{"id":3672,"date":"2021-03-11T05:30:25","date_gmt":"2021-03-11T04:30:25","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3672"},"modified":"2021-03-10T15:44:38","modified_gmt":"2021-03-10T14:44:38","slug":"bundesgerichtshof-entscheidet-zur-zeitlichen-grenze-des-anspruchs-auf-nachehezeitliche-ueberlassung-der-ehewohnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3672","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof entscheidet zur zeitlichen Grenze des Anspruchs auf nachehezeitliche \u00dcberlassung der Ehewohnung"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p><strong>Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2021 &#8211; XII ZB 243\/20 <\/strong><\/p>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Familienrecht zust\u00e4ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, wie lange nach Rechtskraft der Scheidung ein Ehegatte vom anderen die \u00dcberlassung der Ehewohnung verlangen kann, wenn diese im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.<\/p>\n<p>Die Beteiligten bewohnten w\u00e4hrend ihrer Ehe gemeinsam eine Wohnung, die im Alleineigentum des Antragstellers steht. Seit der Trennung im Jahre 2014 und auch \u00fcber die seit Dezember 2015 rechtskr\u00e4ftige Scheidung hinaus nutzt die Antragsgegnerin die Wohnung allein. Die Antragsgegnerin war urspr\u00fcnglich Alleineigent\u00fcmerin einer anderen, im selben Haus gelegenen Wohnung, die sie im Jahre 2016 unentgeltlich auf einen Sohn \u00fcbertrug. Sie zahlt an den Antragsteller weder Miete oder Nutzungsentsch\u00e4digung noch tr\u00e4gt sie die verbrauchsabh\u00e4ngigen Kosten. Zahlungsaufforderungen des Antragstellers sind ebenso erfolglos geblieben wie sein Herausgabeverlangen. Der Antragsteller hat beim Amtsgericht einen auf \u00a7 985 BGB* gest\u00fctzten R\u00e4umungs- und Herausgabeantrag gestellt. Diesem hat das Amtsgericht mit einer R\u00e4umungsfrist entsprochen hat. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen. Zwar ist der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht durchsetzbar, solange der Anwendungsbereich des \u00a7 1568 a BGB** und damit das Ehewohnungsverfahren er\u00f6ffnet ist. Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung im Sinne des \u00a7 1568 a BGB handelt, ist dabei nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung zu beurteilen, so dass der Anwendungsbereich des \u00a7 1568 a BGB immer dann er\u00f6ffnet ist, wenn es sich bei den R\u00e4umen auch w\u00e4hrend des Getrenntlebens in rechtlicher Hinsicht um die Ehewohnung gehandelt hat.<\/p>\n<p>Diese Sperrwirkung ist im Ergebnis aber durch \u00a7 1568 a Abs. 6 BGB zeitlich begrenzt. Denn ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung erl\u00f6schen nicht nur die Anspr\u00fcche auf Eintritt in ein Mietverh\u00e4ltnis oder auf seine Begr\u00fcndung, sondern auch diejenigen auf \u00dcberlassung der Ehewohnung, wenn sie nicht vorher rechtsh\u00e4ngig gemacht worden sind. Zwar trifft \u00a7 1568 a Abs. 6 BGB seinem Wortlaut nach keine Regelung f\u00fcr die Anspr\u00fcche des Ehegatten auf \u00dcberlassung der Ehewohnung nach \u00a7 1568 a Abs. 1 und 2 BGB. Gleichwohl f\u00fchrt das Erl\u00f6schen der auf die Begr\u00fcndung eines Mietverh\u00e4ltnisses bezogenen Anspr\u00fcche aus \u00a7 1568 a Abs. 3 und 5 BGB nach Ablauf der Jahresfrist in Anbetracht von Sinn und Zweck der Regelung und des systematischen Gesamtzusammenhangs dazu, dass dann auch der aus \u00a7 1568 a Abs. 1 oder 2 BGB folgende \u00dcberlassungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die gesetzliche Regelung sieht im Interesse der Rechtsklarheit als Rechtsfolge ausschlie\u00dflich die Begr\u00fcndung oder Fortf\u00fchrung eines Mietverh\u00e4ltnisses vor. Nach dem ausdr\u00fccklichen Willen des Gesetzgebers sollte auch in den F\u00e4llen, in denen der zur \u00dcberlassung verpflichtete Ehegatte Alleineigent\u00fcmer der Ehewohnung ist, der Abschluss eines Mietvertrags der Regelfall sein. Ohne die Geltung der Jahresfrist auch f\u00fcr den \u00dcberlassungsanspruch w\u00e4re dem verpflichteten Eigent\u00fcmer-Ehegatten aber die M\u00f6glichkeit genommen, die vom Gesetzgeber f\u00fcr erforderlich gehaltene Absicherung dieses \u00dcberlassungsverh\u00e4ltnisses mittels Mietvertrags durchzusetzen.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Auslegungsergebnis streiten zudem Gr\u00fcnde der Praktikabilit\u00e4t und Rechtssicherheit sowie Sinn und Zweck der Bestimmung, nicht mietvertraglich geregelte Nutzungsverh\u00e4ltnisse nach M\u00f6glichkeit zu vermeiden. Belange des Kindeswohls stehen dem nicht entgegen, weil der Zeitraum von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung jedenfalls ausreichend ist, um eine Wohnungs\u00fcberlassung zu beantragen. Schlie\u00dflich tr\u00e4gt eine klare zeitliche Grenze dem Umstand Rechnung, dass sich die Rechtfertigung des mit \u00a7 1568 a BGB verbundenen Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht des anderen Ehegatten aus der Funktion der Wohnung als Lebensmittelpunkt der Familie ableitet.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist die Jahresfrist l\u00e4ngst abgelaufen, ohne dass die Antragsgegnerin Anspr\u00fcche aus \u00a7 1568 a BGB gerichtlich geltend gemacht hat. Da ihr auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden, etwa einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Beteiligten, ein Recht zum Besitz an der Wohnung zusteht, ist sie nach \u00a7 985 BGB zur Herausgabe der Wohnung verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen: <\/strong><\/p>\n<p>AG Lemgo &#8211; Beschluss vom 21. Februar 2019 &#8211; 9 F 120\/18<\/p>\n<p>OLG Hamm &#8211; Beschluss vom 24. April 2020 &#8211; 9 UF 78\/19<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten: <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 985 BGB Herausgabeanspruch <\/strong><\/p>\n<p>Der Eigent\u00fcmer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 1568 a BGB Ehewohnung <\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anl\u00e4sslich der Scheidung die Ehewohnung \u00fcberl\u00e4sst, wenn er auf deren Nutzung unter Ber\u00fccksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverh\u00e4ltnisse der Ehegatten in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die \u00dcberlassung aus anderen Gr\u00fcnden der Billigkeit entspricht.<\/p>\n<p>(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nie\u00dfbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundst\u00fcck zu, so kann der andere Ehegatte die \u00dcberlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige H\u00e4rte zu vermeiden. Entsprechendes gilt f\u00fcr das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.<\/p>\n<p>(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung \u00fcberlassen wird, tritt<\/p>\n<p>1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten \u00fcber die \u00dcberlassung an den Vermieter oder<\/p>\n<p>2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren<\/p>\n<p>an Stelle des zur \u00dcberlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverh\u00e4ltnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverh\u00e4ltnis allein fort. \u00a7 563 Absatz 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) (\u2026)<\/p>\n<p>(5) Besteht kein Mietverh\u00e4ltnis \u00fcber die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren \u00dcberlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begr\u00fcndung eines Mietverh\u00e4ltnisses zu orts\u00fcblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des \u00a7 575 Absatz 1 oder wenn die Begr\u00fcndung eines unbefristeten Mietverh\u00e4ltnisses unter W\u00fcrdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverh\u00e4ltnisses verlangen. Kommt eine Einigung \u00fcber die H\u00f6he der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete, verlangen.<\/p>\n<p>(6) In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverh\u00e4ltnis oder auf seine Begr\u00fcndung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtsh\u00e4ngig gemacht worden ist.<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 10. M\u00e4rz 2021<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 10. 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