{"id":3822,"date":"2021-04-22T05:30:14","date_gmt":"2021-04-22T03:30:14","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3822"},"modified":"2021-04-21T09:50:46","modified_gmt":"2021-04-21T07:50:46","slug":"eilantrag-zur-ausfertigung-des-eigenmittelbeschluss-ratifizierungsgesetzes-abgelehnt-eu-wiederaufbaufonds","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3822","title":{"rendered":"Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes abgelehnt (\u201eEU-Wiederaufbaufonds\u201c)"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>Beschluss vom 15. April 2021<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/04\/rs20210415_2bvr054721.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">2 BvR 547\/21<\/a><\/p>\n<p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der sich gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz (ERatG) richtete.<\/p>\n<p>Im Juli 2020 vereinbarten die Staats- und Regierungschefs der Europ\u00e4ischen Union zur Bew\u00e4ltigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie das Aufbauinstrument \u201eNext Generation EU\u201c. Der Eigenmittelbeschluss des Rates der Europ\u00e4ischen Union vom 14. Dezember 2020, dem alle Mitgliedstaaten zustimmen m\u00fcssen, erm\u00e4chtigt die Europ\u00e4ische Kommission, im Namen der Europ\u00e4ischen Union an den Kapitalm\u00e4rkten Mittel bis zu einem Betrag von 750 Milliarden Euro zu Preisen von 2018 aufzunehmen. Zwar ist der gegen das deutsche Zustimmungsgesetz gerichtete Antrag im Hauptsacheverfahren weder von vornherein unzul\u00e4ssig noch offensichtlich unbegr\u00fcndet, weil die Antragstellerinnen und Antragsteller jedenfalls die M\u00f6glichkeit dargelegt haben, dass durch das ERatG die Verfassungsidentit\u00e4t des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG) ber\u00fchrt sein oder eine offensichtliche und strukturell bedeutsame \u00dcberschreitung des Integrationsprogramms vorliegen k\u00f6nnte. Bei summarischer Pr\u00fcfung l\u00e4sst sich eine hohe Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Versto\u00df gegen Art.\u00a079 Abs. 3 GG allerdings nicht feststellen. Die deshalb gebotene Folgenabw\u00e4gung f\u00e4llt zu Lasten der Antragstellerinnen und Antragsteller aus, weil die Nachteile, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, sich das ERatG sp\u00e4ter jedoch als verfassungswidrig erweisen sollte, weniger schwer wiegen als die Folgen, die eintr\u00e4ten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen w\u00fcrde, die Verfassungsbeschwerde sich sp\u00e4ter jedoch als unbegr\u00fcndet herausstellen sollte.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Auf der Tagung des Europ\u00e4ischen Rates vom 17. bis 21. Juli 2020, die unter dem Eindruck der COVID-19-Pandemie stattfand, vereinbarten die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union den Mehrj\u00e4hrigen Finanzrahmen MFR 2021-2027 und das tempor\u00e4re Aufbauinstrument \u201eNext Generation EU\u201c (NGEU). Mit NGEU sollen die gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Pandemie in den Mitgliedstaaten einged\u00e4mmt und gemildert werden. Der Eigenmittelbeschluss des Rates der Europ\u00e4ischen Union vom 14. Dezember 2020 (im Folgenden: Eigenmittelbeschluss 2020) regelt die Grundlagen der Finanzierung dieser Ma\u00dfnahmen. Darin wird die Europ\u00e4ische Kommission \u2013 ausschlie\u00dflich zur Bew\u00e4ltigung der Folgen der COVID-19-Pandemie \u2013 erm\u00e4chtigt, im Namen der Europ\u00e4ischen Union an den Kapitalm\u00e4rkten Mittel bis zu einem Betrag von 750 Milliarden Euro zu Preisen von 2018 aufzunehmen. Er tritt erst nach Zustimmung aller Mitgliedstaaten in Kraft. Der Deutsche Bundestag nahm den Gesetzentwurf zum ERatG am 25.\u00a0M\u00e4rz 2021 an. Der Bundesrat stimmte ihm am 26. M\u00e4rz 2021 zu.<\/p>\n<p>Die Antragstellerinnen und Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz verletze sie in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats:<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.<\/p>\n<ol>\n<li>Der Antrag im Hauptsacheverfahren ist zwar weder von vornherein unzul\u00e4ssig noch offensichtlich unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Das Recht auf demokratische Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG vermittelt den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern nicht nur Schutz vor einer substantiellen Erosion der Gestaltungsmacht des Deutschen Bundestages, sondern auch ein Recht darauf, dass Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europ\u00e4ischen Union nur die Zust\u00e4ndigkeiten aus\u00fcben, die ihnen nach Ma\u00dfgabe des Art. 23 GG \u00fcbertragen worden sind. Das Budgetrecht des Deutschen Bundestages und seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung sind als unverf\u00fcgbarer Teil des grundgesetzlichen Demokratieprinzips durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG gesch\u00fctzt. Danach geh\u00f6rt es zum \u00e4nderungsfesten Kern von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, dass der Bundestag dem Volk gegen\u00fcber verantwortlich \u00fcber alle wesentlichen Einnahmen und Ausgaben entscheidet. Es d\u00fcrfen keine dauerhaften Mechanismen begr\u00fcndet werden, die auf eine Haftungs\u00fcbernahme f\u00fcr Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, vor allem wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsma\u00dfnahme des Bundes gr\u00f6\u00dferen Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich muss vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden. Soweit \u00fcberstaatliche Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund ihrer Gr\u00f6\u00dfenordnung f\u00fcr das Budgetrecht von struktureller Bedeutung sein k\u00f6nnen, muss dar\u00fcber hinaus gesichert sein, dass weiterhin hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verf\u00fcgung gestellten Mitteln besteht. Eine Verletzung des Demokratieprinzips liegt vor, wenn die Festlegung von Abgaben in Art und H\u00f6he in wesentlichem Umfang supranationalisiert und damit der Dispositionsbefugnis des Bundestages entzogen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Aus dem Vortrag der Antragstellerinnen und Antragsteller ergibt sich jedenfalls die M\u00f6glichkeit, dass der gebilligte Eigenmittelbeschluss 2020 in die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages eingreift, die Verfassungsidentit\u00e4t des Grundgesetzes beeintr\u00e4chtigt und die Antragstellerinnen und Antragsteller in ihrem Recht auf demokratische Selbstbestimmung verletzt.<\/li>\n<li>a) Die Antragstellerinnen und Antragsteller f\u00fchren aus, die Haftungsregelungen des Eigenmittelbeschlusses 2020 erm\u00e4chtigten die Europ\u00e4ische Kommission dazu, unter bestimmten Voraussetzungen von den Mitgliedstaaten zus\u00e4tzliche Mittel abzurufen. Dies k\u00f6nne dazu f\u00fchren, dass die Haftung der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr die Verbindlichkeiten der Europ\u00e4ischen Union eine H\u00f6he erreiche, die den auf 190 Milliarden Euro begrenzten Haftungsanteil am ESM-Kapital erheblich \u00fcbersteige. Der Deutsche Bundestag werde einem finanzwirksamen Mechanismus ausgesetzt, der \u201ezu nicht \u00fcberschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung\u201c f\u00fchre. Es k\u00f6nnten zus\u00e4tzliche Covid-19-Folgenbew\u00e4ltigungsprogramme aufgelegt werden, ohne dass der Eigenmittelbeschluss 2020 angepasst werden m\u00fcsse. Der Bundestag sei nicht mehr \u201eHerr seiner Entschl\u00fcsse\u201c. Die Antragstellerinnen und Antragsteller ber\u00fccksichtigen dabei zwar nicht die Begrenzung der maximalen j\u00e4hrlichen Belastung des Bundeshaushalts und den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der sich das von ihnen aufgezeigte Haftungsrisiko in vollem Umfang verwirklichen k\u00f6nnte. Die M\u00f6glichkeit einer die Grenzen von Art.\u00a079 Abs.\u00a03 GG \u00fcberschreitenden Entleerung der Haushaltsautonomie des Bundestages durch den Eigenmittelbeschluss 2020 ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen.<\/li>\n<li>b) Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen dar\u00fcber hinaus hinreichend dazu vor, dass und warum der Eigenmittelbeschluss 2020 weder von Art. 311 Abs. 3 AEUV gedeckt noch mit Art.\u00a0125 Abs. 1 AEUV vereinbar und als Ultra-vires-Akt zu qualifizieren sei und dass er das Prinzip der begrenzten Einzelerm\u00e4chtigung offensichtlich und mit strukturell bedeutsamer Wirkung verletze. Mit ihm werde das Verschuldungsverbot, das zu den wesentlichen Grundlagen der deutschen Zustimmung zu den Vertr\u00e4gen von Maastricht und Lissabon z\u00e4hle, gebrochen. Auch versto\u00dfe der Eigenmittelbeschluss 2020 gegen die sogenannte Nichtbeistands- (\u201eNo bail out\u201c)-Klausel gem\u00e4\u00df Art. 125 Abs. 1 AEUV, nach der weder die Europ\u00e4ische Union noch die Mitgliedstaaten f\u00fcr die Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaats hafteten und nicht f\u00fcr derartige Verbindlichkeiten eintr\u00e4ten.<\/li>\n<li>c) Die Verfassungsbeschwerde ist in der Hauptsache auch nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet. Die Einw\u00e4nde der Antragstellerinnen und Antragsteller lassen es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Erm\u00e4chtigung der Europ\u00e4ischen Kommission zur Aufnahme von 750 Milliarden Euro auf dem Kapitalmarkt \u00fcber die in Art. 311 Abs. 3 AEUV enthaltene Erm\u00e4chtigung hinausgeht. Ferner ist nach ihrem Vortrag nicht auszuschlie\u00dfen, dass Deutschland unter bestimmten Umst\u00e4nden hierf\u00fcr haften m\u00fcsste und dass dadurch die durch Art. 110 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gesch\u00fctzte haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages ber\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>Bei summarischer Pr\u00fcfung l\u00e4sst sich eine hohe Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Versto\u00df gegen die durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 110 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gesch\u00fctzte haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages allerdings nicht feststellen.<\/li>\n<li>Der Senat hat bislang nicht entschieden, ob und inwieweit sich unmittelbar aus dem Demokratieprinzip eine justiziable Begrenzung der \u00dcbernahme von Zahlungsverpflichtungen oder Haftungszusagen herleiten l\u00e4sst. Dabei kommt es mit Blick auf das Demokratieprinzip nur auf eine evidente \u00dcberschreitung von \u00e4u\u00dfersten Grenzen an. Eine unmittelbar aus dem Demokratieprinzip folgende Obergrenze k\u00f6nnte allenfalls \u00fcberschritten sein, wenn sich die Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen im Eintrittsfall so auswirkten, dass die Haushaltsautonomie jedenfalls f\u00fcr einen nennenswerten Zeitraum nicht nur eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrde, sondern praktisch vollst\u00e4ndig leerliefe, wobei der Gesetzgeber namentlich mit Blick auf die Frage der Eintrittsrisiken und die zu erwartenden Folgen f\u00fcr die Handlungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers \u00fcber einen weiten Einsch\u00e4tzungsspielraum verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund sprechen bei summarischer Pr\u00fcfung vorliegend folgende Gr\u00fcnde gegen eine Ber\u00fchrung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestags:<\/li>\n<li>a) Die Erm\u00e4chtigung der Europ\u00e4ischen Kommission, am Kapitalmarkt Mittel bis zu 750 Milliarden Euro zu Preisen von 2018 aufzunehmen, f\u00fchrt nicht zu einer unmittelbaren Haftung Deutschlands und des Bundeshaushalts. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn die Mittel der Europ\u00e4ischen Union nicht ausreichen, um den Verpflichtungen aus der Mittelaufnahme nachzukommen, und die Kommission die erforderlichen Mittel nicht auf andere Weise, etwa durch kurzfristige Kassenkredite, bereitstellen kann. In diesem Fall haften die Mitgliedstaaten grunds\u00e4tzlich anteilsm\u00e4\u00dfig (\u201epro rata\u201c) entsprechend ihrem Finanzierungsanteil am Budget der Europ\u00e4ischen Union. Nur wenn ein Mitgliedstaat einem derartigen Kapitalabruf ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nachkommt, kann die Kommission von anderen Mitgliedstaaten zus\u00e4tzliche Mittel abrufen, wobei wiederum der jeweilige Finanzierungsanteil zugrunde zu legen ist. Schlie\u00dflich sieht der Eigenmittelbeschluss vor, dass die Tilgung zum 31. Dezember 2058 abgeschlossen sein muss. H\u00f6he, Dauer und Zweck der von der Europ\u00e4ischen Kommission aufzunehmenden Mittel sind daher ebenso begrenzt wie die m\u00f6gliche Haftung Deutschlands. Die entsprechenden Mittel sind zudem ausschlie\u00dflich zur Bew\u00e4ltigung der Folgen der COVID-19-Krise einzusetzen. Eine zus\u00e4tzliche Kreditaufnahme durch die Europ\u00e4ische Union ist nicht vorgesehen.<\/li>\n<li>b) Ob die Ausgestaltung des Eigenmittelbeschlusses 2020 den sich aus Art. 79 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen an den Schutz der Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages vollst\u00e4ndig Rechnung tr\u00e4gt, wird in dem Verfahren der Hauptsache zu kl\u00e4ren sein. Dabei wird insbesondere zu pr\u00fcfen sein, ob durch den Eigenmittelbeschluss 2020 dauerhafte Mechanismen begr\u00fcndet werden, die auf eine Haftungs\u00fcbernahme f\u00fcr Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, ob Verpflichtungen entstehen k\u00f6nnen, die f\u00fcr das Budgetrecht des Bundestages von struktureller Bedeutung sind, sowie ob gew\u00e4hrleistet ist, dass ein hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verf\u00fcgung gestellten Mitteln besteht. Ausgeschlossen ist eine Ber\u00fchrung der Verfassungsidentit\u00e4t insoweit angesichts des Umfangs des Haftungsrisikos, seiner Dauer und der begrenzten Mitwirkungsm\u00f6glichkeiten des Bundestages nicht.<\/li>\n<\/ol>\n<p>III. Weil sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen erweist, hat das Bundesverfassungsgericht grunds\u00e4tzlich eine Folgenabw\u00e4gung vorzunehmen. Diese geht hier zu Lasten der Antragstellerinnen und Antragsteller aus.<\/p>\n<ol>\n<li>Erginge die einstweilige Anordnung, k\u00f6nnte der Eigenmittelbeschluss 2020 bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht in Kraft treten. Das Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Ein verz\u00f6gertes Inkrafttreten des Eigenmittelbeschlusses 2020 w\u00fcrde dessen wirtschaftspolitische Zielsetzung beeintr\u00e4chtigen. Die damit verbundenen Nachteile k\u00f6nnten sich zudem als irreversibel herausstellen und \u2013 da das Aufbauinstrument NGEU gerade der Bew\u00e4ltigung der Folgen der COVID-19-Pandemie dienen soll und die Ma\u00dfnahmen \u00fcber einen relativ kurzen Zeitraum erfolgen sollen \u2013 angesichts der mit dieser Pandemie verbundenen Dynamik ihren Zweck verfehlen. Ein versp\u00e4tetes Inkrafttreten h\u00e4tte nach Einsch\u00e4tzung der Bundesregierung, der bei der Bewertung au\u00dfenpolitisch erheblicher Sachverhalte ein weiter Einsch\u00e4tzungs- und Prognosespielraum zukommt, zudem erhebliche au\u00dfen- und europapolitische Verwerfungen zur Folge.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber wiegen die Nachteile erheblich weniger schwer, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, sich das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz sp\u00e4ter jedoch als verfassungswidrig erweisen sollte. Der Eigenmittelbeschluss 2020 k\u00f6nnte nach der Zustimmung aller Mitgliedstaaten in Kraft treten und die Europ\u00e4ische Kommission w\u00e4re erm\u00e4chtigt, bis 2026 im Namen der Europ\u00e4ischen Union Mittel bis zu 750 Milliarden Euro zu Preisen von 2018 an den Kapitalm\u00e4rkten aufzunehmen. F\u00fcr den Bundeshaushalt k\u00f6nnen sich daraus nur dann zus\u00e4tzliche Belastungen ergeben, wenn die Gesamtguthaben der Europ\u00e4ischen Union ihren Kassenmittelbedarf nicht decken. F\u00fcr den Fall, dass s\u00e4mtliche anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union ihrer Nachschusspflicht nicht nachkommen, k\u00f6nnte sich bis 2058 rechnerisch nach Darstellung der Bundesregierung eine j\u00e4hrliche Belastung des Bundeshaushalts von ca.\u00a021 Milliarden Euro ergeben. Dieses Szenario halten Bundestag und Bundesregierung f\u00fcr unrealistisch. Sollte sich der Eigenmittelbeschluss 2020 im Hauptsacheverfahren als Ultra-vires-Akt erweisen, besteht die M\u00f6glichkeit, dass der \u2013 vom Bundesverfassungsgericht nach Art. 267 AEUV zu befassende \u2013 Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union den Eigenmittelbeschluss f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Stellt der Senat einen Ultra-vires-Akt fest oder sollte er entgegen der summarischen Pr\u00fcfung im vorliegenden Beschluss eine Ber\u00fchrung der Verfassungsidentit\u00e4t durch den Eigenmittelbeschluss bejahen, m\u00fcssten Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat die ihnen zu Gebote stehenden Ma\u00dfnahmen ergreifen, um die Verfassungsordnung wiederherzustellen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 15. April 2021 2 BvR 547\/21 Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der sich gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz (ERatG) richtete. 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