschlossene Unterbringung f\u00fcr mindestens sechs Monate, wobei ein Orts- und Betreuerwechsel der Betroffenen m\u00f6glichst nicht zugemutet werden solle. Dagegen empfahl die Betreuungsbeh\u00f6rde einen Betreuerwechsel hin zu einem unvorbelasteten, familienfremden Berufsbetreuer. Die behandelnden \u00c4rzte sprachen sich in zwei schriftlichen Stellungnahmen ebenfalls f\u00fcr einen Betreuerwechsel aus. Es bestehe eine innerfamili\u00e4re Dynamik, die f\u00fcr die Betroffene ausschlie\u00dflich kontraproduktiv wirke. Das Amtsgericht entlie\u00df daraufhin entgegen des ausdr\u00fccklichen Wunsches der Betroffenen die Beschwerdef\u00fchrerin als Betreuerin ihrer Tochter und bestellte eine Berufsbetreuerin. Auf Antrag der Berufsbetreuerin genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses sowie nachfolgend in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Heimes. Aufgrund dieses Beschlusses befand sich die Betroffene von September 2019 bis April 2020 in einer von dem Wohnort der Beschwerdef\u00fchrerin circa 120 km entfernten psychiatrischen Einrichtung.<\/p>\n<p>Die gegen ihre Entlassung als Betreuerin gerichtete Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin wies das Landgericht zur\u00fcck. Hiergegen wendet sich die Beschwerdef\u00fchrerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/strong><\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.<\/p>\n<ol>\n<li>Art. 6 Abs.1 GG enth\u00e4lt eine wertentscheidende Grundsatznorm f\u00fcr das gesamte die Familie betreffende private Recht. Das Familiengrundrecht garantiert insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, \u00fcber die Art und Weise der Gestaltung des famili\u00e4ren Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Verfassungsrechtlichen Schutz genie\u00dft insofern die famili\u00e4re Verantwortlichkeit f\u00fcreinander, die von der wechselseitigen Pflicht von Eltern wie Kindern zu Beistand und R\u00fccksichtnahme gepr\u00e4gt ist. Der Schutz des Familiengrundrechts erfasst auch das Verh\u00e4ltnis zwischen Eltern und ihren vollj\u00e4hrigen Kindern. Zwar treten mit wachsender Handlungs- und Entscheidungsf\u00e4higkeit des Kindes Verantwortlichkeit und Sorgerecht der Eltern zur\u00fcck. Unabh\u00e4ngig hiervon sind famili\u00e4re Bindungen im Selbstverst\u00e4ndnis des Individuums jedoch regelm\u00e4\u00dfig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder h\u00e4ufig besondere praktische Relevanz. Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und k\u00f6nnen von besonderer N\u00e4he und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft gepr\u00e4gt sein. Dem Schutz der Familie ist auch bei der Bestellung einer Betreuerin Rechnung zu tragen. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet eine bevorzugte Ber\u00fccksichtigung der (nahen) Familienangeh\u00f6rigen jedenfalls dann, wenn eine tats\u00e4chlich von famili\u00e4rer Verbundenheit gepr\u00e4gte engere Bindung besteht.<\/li>\n<li>Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG.<\/li>\n<li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Betreuerin zu entlassen, wenn ihre Eignung, die Angelegenheiten der Betreuten zu besorgen, nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund f\u00fcr die Entlassung vorliegt. Eine Betreuerin ist auch dann nicht mehr geeignet, wenn die Betreuung durch sie dem Wohl der Betreuten zuwiderl\u00e4uft. Die fehlende Eignung muss nicht erwiesen sein, es gen\u00fcgen berechtigte Zweifel aufgrund konkreter Tatsachen. Erforderlich ist eine Prognoseentscheidung dahingehend, ob die in Frage stehende Person die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben in Zukunft erf\u00fcllen kann. Eine Betreuerin muss im Hinblick auf die Regelung des \u00a7 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB insbesondere in der Lage sein, ihre Entscheidungen an dem subjektiven Wohl der Betreuten \u2013 auch unter Hintanstellung eigener Vorstellungen und W\u00fcnsche hinsichtlich des aus Sicht der Betreuerin \u201eobjektiv\u201c Sinnvollen f\u00fcr die Betreute \u2013 auszurichten und die Betreute dabei zu unterst\u00fctzen, im Rahmen ihrer F\u00e4higkeiten eigene W\u00fcnsche und Vorstellungen zu entwickeln und umzusetzen.<\/li>\n<li>b) Aus der angegriffenen Entscheidung geht indes nicht hervor, dass das Landgericht dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Familie unter Ber\u00fccksichtigung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen hinreichend Rechnung getragen hat. Die Entlassung der Beschwerdef\u00fchrerin als Betreuerin ihrer Tochter wurde mit fehlender Eignung und dem entgegenstehenden Wohl der Betroffenen begr\u00fcndet. Eine f\u00f6rdernde krankheitsgerechte Behandlung der Betroffenen sei in der Vergangenheit nicht erkennbar gewesen. Den Grund hierf\u00fcr sieht das Landgericht in erster Linie in dem Rollenkonflikt, in dem sich die Beschwerdef\u00fchrerin befinde. Die Beschwerdef\u00fchrerin k\u00f6nne die Betreuung \u201eaus ihrer emotionalen Grundsituation heraus\u201c nicht zum Wohl der Betroffenen f\u00fchren und sei daher als Betreuerin ihrer Tochter nicht geeignet.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Betrachtung der Mutter-Tochter-Beziehung erfolgt dabei jedoch einseitig im Hinblick auf den bisherigen Verlauf der Behandlung der Betroffenen. Es wird nicht deutlich, dass dem Wert der famili\u00e4ren Beziehungen, dem innerfamili\u00e4ren Zusammenhalt und der Familie als Schutzraum der Betroffenen dar\u00fcber hinaus Bedeutung beigemessen wurde. Das Landgericht durfte insbesondere das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen nicht unber\u00fccksichtigt lassen, der sich ausdr\u00fccklich gegen einen Betreuer- und Ortswechsel ausgesprochen hatte.<\/p>\n<ol>\n<li>c) Dar\u00fcber hinaus hat das Landgericht dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass die Betroffene mehrfach ausdr\u00fccklich den Wunsch ge\u00e4u\u00dfert hatte, ihre Mutter als Betreuerin zu behalten. Der Vorrang des Willens der Betreuten bei der Auswahl der Betreuerin ist Ausdruck des grundrechtlich verb\u00fcrgten und umfassenden Selbstbestimmungsrechts betreuungsbed\u00fcrftiger Personen. \u00a7 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erm\u00f6glicht nur in Ausnahmef\u00e4llen die Bestellung einer anderen als von der Betreuten gew\u00fcnschten Person, wenn die Befolgung des Wunsches der Betreuten deren Wohl zuwiderl\u00e4uft. Dem Wunsch der Betreuten ist dann nicht zu folgen, wenn die von ihr gew\u00fcnschte Person als Betreuerin nicht geeignet ist im Sinne des \u00a7 1897 Abs. 1 BGB. Die mangelnde Eignung darf jedoch nicht vorschnell angenommen werden, um eine andere, aus Sicht des Gerichts besser geeignete Person zur Betreuerin zu bestellen. Insbesondere, wenn die Gr\u00fcnde f\u00fcr die fehlende Eignung in der famili\u00e4ren und m\u00f6glicherweise \u00fcber einen langen Zeitraum gewachsenen Beziehung der Betreuten zu der als Betreuerin gew\u00fcnschten Person wurzeln, ist unter Ber\u00fccksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG eine sorgf\u00e4ltige Abw\u00e4gung erforderlich. Daher muss die fehlende Eignung anhand der Umst\u00e4nde des Einzelfalls im Hinblick auf den konkret in Rede stehenden Aufgabenkreis dargelegt und mit dem Wunsch der Betreuten abgewogen werden. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, inwieweit die Zweifel an der Eignung durch andere Ma\u00dfnahmen wie einem konkreten Hilfsangebot f\u00fcr die von der Betreuten gew\u00fcnschte Person abgemildert und dem Wunsch der Betreuten dadurch zur Umsetzung verholfen werden kann. Die Bestellung einer anderen als der von der Betreuten gew\u00fcnschten Person ist jedoch geboten, wenn die fehlende Eignung im konkreten Einzelfall dazu f\u00fchrt, dass eine Befolgung des Wunsches eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die Betreute mit sich br\u00e4chte und sie diese Gefahr aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.<\/li>\n<li>Bei der erneuten Entscheidung \u00fcber die Entlassung der Beschwerdef\u00fchrerin als Betreuerin ihrer Tochter wird einerseits der Wunsch der Betroffenen, ihre Mutter als Betreuerin zu behalten, ebenso zu beachten sein wie das enge Familienverh\u00e4ltnis der Beschwerdef\u00fchrerin zu ihrer Tochter. Andererseits wird zu ber\u00fccksichtigen sein, dass ein j\u00fcngeres Gutachten eine professionelle Betreuung \u2212 wenn auch in Kooperation mit dem famili\u00e4ren Umfeld der Betroffenen \u2212 f\u00fcr vorteilhaft erachtet.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1 BvR 413\/20 Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine fachgerichtliche Entscheidung in einem betreuungsrechtlichen Verfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zur\u00fcckverwiesen. Die Beschwerdef\u00fchrerin und Mutter der Betreuten setzt sich gegen eine fachgerichtliche Entscheidung zur Wehr, mit der ihre Entlassung als Betreuerin best\u00e4tigt wurde. Die Entscheidung verletzt die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"yasr_overall_rating":0,"yasr_post_is_review":"","yasr_auto_insert_disabled":"","yasr_review_type":""},"categories":[1],"tags":[8109],"yasr_visitor_votes":{"stars_attributes":{"read_only":false,"span_bottom":false},"number_of_votes":0,"sum_votes":0},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3869"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3869"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3869\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3870,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3869\/revisions\/3870"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3869"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3869"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3869"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}