{"id":3560,"date":"2021-01-29T05:30:11","date_gmt":"2021-01-29T04:30:11","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3560"},"modified":"2021-01-28T16:38:32","modified_gmt":"2021-01-28T15:38:32","slug":"erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-einer-verlegerin-gegen-verpflichtung-zur-veroeffentlichung-einer-gegendarstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3560","title":{"rendered":"Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin gegen Verpflichtung zur Ver\u00f6ffentlichung einer Gegendarstellung"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>Beschluss vom 09. Dezember 2020 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2020\/12\/rk20201209_1bvr070418.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">1 BvR 704\/18<\/a><\/p>\n<p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin eines Magazins stattgegeben, die sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen richtet, die die Beschwerdef\u00fchrerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin ver\u00f6ffentlichte einen Artikel, der sich mit Steuersparmodellen im Zusammenhang mit maltesischen Gesellschaften deutscher Unternehmen und Privatpersonen befasst. Es wird unter anderem dar\u00fcber berichtet, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens eine Firma im Firmenregister in Malta eintragen lie\u00df, deren Gesch\u00e4ftszweck insbesondere der Kauf, Betrieb, Verleih und Bau von \u201eSchiffen jeder Art\u201c sei. Zudem wird unter anderem erkl\u00e4rt, dass es ein \u201epaar naheliegende Gr\u00fcnde [gebe], nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort \u201eYachting\u201c im Namen tr\u00e4gt\u201c<em>.<\/em> Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde daraufhin von den Fachgerichten zur Ver\u00f6ffentlichung einer Gegendarstellung verurteilt. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Entgegen der Entscheidung der Fachgerichte handelt es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Passage nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil, welches nicht gegendarstellungsf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Im Fr\u00fchjahr 2017 recherchierte die Beschwerdef\u00fchrerin zum Finanzplatz Malta. In einer Liste, die ihr von einem Journalistennetzwerk zugespielt worden war, tauchte der Name des Antragstellers des Ausgangsverfahrens im Zusammenhang mit einer maltesischen Gesellschaft auf. Nach vorangegangener Anfrage der Beschwerdef\u00fchrerin antwortete der Rechtsanwalt des Antragstellers des Ausgangsverfahrens, sein Mandant werde keine Fragen beantworten, es handele sich um private Verm\u00f6gensfragen. Im Zusammenhang mit den Begriffen \u201eSteueroptimierung\u201c und \u201eSteuerersparnis\u201c w\u00fcrden Sachverhalte unterstellt, die nicht zutr\u00e4fen.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin ver\u00f6ffentlichte den streitgegenst\u00e4ndlichen Artikel. Dieser befasst sich mit Steuersparmodellen im Zusammenhang mit maltesischen Gesellschaften deutscher Unternehmen und Privatpersonen. Auf einer der folgenden Seiten befindet sich in der mittleren Spalte ein Bild des Antragstellers des Ausgangsverfahrens mit einer in einem Kasten abgesetzten Frage:<\/p>\n<p>\u201e<em>Warum Malta, Herr [\u2026]? Angeblich alles legal und reine Privatsache.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Im Artikel wird dar\u00fcber berichtet, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens im April 2016 die Firma \u201e[\u2026] Yachting Ltd\u201c im Firmenregister in Malta eintragen lie\u00df, deren Gesch\u00e4ftszweck sei: \u201eKauf, Betrieb, Verleih, Bau und noch einiges mehr, was mit \u201eSchiffen jeder Art\u201c zu tun hat\u201c. Weiter hei\u00dft es im Artikel w\u00f6rtlich:<\/p>\n<p><em>\u201eEs gibt zumindest ein paar naheliegende Gr\u00fcnde, nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort \u201eYachting\u201c im Namen tr\u00e4gt. Malta hat nicht nur das gr\u00f6\u00dfte Schiffsregister Europas. Vor allem Jachtbesitzer lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten &#8211; bei der Mehrwertsteuer. [\u2026]\u201c<\/em><\/p>\n<p>Nach zuvor ablehnender Entscheidung des Landgerichts entschied das Oberlandesgericht im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren auf Antrag des Antragstellers des Ausgangsverfahrens, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zur Ver\u00f6ffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtet sei. Auf den von der Beschwerdef\u00fchrerin eingelegten Widerspruch erging das den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung best\u00e4tigende Urteil des Landgerichts. Das Oberlandesgericht wies die von der Beschwerdef\u00fchrerin eingelegte Berufung zur\u00fcck. Es handele sich bei der wiedergegebenen Aussage nicht um eine erkennbar subjektive Einsch\u00e4tzung der Beschwerdef\u00fchrerin, sondern um eine Tatsachenbehauptung. Unter Mitteilung objektiver Tatsachen werde der tats\u00e4chliche Verdacht zum Ausdruck gebracht, der Antragsteller habe die Gesellschaft auf Malta gegr\u00fcndet, um Mehrwertsteuer zu sparen. Damit treffe die Beschwerdef\u00fchrerin eine Aussage \u00fcber die angebliche Motivation des Antragstellers, die dem Beweis zug\u00e4nglich sei. Die Beschwerdef\u00fchrerin druckte daraufhin die Gegendarstellung ab.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgt die Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Verfassungsbeschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil die Fachgerichte die Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt haben.<\/p>\n<p>Gegendarstellungsf\u00e4hig ist nur eine Tatsachenbehauptung, die die Presse zuvor aufgestellt hat. Die Pressefreiheit ist deshalb verletzt, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden m\u00fcsste, obwohl es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt.<\/p>\n<p>Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen der \u00c4u\u00dferung und der Wirklichkeit gepr\u00e4gt und der \u00dcberpr\u00fcfung mit Mitteln des Beweises zug\u00e4nglich. Bei einer Meinung handelt es sich um eine \u00c4u\u00dferung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Daf\u00fcrhaltens gepr\u00e4gt ist. F\u00fcr die Abgrenzung nach dem Schwerpunkt kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen \u00c4u\u00dferung an. Grunds\u00e4tzlich ist dabei von einem weiten Verst\u00e4ndnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Eine \u00c4u\u00dferung f\u00e4llt auch dann in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, wenn sich diese Elemente, wie h\u00e4ufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tats\u00e4chliche Gehalt gegen\u00fcber der Wertung in den Hintergrund tritt. W\u00fcrde in einem solchen Fall das tats\u00e4chliche Element als ausschlaggebend angesehen, so k\u00f6nnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verk\u00fcrzt werden. Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungs\u00e4u\u00dferung handelt.<\/p>\n<p>Dem beanstandeten Text ist keine Tatsachenbehauptung dahin zu entnehmen, der Antragsteller des Ausgangsverfahrens habe eine maltesische Gesellschaft gegr\u00fcndet, um Mehrwehrsteuer zu sparen beziehungsweise und habe dort Steuern gespart. Es handelt sich um eine Meinungs\u00e4u\u00dferung der Beschwerdef\u00fchrerin dahin, dass unstreitig in Malta bestehende Steuervorteile bei der unstreitig vom Antragsteller in Malta gegr\u00fcndeten Gesellschaft eine Rolle gespielt haben k\u00f6nnen. Jedenfalls k\u00f6nne ein Zusammenhang zwischen unstreitigen Steuervorteilen und dem Umstand bestehen, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens Hauptgesellschafter einer maltesischen Limited ist, die den Begriff \u201eYachting\u201c im Gesellschaftsnamen f\u00fchrt. Die gegenst\u00e4ndliche Passage ist von Elementen der Stellungnahme und des Daf\u00fcrhaltens gepr\u00e4gt. Die Beschwerdef\u00fchrerin leitet aus den konkret dargelegten Umst\u00e4nden und der N\u00e4he zu Gesellschaftsgr\u00fcndung und Steuervorteilen diese Vermutung ab. Dass ihr unbekannt war, ob die Gesellschaft f\u00fcr den Erwerb einer Jacht und damit f\u00fcr \u201eein Steuerschn\u00e4ppchen\u201c gegr\u00fcndet wurde, teilt sie offen mit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 09. Dezember 2020 &#8211; 1 BvR 704\/18 Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin eines Magazins stattgegeben, die sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen richtet, die die Beschwerdef\u00fchrerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilen. 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