{"id":3729,"date":"2021-03-28T05:30:30","date_gmt":"2021-03-28T03:30:30","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3729"},"modified":"2021-03-26T11:23:14","modified_gmt":"2021-03-26T10:23:14","slug":"mpu-auch-nach-einmaliger-trunkenheitsfahrt-mit-hoher-blutalkoholkonzentration-und-fehlenden-ausfallerscheinungen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3729","title":{"rendered":"MPU auch nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration und fehlenden Ausfallerscheinungen"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><div class=\"tz\">\n<p class=\"unline\">Zur Kl\u00e4rung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. In einem solchen Fall begr\u00fcnden, wie \u00a7 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) voraussetzt, sonst Tatsachen die Annahme von (k\u00fcnftigem) Alkoholmissbrauch. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde nach dieser Vorschrift durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu kl\u00e4ren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Nach einer Trunkenheitsfahrt, bei der die Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille ergeben hatte, verurteilte ihn das Strafgericht wegen fahrl\u00e4ssiger Trunkenheit im Verkehr (\u00a7 316 Abs. 1 und 2 StGB) und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Als der Kl\u00e4ger bei der beklagten Stadt Kassel die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, forderte sie ihn gest\u00fctzt auf \u00a7 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Kl\u00e4rung der Frage beizubringen, ob er trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher f\u00fchren k\u00f6nne und nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeintr\u00e4chtigenden Alkoholeinfluss f\u00fchren werde. Weil der Kl\u00e4ger ein solches Gutachten nicht vorlegte, lehnte die Beklagte seinen Neuerteilungsantrag gest\u00fctzt auf \u00a7 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ab.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Kassel abgewiesen. Auf die Berufung des Kl\u00e4gers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Urteil ge\u00e4ndert und die Beklagte verpflichtet, die beantragte Fahrerlaubnis ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens zu erteilen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts gen\u00fcge bei der dem Kl\u00e4ger vorzuhaltenden einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille allein das Fehlen von Ausfallerscheinungen nicht, um als sonstige Tatsache im Sinne von \u00a7 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen. Der Verordnungsgeber habe den Aspekt des mangelnden Wirkungsempfindens aufgrund bestehender Giftfestigkeit bereits bei der Festlegung des Grenzwertes von 1,6 Promille in \u00a7 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil ge\u00e4ndert und die Berufung des Kl\u00e4gers gegen die erstinstanzliche Entscheidung zur\u00fcckgewiesen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 8 Satz 1 FeV durfte die Beklagte auf die Nichteignung des Kl\u00e4gers schlie\u00dfen, da er ihr kein positives medizinisch-psychologischen Gutachten vorgelegt hatte. Sie hatte von ihm auf der Grundlage von \u00a7 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV zu Recht die Beibringung eines solchen Gutachtens gefordert. Nach dieser Regelung ordnet die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde zur Vorbereitung von Entscheidungen \u00fcber die Erteilung einer Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begr\u00fcnden. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das F\u00fchren von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeintr\u00e4chtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden k\u00f6nnen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht \u00a7 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV der Anwendung der von der Beklagten herangezogenen Regelung nicht entgegen. Aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte von \u00a7 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c FeV l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass dem Buchstaben c eine &#8222;Sperrwirkung&#8220; in dem Sinne zukommt, dass bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille und Anhaltspunkten f\u00fcr eine \u00fcberdurchschnittliche Alkoholgew\u00f6hnung ein R\u00fcckgriff auf \u00a7 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ausscheidet. Bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgew\u00f6hnung erreicht haben, besteht eine erh\u00f6hte R\u00fcckfallgefahr. Die Giftfestigkeit f\u00fchrt u.a. dazu, dass der Betroffene die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einsch\u00e4tzen kann. Deshalb liegt in dem Umstand, dass der Betroffene trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug festgestellten hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, eine aussagekr\u00e4ftige Zusatztatsache im Sinne von \u00a7 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Alt. 2 FeV. Dieser zus\u00e4tzliche tats\u00e4chliche Umstand rechtfertigt auch mit Blick auf den Buchstaben c, der demgegen\u00fcber allein das Erreichen von 1,6 Promille gen\u00fcgen l\u00e4sst, die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann von einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen Alkoholgew\u00f6hnung ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufwies. Au\u00dferdem muss festgestellt und dokumentiert worden sein, dass er dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte. Diese Voraussetzungen waren im Falle des Kl\u00e4gers erf\u00fcllt.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tz\">\n<h3>Fu\u00dfnote:<\/h3>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p><b>Aus der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) <\/b>:<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p><b>\u00a7\u00a011\u00a0Abs.\u00a08\u00a0Satz\u00a01 FeV <\/b>: Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schlie\u00dfen.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p><b>\u00a7 13 Satz 1 FeV <\/b>: Zur Vorbereitung von Entscheidungen \u00fcber die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung der Fahrerlaubnis oder \u00fcber die Anordnung von Beschr\u00e4nkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde an, dass\u2026<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p>1. ein \u00e4rztliches Gutachten (\u00a7 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn \u2026<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p>2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p>a) \u2026 sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begr\u00fcnden,<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p>b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Stra\u00dfenverkehr unter Alkoholeinfluss im Stra\u00dfenverkehr begangen wurden,<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData fn\">\n<p>c) ein Fahrzeug im Stra\u00dfenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr \u2026. gef\u00fchrt wurde, \u2026<\/p>\n<\/div>\n<p><strong>BVerwG 3 C 3.20 &#8211; Urteil vom 17. M\u00e4rz 2021 <\/strong><\/p>\n<p>Vorinstanzen:<\/p>\n<p class=\"instanz\">VGH Kassel, 2 A 641\/19 &#8211; Urteil vom 22. Oktober 2019 &#8211;<\/p>\n<p class=\"instanz\">VG Kassel, 2 K 1637\/18.KS &#8211; Urteil vom 12. November 2018 &#8211;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Kl\u00e4rung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. 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