{"id":3855,"date":"2021-05-02T05:30:17","date_gmt":"2021-05-02T03:30:17","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3855"},"modified":"2021-04-30T15:01:25","modified_gmt":"2021-04-30T13:01:25","slug":"freizeitausgleich-fuer-polizeibeamte-aus-anlass-des-g7-gipfels-in-elmau-und-der-bilderberg-konferenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3855","title":{"rendered":"Freizeitausgleich f\u00fcr Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der Bilderberg-Konferenz"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><div class=\"tzData\">\n<p>Polizeibeamte des Bundes haben f\u00fcr ihren Einsatz w\u00e4hrend des G7-Gipfels in Elmau und w\u00e4hrend der anschlie\u00dfenden Bilderberg-Konferenz Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich auch f\u00fcr in den Dienstpl\u00e4nen so bezeichnete Ruhezeiten, w\u00e4hrend deren die Beamten in ihren Unterk\u00fcnften vor Ort bestimmten Einschr\u00e4nkungen unterlagen, um f\u00fcr eine eventuell notwendig werdende Heranziehung bereit zu sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>Die Kl\u00e4ger der acht Revisionsverfahren sind Polizeivollzugsbeamte des Bundes (Bundesbereitschaftspolizei). Sie wurden im Rahmen des G7-Gipfels in Elmau eingesetzt, sechs Kl\u00e4ger zus\u00e4tzlich w\u00e4hrend der anschlie\u00dfenden Bilderberg-Konferenz. In dem zugrundeliegenden Einsatzbefehl hie\u00df es, dass erforderliche Mehrarbeit hiermit auf Grundlage des \u00a7 88 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) angeordnet werde. W\u00e4hrend der Ruhezeiten in der Unterkunft vor Ort galten f\u00fcr die Beamten verschiedene Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich ihres Aufenthaltsorts und zur Art und Weise, wie sie diese Zeiten verbringen durften. Der Dienstherr gew\u00e4hrte den Kl\u00e4gern Freizeitausgleich in n\u00e4her bestimmtem Umfang (ohne die Ruhezeiten), wobei er f\u00fcr den Einsatz bei der Bilderberg-Konferenz die pauschalierende Abrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 11 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) w\u00e4hlte.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>Die Klagen hatten in der Berufungsinstanz insoweit Erfolg, als den Kl\u00e4gern jeweils weiterer Freizeitausgleich auch f\u00fcr die Ruhezeiten zuerkannt wurde.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>Auf die jeweils eingelegte Revision der Bundesbereitschaftspolizei hat das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsurteile im Ergebnis im Wesentlichen best\u00e4tigt:<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>Mit dem Einsatzbefehl zum G7-Gipfel in Elmau hat der Dienstherr Mehrarbeit im Sinne von \u00a7 88 Satz 2 BBG angeordnet. Der Anspruch der Kl\u00e4ger auf weiteren Freizeitausgleich nach dieser Vorschrift schlie\u00dft auch die in den Dienstpl\u00e4nen vorgesehenen Ruhezeiten mit ein. Bei diesen Zeiten handelt es sich im Sinne der \u00fcbereinstimmenden Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts bei zutreffender rechtlicher Einordnung um Bereitschaftsdienst und damit um Arbeitszeit, weil der Dienstherr das Bestimmungsrecht der Beamten, wo und wie sie diese Zeit verbrachten, durch verschiedene Vorgaben in erheblicher Weise eingeschr\u00e4nkt hatte. Die Beamten mussten ihre pers\u00f6nliche Ausr\u00fcstung einschlie\u00dflich der Waffen st\u00e4ndig bei sich f\u00fchren, sie mussten jederzeit erreichbar sein und durften ihre Unterkunft allenfalls zu bestimmten Anl\u00e4ssen und nur nach vorheriger Genehmigung, nicht jedoch nach eigenem Belieben verlassen. Diese Zeiten hatten daher das Gepr\u00e4ge eines Sich-Bereithaltens. Sie sind im Rahmen von \u00a7 88 Satz 2 BBG wie Volldienst im Umfang 1 : 1 auszugleichen.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>F\u00fcr den unter denselben Bedingungen absolvierten Einsatz bei der Bilderberg-Konferenz, f\u00fcr den der Dienstherr &#8211; anstelle von \u00a7 88 BBG &#8211; eine pauschalierende Abrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 11 BPolBG gew\u00e4hlt hatte, gilt: Diese Pauschalierungsbefugnis setzt nach ihrem Sinn und Zweck voraus, dass es in dem Einsatzzeitraum auch Stunden gibt, die tats\u00e4chlich Ruhezeit, d.h. keine Arbeitszeit, sind. Hieran fehlte es vorliegend. Der deshalb ebenfalls nach \u00a7 88 Satz 2 BBG zu gew\u00e4hrende Freizeitausgleich f\u00fchrt auch hier dazu, dass die so bezeichneten Ruhezeiten als Zeiten des Bereitschaftsdienstes und deshalb im Verh\u00e4ltnis 1 : 1 auszugleichen sind.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tz\">\n<h3>Fu\u00dfnote:<\/h3>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p>\u00a7 88 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) lautet:<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p><sup>1<\/sup> Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Verg\u00fctung \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verh\u00e4ltnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt.<sup>2<\/sup> <b>Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als f\u00fcnf Stunden im Monat \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres f\u00fcr die Mehrarbeit, die sie \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gew\u00e4hren. <\/b> <sup>3<\/sup> Bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung sind die f\u00fcnf Stunden anteilig zu k\u00fcrzen.<sup>4<\/sup> Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich, k\u00f6nnen Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Geh\u00e4ltern eine Verg\u00fctung erhalten.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p>\u00a7 11 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) lautet:<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p><sup>1<\/sup> Bei Eins\u00e4tzen und bei \u00dcbungen von Verb\u00e4nden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag <b>wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den \u00a7\u00a7\u00a087 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der \u00dcbung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen ber\u00fccksichtigen mu\u00df. <\/b> <sup>2<\/sup> Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle.<sup>3<\/sup> Der Freizeitausgleich soll gew\u00e4hrt werden, sobald die dienstlichen Verh\u00e4ltnisse es zulassen, m\u00f6glichst innerhalb von drei Monaten.&#8220;<\/p>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>BVerwG 2 C 18.20 &#8211; Urteil vom 29. April 2021<\/strong><\/p>\n<p>Vorinstanz:<\/p>\n<p class=\"instanz\">, &#8211; vom &#8211;<\/p>\n<p><strong>BVerwG 2 C 32.20 &#8211; Urteil vom 29. April 2021<\/strong><\/p>\n<p>Vorinstanzen:<\/p>\n<p class=\"instanz\">OVG L\u00fcneburg, 5 LC 2\/18 &#8211; Urteil vom 12. Juni 2020 &#8211;<\/p>\n<p class=\"instanz\">VG G\u00f6ttingen, 1 A 131\/16 &#8211; Urteil vom 22. November 2017 &#8211;<\/p>\n<p><strong>BVerwG 2 C 33.20 &#8211; Urteil vom 29. April 2021<\/strong><\/p>\n<p>Vorinstanzen:<\/p>\n<p class=\"instanz\">OVG Bautzen, 2 A 878\/18 &#8211; Urteil vom 22. Juni 2020 &#8211;<\/p>\n<p class=\"instanz\">VG Leipzig, 3 K 645\/16 &#8211; Urteil vom 19. April 2018 &#8211;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Polizeibeamte des Bundes haben f\u00fcr ihren Einsatz w\u00e4hrend des G7-Gipfels in Elmau und w\u00e4hrend der anschlie\u00dfenden Bilderberg-Konferenz Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich auch f\u00fcr in den Dienstpl\u00e4nen so bezeichnete Ruhezeiten, w\u00e4hrend deren die Beamten in ihren Unterk\u00fcnften vor Ort bestimmten Einschr\u00e4nkungen unterlagen, um f\u00fcr eine eventuell notwendig werdende Heranziehung bereit zu sein. 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