{"id":3743,"date":"2021-04-01T05:30:02","date_gmt":"2021-04-01T03:30:02","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3743"},"modified":"2021-04-01T11:40:16","modified_gmt":"2021-04-01T09:40:16","slug":"zur-verguetung-des-chefkameramanns-des-filmwerks-das-boot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3743","title":{"rendered":"Zur Verg\u00fctung des Chefkameramanns des Filmwerks &#8222;Das Boot&#8220;"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><div class=\"generictable\">\n<p><strong>Urteil vom 1. April 2021 \u2013 I ZR 9\/18 <\/strong><\/p>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut \u00fcber eine weitere angemessene Beteiligung des Chefkameramanns des Filmwerks &#8222;Das Boot&#8220; an den von der Produktionsgesellschaft, dem Westdeutschen Rundfunk und dem Videoverwerter erzielten Vorteilen aus der Verwertung des Films entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt: <\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war Chefkameramann des in den Jahren 1980\/1981 hergestellten Filmwerks &#8222;Das Boot&#8220;. Der Film wurde national und international im Kino, im Fernsehen sowie auf Videokassette und DVD ausgewertet. Die Beklagte zu 1 hat den Film produziert und mit dem Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Leistung eine Pauschalverg\u00fctung in H\u00f6he von 204.000 DM (104.303,54 \u20ac) gegen Einr\u00e4umung s\u00e4mtlicher Nutzungsrechte vereinbart. Sie hat den Film an die Beklagten zu 2 und 3 sowie weitere Dritte lizenziert und im Rahmen der &#8222;Bavaria Filmtour&#8220; auf ihrem Studiogel\u00e4nde in M\u00fcnchen genutzt. Der Beklagte zu 2 ist der Westdeutsche Rundfunk (WDR). Er hat den Film in seinem Sender und im Gemeinschaftsprogramm der ARD ausgestrahlt sowie entgeltliche Sublizenzen erteilt. Die Beklagte zu 3 hat das Werk auf Grundlage von Lizenzvertr\u00e4gen auf Bildtr\u00e4gern (DVD etc.) in Deutschland und \u00d6sterreich verbreitet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht gegen die Beklagten f\u00fcr nach dem 28. M\u00e4rz 2002 erfolgte Werknutzungen jeweils einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach \u00a7 32a Abs. 1 UrhG (Beklagte zu 1) und \u00a7 32a Abs. 2 UrhG (Beklagte zu 2 und 3) geltend, weil ihre aus der Werknutzung gezogenen Ertr\u00e4gnisse und Vorteile in einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis zu seiner Verg\u00fctung st\u00fcnden. Ferner beansprucht er gegen\u00fcber der Beklagten zu 1 Vertragsanpassung und gegen\u00fcber den Beklagten zu 2 und 3 jeweils Feststellung der Verpflichtung zur k\u00fcnftigen weiteren Beteiligung. Zudem verlangt er von der Beklagten zu 3 Ersatz der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagten beantragen jeweils Klageabweisung.<\/p>\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: <\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Beklagten bereits auf einer ersten Klagestufe mit Erfolg auf Erteilung von Ausk\u00fcnften \u00fcber die jeweils erzielten Ertr\u00e4gnisse und Vorteile in Anspruch genommen (BGH, Urteil vom 22. September 2011 &#8211; I ZR 127\/10 &#8211; Das Boot I).<\/p>\n<p>Seine im vorliegenden Rechtsstreit auf die erteilten Ausk\u00fcnfte gest\u00fctzte Zahlungsklage hatte vor dem Landgericht teilweise Erfolg (LG M\u00fcnchen I, ZUM 2016, 776). Auf die Berufung s\u00e4mtlicher Parteien hat das Oberlandesgericht das Urteil abge\u00e4ndert und die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 162.079,27 \u20ac und zur Einwilligung in die Anpassung des streitgegenst\u00e4ndlichen Vertrages verurteilt. Die Beklagten zu 2 und 3 hat es zur Zahlung in H\u00f6he von 89.856,59 \u20ac bzw. 186.490,74 \u20ac verurteilt; zudem hat es f\u00fcr die Zeit ab dem 9. Oktober 2015 bzw. ab dem 1. April 2017 deren Verpflichtung zur Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung festgestellt. Im \u00dcbrigen hat das Berufungsgericht die Klagen abgewiesen (OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2018, 225).<\/p>\n<p>In einem weiteren Verfahren hat der Kl\u00e4ger die mit dem Beklagten zu 2 in der ARD organisierten \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus \u00a7 32a Abs. 2 UrhG in Anspruch genommen (OLG Stuttgart, ZUM-RD 2019, 20). Hier\u00fcber hat der Senat durch Zur\u00fcckverweisung der Sache ans Berufungsgericht entschieden (Urteil vom 20. Februar 2020 &#8211; I ZR 176\/18, GRUR 2020, 611 &#8211; Das Boot II; vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 20\/2020).<\/p>\n<p>Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen haben die Parteien ihre Antr\u00e4ge weiterverfolgt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: <\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr\u00fcndung kann dem Kl\u00e4ger ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nicht zuerkannt werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann von den Beklagten nach \u00a7 32a Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 UrhG eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen, wenn die Verg\u00fctung, die er mit der Beklagten zu 1 vereinbart hat, in einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis zu den Vorteilen steht, die die Beklagten mit der Verwertung des Films erzielt haben. Ein auff\u00e4lliges Missverh\u00e4ltnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Verg\u00fctung nur die H\u00e4lfte der angemessenen Verg\u00fctung betr\u00e4gt, also der Verg\u00fctung, die mit R\u00fccksicht auf die H\u00f6he der erzielten Vorteile \u00fcblicher- und redlicherweise zu leisten ist.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat seiner Pr\u00fcfung, ob im Streitfall ein solches auff\u00e4lliges Missverh\u00e4ltnis besteht, die vereinbarte Pauschalverg\u00fctung im Hinblick auf jeden Beklagten in voller H\u00f6he zugrunde gelegt. Es hat dabei nicht ber\u00fccksichtigt, dass es bei der Pr\u00fcfung des auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnisses gem\u00e4\u00df \u00a7 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG ausschlie\u00dflich auf das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Urheber und dem auf weitere Beteiligung in Anspruch genommenen Nutzungsberechtigten ankommt. Gibt es nur einen Vertragspartner, kann die gesamte mit dem Urheber vereinbarte Verg\u00fctung ins Verh\u00e4ltnis zu den gesamten vom Nutzungsberechtigten erzielten Ertr\u00e4gen und Vorteilen gesetzt werden. Gibt es dagegen &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; einen Vertragspartner, der mehreren Dritten unterschiedliche Nutzungsrechte einger\u00e4umt hat, muss bei der Pr\u00fcfung des auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnisses jeweils der &#8211; zu sch\u00e4tzende &#8211; Teil der vereinbarten Gegenleistung, der auf die von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten verwerteten Nutzungsrechte entf\u00e4llt, ins Verh\u00e4ltnis zu den von diesem Nutzungsberechtigten erzielten Ertr\u00e4gen und Vorteilen gesetzt werden.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat ferner die von den Beklagten mit der Nutzung der urheberrechtlich gesch\u00fctzten Leistung des Kl\u00e4gers erzielten Vorteile unter indizieller Heranziehung von Verg\u00fctungsregelungen in Tarifvertr\u00e4gen und gemeinsamen Verg\u00fctungsregeln bestimmt, die nach den Umst\u00e4nden des Streitfalls unmittelbar nicht anwendbar sind. Der Bundesgerichtshof hat diese Bemessung der Vorteile durch das Berufungsgericht gebilligt. Den Gerichten ist f\u00fcr die im Wege der Sch\u00e4tzung zu ermittelnde H\u00f6he des Vorteils nach \u00a7 287 Abs. 2 ZPO ein weites Ermessen einger\u00e4umt. In der Revisionsinstanz ist eine solche Sch\u00e4tzung nur eingeschr\u00e4nkt darauf \u00fcberpr\u00fcfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben ausgegangen ist und s\u00e4mtliche f\u00fcr die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen ber\u00fccksichtigt hat. Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Sch\u00e4tzung des Vorteils durch indizielle Heranziehung von nach den Umst\u00e4nden sachgerechten Bewertungsgrundlagen aus Tarifvertr\u00e4gen und gemeinsamen Verg\u00fctungsregelungen grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden. Die vom Berufungsgericht vorgenommene indizielle Anwendung dieser Regelungen h\u00e4lt der rechtlichen Nachpr\u00fcfung jedoch nicht in allen Einzelheiten stand (vgl. dazu bereits die Pressemitteilung Nr. 20\/2020).<\/p>\n<p>Wegen dieser Berechnungsfehler bei der Pr\u00fcfung des vom Kl\u00e4ger erhobenen Anspruchs ist der Annahme des Berufungsgerichts, es liege im Verh\u00e4ltnis zu jedem Beklagten ein auff\u00e4lliges Missverh\u00e4ltnis vor, die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht wird daher im wiederer\u00f6ffneten Berufungsverfahren erneut zu pr\u00fcfen haben, ob der auf die Einr\u00e4umung der bei den Beklagten jeweils in Rede stehenden Rechte entfallende Teil der vereinbarten Pauschalverg\u00fctung in einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis zu den von den Beklagten mit der Nutzung der urheberrechtlich gesch\u00fctzten Leistung des Kl\u00e4gers erzielten Vorteilen steht und der Kl\u00e4ger von den Beklagten daher eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen kann.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen: <\/strong><\/p>\n<p>LG M\u00fcnchen I &#8211; Urteil vom 2. Juni 2016 &#8211; 7 O 17694\/08<\/p>\n<p>OLG M\u00fcnchen &#8211; Urteil vom 21. Dezember 2017 &#8211; 29 U 2619\/16<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten: <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 32 UrhG Angemessene Verg\u00fctung <\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Urheber hat f\u00fcr die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Verg\u00fctung. Ist die H\u00f6he der Verg\u00fctung nicht bestimmt, gilt die angemessene Verg\u00fctung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Verg\u00fctung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die \u00c4nderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Verg\u00fctung gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>(2) Eine nach einer gemeinsamen Verg\u00fctungsregel (\u00a7 36) ermittelte Verg\u00fctung ist angemessen. Im \u00dcbrigen ist die Verg\u00fctung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Gesch\u00e4ftsverkehr nach Art und Umfang der einger\u00e4umten Nutzungsm\u00f6glichkeit, insbesondere nach Dauer, H\u00e4ufigkeit, Ausma\u00df und Zeitpunkt der Nutzung, unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde \u00fcblicher- und redlicherweise zu leisten ist.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 32a UrhG Weitere Beteiligung des Urhebers <\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen einger\u00e4umt, die dazu f\u00fchren, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis zu den Ertr\u00e4gen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine \u00c4nderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umst\u00e4nden nach weitere angemessene Beteiligung gew\u00e4hrt wird. Ob die Vertragspartner die H\u00f6he der erzielten Ertr\u00e4ge oder Vorteile vorhergesehen haben oder h\u00e4tten vorhersehen k\u00f6nnen, ist unerheblich.<\/p>\n<p>(2) Hat der andere das Nutzungsrecht \u00fcbertragen oder weitere Nutzungsrechte einger\u00e4umt und ergibt sich das auff\u00e4llige Missverh\u00e4ltnis aus den Ertr\u00e4gnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 1 unter Ber\u00fccksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entf\u00e4llt. &#8230;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 287 ZPO Schadensermittlung; H\u00f6he der Forderung <\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hier\u00fcber das Gericht unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nach freier \u00dcberzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverst\u00e4ndige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts \u00fcberlassen. \u2026<\/p>\n<p>(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei verm\u00f6gensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen F\u00e4llen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die H\u00f6he einer Forderung streitig ist und die vollst\u00e4ndige Aufkl\u00e4rung aller hierf\u00fcr ma\u00dfgebenden Umst\u00e4nde mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verh\u00e4ltnis stehen.<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 1. April 2021<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 1. April 2021 \u2013 I ZR 9\/18 Der unter anderem f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndige I. 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