{"id":3721,"date":"2021-03-25T05:30:54","date_gmt":"2021-03-25T04:30:54","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3721"},"modified":"2021-03-25T15:15:47","modified_gmt":"2021-03-25T14:15:47","slug":"besonderes-elektronisches-anwaltspostfach-kein-anspruch-auf-verwendung-einer-anderen-verschluesselungstechnik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3721","title":{"rendered":"Besonderes elektronisches Anwaltspostfach \u2013 kein Anspruch auf Verwendung einer anderen Verschl\u00fcsselungstechnik"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p><strong>Urteil vom 22. M\u00e4rz 2021 \u2013 AnwZ (Brfg) 2\/20 <\/strong><\/p>\n<p>Der Senat f\u00fcr Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Anspruch von Rechtsanw\u00e4lten auf Verwendung einer bestimmten Verschl\u00fcsselungstechnik bei der \u00dcbermittlung von Nachrichten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht besteht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt: <\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind zugelassene Rechtsanw\u00e4lte. Die beklagte Bundesrechtsanwaltskammer richtete auf Grundlage von \u00a7 31a Abs. 1 BRAO f\u00fcr sie ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Nach \u00a7 31a Abs. 6 BRAO sind die Kl\u00e4ger verpflichtet, die f\u00fcr dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen \u00fcber dieses Postfach zur Kenntnis zu nehmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger wenden sich gegen die technische Ausgestaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die Beklagte, weil dieses nicht \u00fcber eine Ende-zu-Ende-Verschl\u00fcsselung verf\u00fcge, bei der sich die privaten Schl\u00fcssel ausschlie\u00dflich in der Verf\u00fcgungsgewalt der Postfachinhaber bef\u00e4nden. Sie verlangen mit ihrer Klage, dass die Bundesrechtsanwaltskammer das besondere elektronische Anwaltspostfach f\u00fcr sie mit einer derartigen Verschl\u00fcsselung betreibt und das derzeitige Verschl\u00fcsselungssystem nicht weiter verwendet.<\/p>\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: <\/strong><\/p>\n<p>Die Klage hat in der Vorinstanz keinen Erfolg gehabt.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs besteht kein Anspruch darauf, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach ausschlie\u00dflich mit einer Ende-zu-Ende-Verschl\u00fcsselung in dem von den Kl\u00e4gern geforderten Sinne betrieben wird. Ein derartiger Anspruch ergebe sich weder aus den einfachen Gesetzen noch aus der Verfassung. Die gew\u00e4hlte Architektur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs sei sicher im Rechtssinne.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs <\/strong><\/p>\n<p>Der Senat f\u00fcr Anwaltssachen hat die Berufung der Kl\u00e4ger zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4gern steht kein Anspruch darauf zu, dass bei der \u00dcbermittlung von Nachrichten mit Hilfe des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs das derzeit verwendete Verschl\u00fcsselungsverfahren durch das von ihnen bevorzugte Verschl\u00fcsselungssystem ersetzt wird.<\/p>\n<p>Die \u00fcber das besondere elektronische Anwaltspostfach \u00fcbermittelten Nachrichten sind w\u00e4hrend der \u00dcbertragung durchgehend mit demselben \u2013 seinerseits verschl\u00fcsselten \u2013 Nachrichtenschl\u00fcssel verschl\u00fcsselt und liegen grunds\u00e4tzlich nur bei dem Absender und dem berechtigten Empf\u00e4nger unverschl\u00fcsselt vor. Die Voraussetzungen einer Ende-zu-Ende-Verschl\u00fcsselung im Sinne der europ\u00e4ischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 erf\u00fcllt das Verschl\u00fcsselungssystem indes deshalb nicht, weil die die Nachricht verschl\u00fcsselnden Nachrichtenschl\u00fcssel nicht direkt an den Empf\u00e4nger \u00fcbermittelt und nur dort entschl\u00fcsselt werden. Sie werden vielmehr in einem sogenannten Hardware Security Module auf die Schl\u00fcssel der berechtigten Leser der Nachricht umgeschl\u00fcsselt.<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4gern steht jedoch kein Anspruch darauf zu, dass die von der Beklagten gew\u00e4hlte Verschl\u00fcsselungstechnik unterlassen und eine Ende-zu-Ende-Verschl\u00fcsselung im Sinne der europ\u00e4ischen Patentschrift verwendet wird. Die einfachgesetzlichen Vorgaben, insbesondere \u00a7 19 Abs. 1 und \u00a7 20 Abs. 1 RAVPV, lassen nicht ausschlie\u00dflich eine \u00dcbermittlung mittels der von den Kl\u00e4gern geforderten Verschl\u00fcsselungstechnik zu. Vielmehr steht der Bundesrechtsanwaltskammer hinsichtlich der technischen Umsetzung ein gewisser Spielraum zu, sofern eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gew\u00e4hrleistet ist. Ein Anspruch der Kl\u00e4ger auf die von ihnen geforderte Verschl\u00fcsselungstechnik k\u00f6nnte deshalb nur bestehen, wenn eine derartige Sicherheit allein durch das von ihnen geforderte Verschl\u00fcsselungssystem bewirkt werden k\u00f6nnte. Dies hat das Verfahren jedoch nicht ergeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch die gew\u00e4hlte Methode grunds\u00e4tzlich eine hinreichende Sicherheit der Kommunikation gew\u00e4hrleisten kann. Nicht behebbare Sicherheitsrisiken hat das Verfahren nicht aufgezeigt. Etwaige behebbare Sicherheitsrisiken st\u00fcnden dabei der grunds\u00e4tzlichen Eignung des gew\u00e4hlten Verschl\u00fcsselungsverfahrens nicht entgegen und begr\u00fcndeten keinen Anspruch der Kl\u00e4ger auf Verwendung der von ihnen bevorzugten Verschl\u00fcsselungsmethode.<\/p>\n<p>Die Verwendung der von den Kl\u00e4gern geforderten Verschl\u00fcsselungstechnik ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden geboten. Es verst\u00f6\u00dft nicht gegen die Grundrechte der Kl\u00e4ger, insbesondere nicht gegen die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, dass die Beklagte bei dem Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht eine Ende-zu-Ende-Verschl\u00fcsselung in dem von den Kl\u00e4gern geforderten Sinne verwendet. Die Wahl der Verschl\u00fcsselungsmethode beeintr\u00e4chtigt weder die Vertraulichkeit der Kommunikation noch das anwaltliche Vertrauensverh\u00e4ltnis zum Mandanten, wenn die gew\u00e4hlte Methode als sicher im Rechtssinne anzusehen ist. Ein auf die Verfassung gest\u00fctzter Anspruch der Kl\u00e4ger auf Verwendung der von ihnen geforderten Verschl\u00fcsselungsmethode scheidet somit ebenfalls deshalb aus, weil das Verfahren nicht ergeben hat, dass diese Sicherheit nur hierdurch gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanz <\/strong><\/p>\n<p>Anwaltsgerichtshof Berlin \u2013 Urteil vom 14. November 2019 \u2013 I AGH 6\/18<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten: <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 31a BRAO Besonderes elektronisches Anwaltspostfach <\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet f\u00fcr jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs \u00fcbermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zust\u00e4ndige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabh\u00e4ngigen Sicherungsmitteln m\u00f6glich ist. Sie hat auch Vertretern, Abwicklern und Zustellungsbevollm\u00e4chtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu erm\u00f6glichen; Absatz 2 gilt sinngem\u00e4\u00df. Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen f\u00fcr Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu l\u00f6schen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die f\u00fcr dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen \u00fcber das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p><strong>\u00a7 19 RAVPV Besonderes elektronisches Anwaltspostfach <\/strong><\/p>\n<p>(1) Das besondere elektronische Anwaltspostfach dient der elektronischen Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg. Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer untereinander.<\/p>\n<p>(2) Das besondere elektronische Anwaltspostfach kann auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen dienen.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p><strong>\u00a7 20 RAVPV F\u00fchrung der besonderen elektronischen Postf\u00e4cher <\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die besonderen elektronischen Anwaltspostf\u00e4cher auf der Grundlage des Protokollstandards &#8222;Online Services Computer Interface \u2013 OSCI&#8220; oder einem k\u00fcnftig nach dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden Standard zu betreiben. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat fortlaufend zu gew\u00e4hrleisten, dass die in \u00a7 19 Absatz 1 genannten Personen und Stellen miteinander sicher elektronisch kommunizieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach soll barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu gew\u00e4hrleisten, dass bei einem Versand nicht-qualifiziert signierter elektronischer Dokumente durch einen Rechtsanwalt auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg f\u00fcr den Empf\u00e4nger feststellbar ist, dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt selbst versandt wurde.<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 22. M\u00e4rz 2021<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 22. 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