{"id":3727,"date":"2021-03-27T05:30:14","date_gmt":"2021-03-27T04:30:14","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3727"},"modified":"2021-03-26T11:20:38","modified_gmt":"2021-03-26T10:20:38","slug":"wassergebuehren-in-kassel-muessen-erneut-ueberprueft-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3727","title":{"rendered":"Wassergeb\u00fchren in Kassel m\u00fcssen erneut \u00fcberpr\u00fcft werden"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><div class=\"tz\">\n<p class=\"unline\">Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage gegen einen Wassergeb\u00fchrenbescheid der Stadt Kassel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur\u00fcckverwiesen. In dem Verfahren ging es insbesondere um die Frage, ob in der Geb\u00fchrenkalkulation eine sogenannte Konzessionsabgabe nach dem Energiewirtschaftsgesetz f\u00fcr die Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrswege durch die Wasserleitungen ber\u00fccksichtigt werden darf.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>Die Wasserversorgung f\u00fcr die Stadt Kassel wurde fr\u00fcher von einer auch f\u00fcr die Energieversorgung zust\u00e4ndigen privatrechtlichen Gesellschaft durchgef\u00fchrt, die Eigent\u00fcmerin der Versorgungsanlagen und -leitungen war und f\u00fcr die Inanspruchnahme der \u00f6ffentlichen Verkehrsfl\u00e4chen Konzessionsabgaben an die Stadt Kassel zahlte. Nach einer kartellrechtlichen Beanstandung der Wasserpreise als \u00fcberh\u00f6ht wurde die Wasserversorgung neu organisiert und obliegt seit dem Jahr 2012 einem Eigenbetrieb der Stadt. Die Wasserleitungen und -einrichtungen blieben im Eigentum der Versorgungsgesellschaft, die diese an den Eigenbetrieb verpachtet und daneben umfangreiche technische und kaufm\u00e4nnische Dienstleistungen f\u00fcr den Betrieb der Wasserversorgung erbringt. Hierf\u00fcr erh\u00e4lt sie von dem Eigenbetrieb ein Entgelt, das nach dem Pacht- und Dienstleistungsvertrag auch die Erstattung der Konzessionsabgabe beinhaltet, die die Gesellschaft weiterhin f\u00fcr ihre Wasserleitungen zahlt.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die von der Beklagten erhobenen Wassergeb\u00fchren als rechtswidrig angesehen. Entgelte f\u00fcr Fremdleistungen, wie das hier zwischen dem Eigenbetrieb und der Versorgungsgesellschaft vereinbarte Entgelt, d\u00fcrften nur in der f\u00fcr die Wasserversorgung erforderlichen H\u00f6he in die Geb\u00fchrenkalkulation einflie\u00dfen. Fremdleistungsentgelte seien dabei in der Regel erforderlich, wenn sie den Vorgaben der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30\/53 \u00fcber die Preise bei \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen vom 21. November 1953 (Leits\u00e4tze f\u00fcr die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten) entspr\u00e4chen. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil die Stadt durch die gew\u00e4hlte Organisationsform selbst Kosten schaffe, die letztlich vom Geb\u00fchrenzahler finanziert w\u00fcrden und in den allgemeinen Haushalt fl\u00f6ssen. Das widerspreche Nr. 4 Abs. 2 der Leits\u00e4tze f\u00fcr die Preisermittlung, weil danach nur solche Kosten zu ber\u00fccksichtigen seien, die bei wirtschaftlicher Betriebsf\u00fchrung zur Erstellung der Leistungen entst\u00fcnden.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>Diese Auslegung des bundesrechtlichen Preisrechts hat das Bundesverwaltungsgericht beanstandet. Der Verwaltungsgerichtshof h\u00e4tte bei der Pr\u00fcfung des zwischen dem Eigenbetrieb und der Versorgungsgesellschaft vereinbarten Entgelts nicht &#8211; wie geschehen &#8211; die Stadt Kassel in den Blick nehmen d\u00fcrfen, sondern h\u00e4tte nach \u00a7 5 Abs. 1 der genannten Verordnung auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers &#8211; hier also der rechtlich selbst\u00e4ndigen Versorgungsgesellschaft &#8211; abstellen m\u00fcssen. F\u00fcr diese sind aber Konzessionsabgaben betriebsbedingte Kosten, die zwangsl\u00e4ufig mit der Leistungserbringung anfallen.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tzData\">\n<p>Mit der Feststellung, dass die Konzessionsabgabe im Rahmen des an die Versorgungsgesellschaft geleisteten Entgelts preisrechtlich zul\u00e4ssig ist, ist allerdings noch nicht gekl\u00e4rt, ob sie auch bei der Geb\u00fchrenkalkulation ber\u00fccksichtigt und auf die Endverbraucher umgelegt werden kann. Dies h\u00e4ngt von weiteren Voraussetzungen des Kommunalabgabenrechts ab, die sich allein nach dem hessischen Landesrecht beurteilen und \u00fcber die im Revisionsverfahren deshalb nicht zu entscheiden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil daher aufgehoben und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<\/div>\n<p><strong>BVerwG 9 C 4.20 &#8211; Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021 <\/strong><\/p>\n<p>Vorinstanzen:<\/p>\n<p class=\"instanz\">VGH Kassel, 5 A 1305\/17 &#8211; Urteil vom 11. Dezember 2018 &#8211;<\/p>\n<p class=\"instanz\">VG Kassel, 6 K 412\/13.KS &#8211; Urteil vom 27. M\u00e4rz 2017 &#8211;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage gegen einen Wassergeb\u00fchrenbescheid der Stadt Kassel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur\u00fcckverwiesen. 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