{"id":3719,"date":"2021-03-25T05:30:37","date_gmt":"2021-03-25T04:30:37","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3719"},"modified":"2021-03-25T15:10:41","modified_gmt":"2021-03-25T14:10:41","slug":"zulaessigkeit-der-erhebung-eines-entgelts-fuer-die-zahlung-mittels-sofortueberweisung-oder-paypal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3719","title":{"rendered":"Zul\u00e4ssigkeit der Erhebung eines Entgelts f\u00fcr die Zahlung mittels Sofort\u00fcberweisung oder PayPal"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p><strong>Urteil vom 25. M\u00e4rz 2021 &#8211; I ZR 203\/19 <\/strong><\/p>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Wettbewerbsrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt f\u00fcr die Zahlung mittels Sofort\u00fcberweisung oder PayPal erheben d\u00fcrfen, wenn das Entgelt allein f\u00fcr die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht f\u00fcr eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, \u00dcberweisung oder Kreditkarte verlangt wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf<\/strong>:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte veranstaltet Fernbusreisen und bewirbt diese im Internet. Sie bietet ihren Kunden vier Zahlungsm\u00f6glichkeiten an, n\u00e4mlich die Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofort\u00fcberweisung oder PayPal. Bei Wahl der Zahlungsmittel &#8222;Sofort\u00fcberweisung&#8220; und &#8222;PayPal&#8220; erhebt die Beklagte ein vom jeweiligen Fahrpreis abh\u00e4ngiges zus\u00e4tzliches Entgelt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht darin einen Versto\u00df gegen \u00a7 3a UWG in Verbindung mit \u00a7 270a BGB und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: <\/strong><\/p>\n<p>Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl\u00e4gerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat dadurch, dass sie f\u00fcr die Zahlung mittels Sofort\u00fcberweisung oder PayPal ein zus\u00e4tzliches Entgelt verlangt hat, nicht gegen \u00a7 270a BGB versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 270a Satz 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts f\u00fcr die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-\u00dcberweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet. F\u00fcr die Nutzung von Zahlungskarten gilt dies nach \u00a7 270a Satz 2 BGB nur bei Zahlungsvorg\u00e4ngen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015\/751 \u00fcber Interbankenentgelte f\u00fcr kartengebundene Zahlungsvorg\u00e4nge anwendbar ist.<\/p>\n<p>Bei Wahl des Zahlungsmittels &#8222;Sofort\u00fcberweisung&#8220; kommt es zu einer \u00dcberweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empf\u00e4ngers. Dabei handelt es sich um eine SEPA-\u00dcberweisung im Sinne von \u00a7 270a Satz 1 BGB, auch wenn diese \u00dcberweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes &#8222;Sofort\u00fcberweisung&#8220; ausgel\u00f6st wird. Das von der Beklagte bei Wahl der Zahlungsm\u00f6glichkeit &#8222;Sofort\u00fcberweisung&#8220; geforderte Entgelt wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht f\u00fcr die Nutzung dieser \u00dcberweisung verlangt, sondern f\u00fcr die Einschaltung des Zahlungsausl\u00f6sedienstes, der neben dem Ausl\u00f6sen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So \u00fcberpr\u00fcft er etwa die Bonit\u00e4t des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempf\u00e4nger vom Ergebnis dieser \u00dcberpr\u00fcfung, so dass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.<\/p>\n<p>Auch bei Wahl der Zahlungsm\u00f6glichkeit &#8222;PayPal&#8220; kann es zu einer SEPA-\u00dcberweisung oder einer SEPA-Lastschrift im Sinne von \u00a7 270a Satz 1 BGB oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang im Sinne von \u00a7 270a Satz 2 BGB kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine \u00dcberweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Auch in diesem Fall verlangt die Beklagte von ihren Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber kein Entgelt f\u00fcr die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein f\u00fcr die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters &#8222;PayPal&#8220;, der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empf\u00e4ngers durch \u00dcbertragung von E-Geld abwickelt.<\/p>\n<p>Der Erhebung eines Entgelts f\u00fcr zus\u00e4tzliche Leistungen steht das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts f\u00fcr die Nutzung einer Lastschrift, \u00dcberweisung oder Zahlungskarte im Sinne von \u00a7 270a BGB nicht entgegen.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen: <\/strong><\/p>\n<p>LG M\u00fcnchen I &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2018 &#8211; 17 HK O 7439\/18<\/p>\n<p>OLG M\u00fcnchen &#8211; Urteil vom 10. Oktober 2019 &#8211; 29 U 4666\/18<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten: <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 3a UWG <\/strong><\/p>\n<p>Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Versto\u00df geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 270a BGB <\/strong><\/p>\n<p>Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt f\u00fcr die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-\u00dcberweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt f\u00fcr die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorg\u00e4ngen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015\/751 des Europ\u00e4ischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2015 \u00fcber Interbankenentgelte f\u00fcr kartengebundene Zahlungsvorg\u00e4nge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S.1) anwendbar ist.<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 25. M\u00e4rz 2021<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 25. M\u00e4rz 2021 &#8211; I ZR 203\/19 Der unter anderem f\u00fcr das Wettbewerbsrecht zust\u00e4ndige I. 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