{"id":3594,"date":"2021-02-11T05:30:36","date_gmt":"2021-02-11T04:30:36","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3594"},"modified":"2021-02-10T16:27:40","modified_gmt":"2021-02-10T15:27:40","slug":"erfolglose-verfassungsbeschwerde-eines-landkreises-gegen-familiengerichtliche-entscheidungen-in-einer-sorgerechtsangelegenheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3594","title":{"rendered":"Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen familiengerichtliche Entscheidungen in einer Sorgerechtsangelegenheit"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p><a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2020\/12\/rk20201215_1bvr139519.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">1 BvR 1395\/19<\/a><\/p>\n<p>Mit am heutigen Tag ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Landkreises nicht zur Entscheidung angenommen, mit der dieser sich gegen familiengerichtliche Beschl\u00fcsse in einem das Sorgerecht f\u00fcr ein 13-j\u00e4hriges M\u00e4dchen betreffenden Verfahren wendete. Der Landkreis, der Tr\u00e4ger eines Jugendamtes ist, machte mit der Verfassungsbeschwerde sowohl die Verletzung von Grundrechten des Kindes als auch von eigenen Grundrechten geltend.<\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos, weil der beschwerdef\u00fchrende Landkreis im verfassungsgerichtlichen Verfahren weder berechtigt war, die Rechte des betroffenen Kindes im Wege einer Prozessstandschaft geltend zu machen, noch er sich auf die Verletzung eigener Rechte st\u00fctzen konnte.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Landkreises lebt das betroffene, 2007 geborene M\u00e4dchen mit seiner allein sorgeberechtigten Mutter. Mit ihrer Tochter zog die Mutter im Jahr 2016 in den Haushalt ihres Lebensgef\u00e4hrten, der im Jahr zuvor wegen Sexualstraftaten zu Lasten von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bew\u00e4hrung, verurteilt worden war. Nachdem das Jugendamt von diesen Umst\u00e4nden erfahren hatte, regte es familiengerichtliche Ma\u00dfnahmen zum Schutz des Kindes an. Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens entzog das Oberlandesgericht zun\u00e4chst der Mutter unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht f\u00fcr ihre Tochter. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Mutter hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zur\u00fcck. Nach weiterer Sachverhaltsaufkl\u00e4rung entzog dieses der Mutter das Sorgerecht nicht, sondern gab ihr n\u00e4her bezeichnete Ma\u00dfnahmen auf, unter anderem einen Antrag auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der aufsuchenden systemischen Familienberatung. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der der Landkreis vor allem auch eine Verletzung des Anspruchs des betroffenen Kindes auf Schutz durch den Staat aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 GG r\u00fcgt.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Der Beschwerdef\u00fchrer ist nicht berechtigt, Rechte des Kindes im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Die Voraussetzungen einer lediglich ausnahmsweise zul\u00e4ssigen Prozessstandschaft sind vorliegend nicht gegeben. Auf die Verletzung des Anspruchs des Kindes auf Schutz durch den Staat (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) kann sich der Beschwerdef\u00fchrer daher mit der Verfassungsbeschwerde nicht berufen.<\/li>\n<li>a) Eine ausdr\u00fcckliche Regelung \u00fcber die Prozessstandschaft im Verfahren der Verfassungsbeschwerde besteht nicht. Grunds\u00e4tzlich sind mit der Verfassungsbeschwerde eigene Rechte in eigenem Namen geltend zu machen; eine Prozessstandschaft ist daher regelm\u00e4\u00dfig unzul\u00e4ssig. Allerdings erkennt das Bundesverfassungsgericht in Ausnahmef\u00e4llen \u2012 wie beispielsweise bei Parteien kraft Amtes \u2012 die Berufung auf fremde Rechte im eigenen Namen im Verfassungsbeschwerdeverfahren an. Dies gilt insbesondere dann, wenn ansonsten die Gefahr best\u00fcnde, dass die betroffenen Rechte \u00fcberhaupt nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der Schutzpflicht des Staates gegen\u00fcber dem Kind aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 GG, dass zur Vertretung eines Kindes normative Regelungen geschaffen werden m\u00fcssen, die eine hinreichende Ber\u00fccksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren garantieren. Der Zugang zum Bundesverfassungsgericht darf dem Kind nicht versagt werden, wenn sein gesetzlicher Vertreter zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht willens oder nicht in der Lage ist. Dem Kind muss daher ein Erg\u00e4nzungspfleger (\u00a7 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) f\u00fcr das Verfahren der Verfassungsbeschwerde bestellt werden, wenn die an sich vertretungsberechtigten Eltern wegen eines Interessenwiderstreits an der Vertretung des Kindes gehindert sind, solange der Gesetzgeber nicht in anderer Weise f\u00fcr eine hinreichende Ber\u00fccksichtigung der Kin-desinteressen im Verfassungsbeschwerdeverfahren sorgt.<\/p>\n<p>In der Folge hat der Gesetzgeber auch im Hinblick auf diese Rechtsprechung den Verfahrenspfleger f\u00fcr das familienrechtliche Verfahren eingef\u00fchrt, dessen Aufgaben nach Einf\u00fchrung des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nunmehr der Verfahrensbeistand (\u00a7 158 FamFG) wahrnimmt. Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Prozessstandschaft des Verfahrensbeistands im Interesse des Kindes im Verfahren der Verfassungsbeschwerde an, weil die Interessenlage und rechtliche Ausgestaltung derjenigen eines Verfahrenspflegers in betreuungsgerichtlichen Verfahren entsprechen, f\u00fcr den ebenfalls die Prozessstandschaft im verfassungsgerichtlichen Verfahren anerkannt ist.<\/p>\n<ol>\n<li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist es bei den hier vorliegenden konkreten Umst\u00e4nden nicht geboten, die Prozessstandschaft des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr das betroffene Kind ausnahmsweise zuzulassen. Es besteht weder die Gefahr, dass die Rechte des Kindes sonst nicht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden k\u00f6nnten, noch ist der Beschwerdef\u00fchrer hier in einer mit nicht sorgeberechtigten Elternteilen vergleichbaren Position, aufgrund derer die Geltendmachung der Rechte des Kindes durch ihn ausnahmsweise f\u00fcr erforderlich gehalten wurde.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Rechte des Kindes k\u00f6nnen im konkreten Fall ohne Prozessstandschaft des Beschwerdef\u00fchrers im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden, denn es besteht rechtlich die M\u00f6glichkeit sowohl der Bestellung eines Erg\u00e4nzungspflegers als auch der Geltendmachung der Rechte des Kindes durch die bestellte Verfahrensbeist\u00e4ndin. Ein Bedarf f\u00fcr eine zus\u00e4tzliche Prozessstandschaft durch den Beschwerdef\u00fchrer besteht daher nicht. Das Kind kann im hiesigen Verfahren der Verfassungsbeschwerde durch einen Erg\u00e4nzungspfleger (\u00a7 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) vertreten werden. Gesetzliche Vertreterin des Kindes ist hier grunds\u00e4tzlich die allein sorgeberechtigte Mutter. Bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel, einen Verfassungsversto\u00df durch die Unterlassung des Sorgerechtsentzugs geltend zu machen, l\u00e4ge offensichtlich ein Interessenwiderstreit vor. Deshalb w\u00e4re die Vertretung des Kindes durch einen Erg\u00e4nzungspfleger erforderlich, aber auch m\u00f6glich. Der Bestellung eines Erg\u00e4nzungspflegers grunds\u00e4tzlich entgegenstehende Hindernisse sind nicht ersichtlich. Als Rechtstr\u00e4ger des Jugendamts h\u00e4tte es dem Beschwerdef\u00fchrer offen gestanden, bei dem zust\u00e4ndigen Familiengericht die Einrichtung einer solchen Erg\u00e4nzungspflegschaft f\u00fcr das Kind zur Durchf\u00fchrung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens anzuregen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bestand die M\u00f6glichkeit, die Interessen des Kindes durch eine Verfassungsbeschwerde der im fachgerichtlichen Verfahren bestellten Verfahrensbeist\u00e4ndin auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Dass die Verfahrensbeist\u00e4ndin hier keine Verfassungsbeschwerde erhoben hat, f\u00fchrt nicht zu einer unzureichenden Ber\u00fccksichtigung der Interessen des betroffenen Kindes, die die Zulassung einer Prozessstandschaft des Beschwerdef\u00fchrers bedingt oder auch nur gestattet. Gelangt die Verfahrensbeist\u00e4ndin nach eigener Pr\u00fcfung zu dem Ergebnis, dass die Rechte des Kindes im fachgerichtlichen Verfahren nicht verletzt worden sind, l\u00e4sst sich dies nicht als Verhinderung der Durchsetzung der Rechte des Kindes verstehen. Die Situation ist insbesondere nicht mit derjenigen von Eltern vergleichbar, die zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht willens sind. W\u00e4hrend Eltern in einer solchen Konstellation die Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel des Eingriffs in ihre eigenen Rechte erheben m\u00fcssten und daher zwingend in einem Interessenkonflikt w\u00e4ren, kann in Bezug auf den Verfahrensbeistand angesichts seiner Aufgabenstellung, sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Kindeswille) als auch dessen objektives Interesse (Kindeswohl) zu ber\u00fccksichtigen, vermutet werden, dass seine Entscheidung gegen die Verfassungsbeschwerde auch tats\u00e4chlich auf objektiven, das Kindeswohl ber\u00fccksichtigenden Erw\u00e4gungen beruht.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Der Beschwerdef\u00fchrer kann keine eigenen Rechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG geltend machen. Das staatliche W\u00e4chteramt des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gew\u00e4hrt bereits kein materielles grundrechts\u00e4hnliches Recht. Es ist untrennbar mit dem Anspruch des Kindes auf Schutz durch den Staat verbunden; es enth\u00e4lt eine staatliche Verpflichtung, die sich in erster Linie daraus ergibt, dass das Kind als Grundrechtstr\u00e4ger und als Wesen mit eigener Menschenw\u00fcrde und eigenem Recht auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Schutz durch den Staat hat. Die Anerkennung der Elternverantwortung findet ihre Rechtfertigung darin, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Pers\u00f6nlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht. Hier\u00fcber hat der Staat zu wachen und notfalls das Kind, das sich nicht selbst zu sch\u00fctzen vermag, davor zu bewahren, dass seine Entwicklung durch einen Missbrauch der elterlichen Rechte oder eine Vernachl\u00e4ssigung Schaden erleidet. Das W\u00e4chteramt enth\u00e4lt daher die zum Anspruch des Kindes auf Schutz spiegelbildliche Pflicht des Staates, diesen Schutz auch zu gew\u00e4hrleisten. Rechte gegen\u00fcber dem Staat hat insoweit allein das Kind, dessen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2 GG durch diesen Anspruch gerade gesch\u00fctzt sind. Ein subjektives Recht der mit dem W\u00e4chteramt befassten Beh\u00f6rden kann hieraus jedoch nicht hergeleitet werden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1 BvR 1395\/19 Mit am heutigen Tag ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Landkreises nicht zur Entscheidung angenommen, mit der dieser sich gegen familiengerichtliche Beschl\u00fcsse in einem das Sorgerecht f\u00fcr ein 13-j\u00e4hriges M\u00e4dchen betreffenden Verfahren wendete. 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