{"id":3592,"date":"2021-02-11T05:30:09","date_gmt":"2021-02-11T04:30:09","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3592"},"modified":"2021-02-10T16:16:48","modified_gmt":"2021-02-10T15:16:48","slug":"verhandlungstermin-am-8-juli-2021-um-9-00-uhr-in-sachen-i-zr-106-20-bindung-des-mieters-an-einen-vom-vermieter-bereitgestellten-kabelanschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3592","title":{"rendered":"Verhandlungstermin am 8. Juli 2021 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 106\/20 (Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss)"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><div class=\"generictable\">\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Wettbewerbsrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat \u00fcber die Frage zu entscheiden, ob in Mietvertr\u00e4gen \u00fcber Wohnraum vereinbart werden darf, dass der Mieter f\u00fcr die gesamte Dauer des Mietverh\u00e4ltnisses an einen vom Vermieter zur Verf\u00fcgung gestellten Breitbandkabelanschluss gebunden ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt: <\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Vermieterin von mehr als 120.000 Mietwohnungen, von denen ein gro\u00dfer Teil &#8211; nach Angaben der Beklagten etwa 108.000 &#8211; an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen ist, \u00fcber das Fernseh- und H\u00f6rfunkprogramme \u00fcbertragen werden und das auch f\u00fcr andere Dienste wie Telefonate und Internet genutzt werden kann. Das Entgelt, das die Beklagte f\u00fcr die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und H\u00f6rfunkprogrammen \u00fcber das Kabelnetz zahlt, legt sie nach den Mietvertr\u00e4gen als Betriebskosten auf ihre Mieter um. F\u00fcr die Mieter besteht keine M\u00f6glichkeit, w\u00e4hrend der Dauer des Mietverh\u00e4ltnisses die Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und H\u00f6rfunksignalen zu k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht einen wettbewerbswidrigen Versto\u00df gegen \u00a7 43b TKG darin, dass die Mietvertr\u00e4ge keine Regelungen enthalten, nach denen die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabel-TV- oder Kabel-Internet-Anschlusses wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten k\u00fcndbar ist, und die Beklagte nicht den Abschluss von Mietvertr\u00e4gen anbietet, nach denen die Bereitstellung solcher Anschl\u00fcsse auf eine Laufzeit von h\u00f6chstens 12 Monaten begrenzt ist. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.<\/p>\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: <\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen. Es hat angenommen, der Kl\u00e4gerin stehe kein Unterlassungsanspruch nach \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 3 Abs. 1, \u00a7 3a UWG in Verbindung mit \u00a7 43b TKG und kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten zu. Die Vorschrift des \u00a7 43b Satz 1 TKG, nach der die anf\u00e4ngliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Telekommunikationsdiensten 24 Monate nicht \u00fcberschreiten darf, sei im Verh\u00e4ltnis zwischen der Beklagten und ihren Mietern nicht anwendbar. Es sei schon fraglich, ob die Beklagte einen Telekommunikationsdienst anbiete, also einen Dienst, der nach der Begriffsbestimmung in \u00a7 3 Nr. 24 TKG &#8222;ganz oder \u00fcberwiegend&#8220; in der \u00dcbertragung von Signalen \u00fcber Telekommunikationsnetze besteht. Wesentlicher Kern der von der Beklagten geschuldeten Leistung sei die Gew\u00e4hrung des Gebrauchs der vermieteten Wohnung. Der in der \u00dcbertragung von Signalen bestehende Dienst der Beklagten sei jedenfalls nicht &#8222;\u00f6ffentlich zug\u00e4nglich&#8220;. Bei den Mietern eines Mehrfamilienwohnhauses handele es sich nicht um einen unbestimmten Personenkreis, sondern um eine von der \u00d6ffentlichkeit durch ihre Eigenschaft als Mieter von Wohnungen in bestimmten Immobilien klar abgegrenzte Personengruppe. \u00a7 43b TKG sei im Verh\u00e4ltnis zwischen der Beklagten und ihren Mietern auch nicht entsprechend anwendbar, da es an einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke im Gesetz fehle.<\/p>\n<p>Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre Klageantr\u00e4ge weiter.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen: <\/strong><\/p>\n<p>LG Essen &#8211; Urteil vom 31. Mai 2019 &#8211; 45 O 72\/18<\/p>\n<p>OLG Hamm &#8211; Urteil vom 28. Mai 2020 &#8211; I-4 U 82\/19<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten: <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Abs. 1 UWG <\/strong><\/p>\n<p>Unlautere gesch\u00e4ftliche Handlungen sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3a UWG <\/strong><\/p>\n<p>Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Versto\u00df geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 UWG <\/strong><\/p>\n<p>Wer eine nach \u00a7 3 oder \u00a7 7 unzul\u00e4ssige gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Nr. 24 TKG <\/strong><\/p>\n<p>Im Sinne dieses Gesetzes [\u2026] sind &#8222;Telekommunikationsdienste&#8220; in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder \u00fcberwiegend in der \u00dcbertragung von Signalen \u00fcber Telekommunikationsnetze bestehen, einschlie\u00dflich \u00dcbertragungsdienste in Rundfunknetzen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 43b TKG <\/strong><\/p>\n<p>Die anf\u00e4ngliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht \u00fcberschreiten. Anbieter von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu erm\u00f6glichen, einen Vertrag mit einer H\u00f6chstlaufzeit von zw\u00f6lf Monaten abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 5. Februar 2021<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr das Wettbewerbsrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat \u00fcber die Frage zu entscheiden, ob in Mietvertr\u00e4gen \u00fcber Wohnraum vereinbart werden darf, dass der Mieter f\u00fcr die gesamte Dauer des Mietverh\u00e4ltnisses an einen vom Vermieter zur Verf\u00fcgung gestellten Breitbandkabelanschluss gebunden ist. Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ist die Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs. 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