{"id":3554,"date":"2021-01-28T05:30:02","date_gmt":"2021-01-28T04:30:02","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3554"},"modified":"2021-01-27T14:10:58","modified_gmt":"2021-01-27T13:10:58","slug":"entscheidungen-zur-menschenunwuerdigen-unterbringung-von-gefangenen-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3554","title":{"rendered":"Entscheidungen zur menschenunw\u00fcrdigen Unterbringung von Gefangenen verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>Beschl\u00fcsse vom 8. Dezember 2020 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2020\/12\/rk20201208_1bvr011716.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">1 BvR 117\/16<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2020\/12\/rk20201208_1bvr014916.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">1 BvR 149\/16<\/a><\/p>\n<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute ver\u00f6ffentlichten Beschl\u00fcssen wiederholt zwei Verfassungsbeschwerden betreffend eine menschenunw\u00fcrdige Unterbringung von Gefangenen teilweise stattgegeben. In dem einen Fall wurde der Beschwerdef\u00fchrer durch die erstinstanzliche Abweisung einer Amtshaftungsklage mit anschlie\u00dfender Anh\u00f6rungsr\u00fcge in seinem Recht auf rechtliches Geh\u00f6r und in der Gew\u00e4hrleistung des allgemeinen Willk\u00fcrverbots verletzt, weil aus der Entscheidung des Fachgerichts und ihren Begleitumst\u00e4nden nicht deutlich wurde, ob sich der Richter selbst hinreichend mit dem Vorbringen und den aufgeworfenen Rechtsfragen befasst hat. In dem anderen Fall wurde der Beschwerdef\u00fchrer durch die Zur\u00fcckweisung eines Prozesskostenhilfeantrags f\u00fcr eine Amtshaftungsklage in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt, indem eine f\u00fcr die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdef\u00fchrers ma\u00dfgebliche Rechtsfrage in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert wurde. In beiden F\u00e4llen wurde die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Beide Beschwerdef\u00fchrer befanden sich im Jahre 2012 in Haft in bayerischen Justizvollzugsanstalten. Sie r\u00fcgen eine menschenunw\u00fcrdige Behandlung aufgrund doppelter Unterbringung mit einem weiteren Gefangenen in zu kleinen Haftr\u00e4umen mit baulich nicht abgetrennten Toiletten ohne gesonderte Abluftvorrichtung.<\/p>\n<p>Im ersten Fall (1 BvR 117\/16) lehnte das Landgericht einen Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Prozesskostenhilfe f\u00fcr eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunw\u00fcrdiger Haftbedingungen zun\u00e4chst ab. Der Beschluss wurde sp\u00e4ter vom Oberlandesgericht aufgehoben und Prozesskostenhilfe gebilligt. Das Landgericht wies die daraufhin erhobene Klage mit dem angegriffenen Endurteil ab. Infolge eines Richterwechsels im Dezernat stammte das Urteil nicht von demjenigen Richter, der im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden hatte; es ist aber nahezu wortlautidentisch mit dem zuvor vom Oberlandesgericht aufgehobenen, die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss. Die Berufung war wegen des Beschwerdewerts nicht er\u00f6ffnet und wurde nicht im Urteil zugelassen. Auch eine anschlie\u00dfende, inhaltlich begr\u00fcndete Anh\u00f6rungsr\u00fcge blieb erfolglos. Das Landgericht f\u00fchrte in seinem Beschluss ohne weitere Begr\u00fcndung aus, dass das rechtliche Geh\u00f6r des Kl\u00e4gers nicht verletzt sei. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r sowie des Willk\u00fcrverbots.<\/p>\n<p>Im zweiten Fall (1 BvR 149\/16) hatte sich der Beschwerdef\u00fchrer bei Haftantritt mit der Gemeinschaftsunterbringung schriftlich einverstanden erkl\u00e4rt. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern, in dem er unter Beweisangebot ausgef\u00fchrt hatte, dass eine Alternativunterbringung in einer anderen Station aufgrund der dort herrschenden Bedingungen ebenfalls menschenunw\u00fcrdig gewesen w\u00e4re, wurde durch das Landgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht zur\u00fcck. Dem Beschwerdef\u00fchrer sei zumutbar gewesen, einen Verlegungsantrag zu stellen, da die Haftr\u00e4ume der anderen Station den Anforderungen an eine menschenw\u00fcrdige Unterbringung gen\u00fcgten. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/strong><\/p>\n<p>Die angegriffenen Entscheidungen halten einer verfassungsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<ol>\n<li>Der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1 BvR 117\/16 ist in seinem Recht auf rechtliches Geh\u00f6r und in der Gew\u00e4hrleistung des allgemeinen Willk\u00fcrverbots verletzt.<\/li>\n<li>Das Recht auf rechtliches Geh\u00f6r garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu \u00e4u\u00dfern, und sch\u00fctzt, dass die Ausf\u00fchrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen und in Erw\u00e4gung gezogen werden. F\u00fcr die Annahme eines Versto\u00dfes gegen das Willk\u00fcrverbot ist erforderlich, dass die Rechtsanwendung krass fehlerhaft und unter Ber\u00fccksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verst\u00e4ndlich ist und sich daher der Schluss aufdr\u00e4ngt, dass sie auf sachfremden Erw\u00e4gungen beruht.<\/li>\n<li>Gemessen hieran halten die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts einer verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand. Die Entscheidungen versto\u00dfen gegen den Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf rechtliches Geh\u00f6r. Aus dem klageabweisenden Endurteil selbst und seinen Begleitumst\u00e4nden wird nicht deutlich, ob sich der im Hauptsacheverfahren entscheidende Richter selbst mit dem Vorbringen und den aufgeworfenen Rechtsfragen, die sich auch im Beschluss des Oberlandesgerichts finden, befasst hat. In tats\u00e4chlicher Hinsicht l\u00e4sst das angegriffene Endurteil nicht erkennen, warum das Landgericht es verfahrensrechtlich f\u00fcr entbehrlich hielt, die vom Beschwerdef\u00fchrer angebotenen Beweise zur streitigen Gr\u00f6\u00dfe der Zelle zu erheben. Sollte sich die vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Gr\u00f6\u00dfe von 7,41\u00a0m2 als zutreffend erweisen und dem Beschwerdef\u00fchrer demnach anteilig nur eine Fl\u00e4che von ca. 3,7\u00a0m\u00b2 zur Verf\u00fcgung gestanden haben, h\u00e4tte dies Auswirkungen auf die von den Fachgerichten zu ber\u00fccksichtigende Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte, der bei einer anteilig einem Gefangenen zustehenden Fl\u00e4che von unter 4\u00a0m\u00b2 den jeweiligen Sachverhalt im Hinblick auf das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung in Art.\u00a03 EMRK einer besonders intensiven Pr\u00fcfung unterzieht. Ebenso fehlen Ausf\u00fchrungen zur baulich in die Gemeinschaftszelle integrierten Toilette. In rechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass das Gericht das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers, sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte und diverser Obergerichte sei seine Haftunterbringung menschenunw\u00fcrdig gewesen, in dem gebotenen Ma\u00dfe zur Kenntnis genommen und ernsthaft erwogen hat.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Durch diese Sachverhaltsbehandlung ist zugleich ein Versto\u00df gegen das Willk\u00fcrverbot gegeben. Es ist kein sachlicher Gesichtspunkt ersichtlich, warum sich das Landgericht selbst im Verfahren zur Anh\u00f6rungsr\u00fcge der zahlreich zu \u00e4hnlichen Haftbedingungen existierenden Rechtsprechung, die der Beschwerdef\u00fchrer vorgetragen hatte, offenbar verschlossen hat.<\/p>\n<ol>\n<li>Der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1 BvR 149\/16 ist in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt.<\/li>\n<li>Die Gew\u00e4hrleistung der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe davon abh\u00e4ngig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.<\/li>\n<li>Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen halten die Prozesskostenhilfe versagenden Beschl\u00fcsse des Landgerichts und Oberlandesgerichts einer verfassungsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. Indem die Fachgerichte der beabsichtigten Amtshaftungsklage ungeachtet von ungekl\u00e4rten Rechtsfragen die Erfolgsaussichten von vornherein abgesprochen und Prozesskostenhilfe verweigert haben, haben sie den Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Die Erfolgsaussichten einer Amtshaftungsklage wegen menschenunw\u00fcrdiger Haftunterbringung k\u00f6nnen nicht im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens unter Verweis auf \u00a7\u00a0839 Abs.\u00a03 BGB verneint werden, soweit die Unterbringung in einem Haftraum, f\u00fcr den ein Verlegungsantrag h\u00e4tte gestellt werden k\u00f6nnen, ungekl\u00e4rte Fragen im Hinblick auf die Menschenw\u00fcrdegarantie aufwirft. Ob ein t\u00e4glich 23-st\u00fcndiger Einschluss in einen Einzelhaftraum mit einer Gr\u00f6\u00dfe von knapp 7,8\u00a0m\u00b2 mit der Menschenw\u00fcrdegarantie vereinbar ist, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt und in der Rechtsprechung bislang nicht gekl\u00e4rt. Diese f\u00fcr die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdef\u00fchrers ma\u00dfgebliche Rechtsfrage durfte nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, sondern bedarf einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die es dem Beschwerdef\u00fchrer auch erm\u00f6glicht, sie gegebenenfalls einer h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung zuzuf\u00fchren.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschl\u00fcsse vom 8. Dezember 2020 &#8211; 1 BvR 117\/16 und 1 BvR 149\/16 Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute ver\u00f6ffentlichten Beschl\u00fcssen wiederholt zwei Verfassungsbeschwerden betreffend eine menschenunw\u00fcrdige Unterbringung von Gefangenen teilweise stattgegeben. 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