{"id":3814,"date":"2021-04-21T05:30:32","date_gmt":"2021-04-21T03:30:32","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3814"},"modified":"2021-04-20T08:39:40","modified_gmt":"2021-04-20T06:39:40","slug":"reise-des-vorlegenden-richters-zur-muendlichen-verhandlung-des-eugh-keine-dienstreise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3814","title":{"rendered":"Reise des vorlegenden Richters zur m\u00fcndlichen Verhandlung des EuGH keine Dienstreise"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><div class=\"tz\">\n<p class=\"unline\">Ein Richter, der ein Verfahren aussetzt, um dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Fragen des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Reise zum Besuch der m\u00fcndlichen Verhandlung des EuGH in diesem Verfahren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht. Im Jahr 2015 legte sein Senat dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Nachdem der EuGH dem Senat des Kl\u00e4gers mitgeteilt hatte, dass Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung bestimmt worden sei, entschloss sich der Kl\u00e4ger, zur m\u00fcndlichen Verhandlung des EuGH nach Luxemburg zu reisen.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>Dies zeigte er der Pr\u00e4sidentin des Oberlandesgerichts mit dem Hinweis an, dass es sich um eine Reise im Rahmen richterlicher Sprucht\u00e4tigkeit handele, die keiner Anordnung oder Genehmigung bed\u00fcrfe. Die Pr\u00e4sidentin lehnte es ab, eine Dienstreise zu genehmigen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, eine Anwesenheit des Kl\u00e4gers bei der m\u00fcndlichen Verhandlung des EuGH sei weder im Rahmen richterlicher Sprucht\u00e4tigkeit noch aus sonstigen Gr\u00fcnden geboten. Es werde angeregt, Sonderurlaub zu beantragen. Der Kl\u00e4ger beantragte hilfsweise Sonderurlaub, der ihm auch gew\u00e4hrt wurde, und reiste nach Luxemburg.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>Sein anschlie\u00dfend gestellter Antrag auf Erstattung der Reisekosten in H\u00f6he von rund 840 \u20ac wurde abgelehnt. Die Klage auf Erstattung der Reisekosten und auf Feststellung, dass es sich bei der Reise zum EuGH um eine genehmigungsfreie Dienstreise gehandelt habe sowie auf weitere Feststellungen ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen. Der Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten. Zwar bed\u00fcrfen Dienstreisen zur Durchf\u00fchrung richterlicher Amtsgesch\u00e4fte keiner Genehmigung. Das Vorliegen einer solchen richterlichen Amtshandlung ist indes nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Der Besuch einer m\u00fcndlichen Verhandlung des EuGH durch einen Richter des vorlegenden mitgliedstaatlichen Gerichts in einem zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) ausgesetzten Verfahren ist kein richterliches Amtsgesch\u00e4ft. Ein solcher Besuch kann vielmehr allein der Fort- und Weiterbildung des mitgliedstaatlichen Richters dienen. In dem ausgesetzten Verfahren hat der mitgliedstaatliche Richter keine M\u00f6glichkeit, Beweis zu erheben. Au\u00dferdem ist der Anspruch des mitgliedstaatlichen Richters auf unmittelbare und genehmigungsfreie Kommunikation zwischen dem EuGH und dem nationalen Gericht auf schriftlichen, telefonischen und digitalen Dialog angelegt. Reiset\u00e4tigkeiten erfasst dieser Dialog nicht.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tz\">\n<h3>Fu\u00dfnote:<\/h3>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p>Anhang: Art. 267 AEUV<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p>[1] Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p>a) \u00fcber die Auslegung der Vertr\u00e4ge,<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p>b) \u00fcber die G\u00fcltigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p>[2] Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und h\u00e4lt dieses Gericht eine Entscheidung dar\u00fcber zum Erlass seines Urteils f\u00fcr erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p>[3] Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden k\u00f6nnen, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p>[4] Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb k\u00fcrzester Zeit.<\/p>\n<\/div>\n<p><strong>BVerwG 2 C 13.20 &#8211; Urteil vom 15. April 2021 <\/strong><\/p>\n<p>Vorinstanzen:<\/p>\n<p class=\"instanz\">OVG Bremen, 2 LC 138\/18 &#8211; Urteil vom 04. Juni 2019 &#8211;<\/p>\n<p class=\"instanz\">VG Bremen, 6 K 1528\/16 &#8211; Urteil vom 24. April 2018 &#8211;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Richter, der ein Verfahren aussetzt, um dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Fragen des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Reise zum Besuch der m\u00fcndlichen Verhandlung des EuGH in diesem Verfahren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Der Kl\u00e4ger ist Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht. 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