{"id":3794,"date":"2021-04-15T05:30:04","date_gmt":"2021-04-15T03:30:04","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3794"},"modified":"2021-04-14T15:41:06","modified_gmt":"2021-04-14T13:41:06","slug":"erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-eines-ehemals-inhaftierten-gegen-die-anhaltung-eines-briefes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3794","title":{"rendered":"Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung eines Briefes"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>Beschluss vom 17. M\u00e4rz 2021<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/03\/rk20210317_2bvr019420.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">2 BvR 194\/20<\/a><\/p>\n<p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten stattgegeben, die sich gegen die Anhaltung eines Briefs richtet. Die angegriffenen Beschl\u00fcsse verletzen den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht, indem sie dem daraus folgenden Vertraulichkeitsschutz nicht hinreichend Rechnung tragen. \u00dcberdies liegt ein Versto\u00df gegen sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vor, weil sich die Fachgerichte nicht hinreichend mit den Ausf\u00fchrungen des Beschwerdef\u00fchrers auseinandergesetzt haben. Zudem verletzt der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers, weil das Gericht ohne Weiteres davon ausgegangen ist, dass Schm\u00e4hkritik nicht dem Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit unterf\u00e4llt. Die Entscheidungen der ausw\u00e4rtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht N\u00f6rdlingen und des Bayerischen Obersten Landesgerichts sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht Augsburg zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der ehemals inhaftierte Beschwerdef\u00fchrer schrieb aus der Justizvollzugsanstalt einen Brief an seine Gro\u00dfnichte und ehemalige Verlobte, die als seine Mitt\u00e4terin in einer anderen Justizvollzugsanstalt inhaftiert war.<\/p>\n<p>Der Brief enthielt zum einen \u00c4u\u00dferungen in Bezug auf seine Vorgesetzten in der Kfz-Werkstatt (\u201e[\u2026] ich kenne das echte \u201eArschloch\u201c noch nicht, \u00fcber das echt jeder l\u00e4stert, weil es echt ein Prolet sein soll!\u201c) und den \u201e[\u2026] schei\u00df Nazi- und Bullenstaat Bayern\u201c. Zum anderen beinhaltete er Schilderungen \u00fcber geplante Versuche, bei einer Anstaltspsychologin im Rahmen eines hierf\u00fcr von ihm beantragten psychologischen Fachgespr\u00e4chs Informationen \u00fcber eine ehemalige Anstaltsbedienstete einzuholen, f\u00fcr die der Beschwerdef\u00fchrer offenbar ein (auch sexuelles) Interesse hegte.<\/p>\n<p>Den gegen eine Anhalteverf\u00fcgung der Justizvollzugsanstalt gerichteten Antrag des Beschwerdef\u00fchrers wies die ausw\u00e4rtige Strafkammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht N\u00f6rdlingen mit angegriffenem Beschluss als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es sei \u201eoffensichtlich\u201c, dass das Schreiben sowohl Beleidigungen von Bediensteten als auch Formulierungen enthalte, welche die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gef\u00e4hrdeten.<\/p>\n<p>Mit weiterhin angegriffenem Beschluss verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegr\u00fcndet. Der besondere Schutz des Angeh\u00f6rigenprivilegs umfasse zwar auch Personen, zu denen der Verurteilte ein enges Vertrauensverh\u00e4ltnis unterhalte, greife jedoch dann nicht mehr ein, wenn \u00c4u\u00dferungen \u2013 wie vorliegend \u2013 die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt gef\u00e4hrdeten.<\/p>\n<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdef\u00fchrer gegen beide Beschl\u00fcsse.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Die angegriffenen Beschl\u00fcsse verletzen den Beschwerdef\u00fchrer in seinen Grundrechten aus Art.\u00a05 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.<\/li>\n<li>a) Sie verkennen Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht, indem sie dem daraus folgenden Vertraulichkeitsschutz nicht hinreichend Rechnung tragen.<\/li>\n<li>aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten. Grundrechtlich gesch\u00fctzt sind damit insbesondere Werturteile, also \u00c4u\u00dferungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des wom\u00f6glich ehrschm\u00e4lernden Gehalts einer \u00c4u\u00dferung.<\/li>\n<li>bb) Art. 2 Abs. 1 GG gew\u00e4hrleistet die freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit. Zu den Bedingungen der Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung geh\u00f6rt es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst \u00fcberlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne R\u00fccksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann. Aus der Bedeutung einer solchen R\u00fcckzugsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung folgt, dass der Schutz des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts auch die Privatsph\u00e4re umfasst. Am Schutz der Privatsph\u00e4re nimmt die vertrauliche Kommunikation teil.Gerade bei \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber Familienangeh\u00f6rigen und Vertrauenspersonen steht h\u00e4ufig weniger der Aspekt der Meinungskundgabe und die damit angestrebte Einwirkung auf die Meinungsbildung Dritter als der Aspekt der Selbstentfaltung im Vordergrund.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Kreis m\u00f6glicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschr\u00e4nkt, sondern erstreckt sich auf \u00e4hnlich enge \u2013 auch rein freundschaftliche \u2013 Vertrauensverh\u00e4ltnisse.<\/p>\n<ol>\n<li>cc) Der besondere pers\u00f6nlichkeitsrechtliche Schutz einer Sph\u00e4re vertraulicher Kommunikation kann dem Gefangenen, dessen Schriftwechsel der \u00dcberwachung unterliegt, nur erhalten werden, indem an die im Zuge der \u00dcberwachung zwangsl\u00e4ufig gewonnenen Kenntnisse vom Inhalt seiner Kommunikation mit Personen seines besonderen Vertrauens nicht ohne weiteres in gleicher Weise, wie dies bei \u00c4u\u00dferungen au\u00dferhalb besonderer Vertrauensbeziehungen zul\u00e4ssig w\u00e4re, Sanktionen oder sonstige Eingriffe gekn\u00fcpft werden.<\/li>\n<li>b) Die angegriffenen Entscheidungen tragen der Reichweite der genannten Grundrechte nicht ausreichend Rechnung, weil sie die Anhaltung des Briefs des Beschwerdef\u00fchrers an seine ehemalige Verlobte nicht nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben bewertet haben.<\/li>\n<li>aa) Das Landgericht verkennt die Reichweite des aus dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht folgenden Schutzes der vertraulichen Kommunikation.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass er die Briefadressatin schon seit ihrer fr\u00fchen Kindheit kenne. Sie h\u00e4tten mehrfach eine Lebenspartnerschaft gef\u00fchrt, seien verlobt gewesen und h\u00e4tten bis zu ihrer Inhaftierung zusammengewohnt. Auf diese Umst\u00e4nde geht das Landgericht nicht ein, weil es fehlerhaft davon ausgeht, nur die Kommunikation zu einem Angeh\u00f6rigen unterfalle dem besonderen Schutz der Vertraulichkeit.<\/p>\n<ol>\n<li>bb) Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts beruht auf einer eigenst\u00e4ndigen Verkennung von Bedeutung und Tragweite des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts in Verbindung mit dem Recht auf Meinungsfreiheit. Das Gericht geht davon aus, dass der besondere Schutz der Privatsph\u00e4re dann nicht mehr greife, wenn eine \u00c4u\u00dferung die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gef\u00e4hrde. Ob der Beschwerdef\u00fchrer die betreffenden \u00c4u\u00dferungen im Rahmen eines Vertrauensverh\u00e4ltnisses vorgenommen hat, h\u00e4tte jedoch entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts gew\u00fcrdigt werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Der angegriffene Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts verletzt den Beschwerdef\u00fchrer auch unabh\u00e4ngig von der Ber\u00fccksichtigung der sich aus dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht ergebenden Besonderheiten in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG.<\/li>\n<li>a) Schm\u00e4hkritik f\u00e4llt im Gegensatz zu Formalbeleidigungen nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG heraus.<\/li>\n<li>b) Die Wertung einer \u00c4u\u00dferung als Schm\u00e4hkritik gebietet es, diese Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umst\u00e4nde des Falles bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragf\u00e4higen Weise zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>c) Diesen Ma\u00dfst\u00e4ben gen\u00fcgt der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht, weil das Gericht ohne Weiteres davon ausgeht, dass Schm\u00e4hkritik von vornherein nicht dem Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfalle.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Beschl\u00fcsse verletzen den Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberdies in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.<\/li>\n<li>a) Art. 19 Abs. 4 GG gew\u00e4hrleistet effektiven und m\u00f6glichst l\u00fcckenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der \u00f6ffentlichen Gewalt. Daraus folgt grunds\u00e4tzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tats\u00e4chlicher Hinsicht vollst\u00e4ndig nachzupr\u00fcfen.<\/li>\n<li>b) Diesen Ma\u00dfst\u00e4ben wird die angegriffene Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer legt in seinen Schrifts\u00e4tzen unter Bezugnahme auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung dar, dass auch sonstige Vertrauenspersonen von dem im Schriftverkehr von Strafgefangenen geltenden Schutz der vertraulichen Kommunikation erfasst sind. Zudem benennt er konkrete Gr\u00fcnde, warum die Briefadressatin als eine solche Vertrauensperson anzusehen sei.<\/p>\n<p>Mit diesen Ausf\u00fchrungen setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Es verkennt zudem, dass die Einordnung als Vertrauensperson eine rechtliche Wertung darstellt, f\u00fcr deren W\u00fcrdigung die Umst\u00e4nde des Briefkontakts h\u00e4tten aufgekl\u00e4rt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<ol>\n<li>c) Auch der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts verletzt das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf effektiven Rechtsschutz.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Das Bayerische Oberste Landesgericht stellt trotz der verfassungsrechtlichen Darlegungen des Beschwerdef\u00fchrers fest, dass der angefochtene Beschluss auf einer vollst\u00e4ndigen Tatsachengrundlage beruhe und die Entscheidung des Landgerichts der geltenden Rechtslage entspreche. Dies l\u00e4sst eine wirksame gerichtliche Kontrolle vermissen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 17. M\u00e4rz 2021 2 BvR 194\/20 Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 1. 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