{"id":3552,"date":"2021-01-28T05:30:00","date_gmt":"2021-01-28T04:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3552"},"modified":"2021-01-27T14:03:33","modified_gmt":"2021-01-27T13:03:33","slug":"erste-entscheidung-zum-daimler-thermofenster","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3552","title":{"rendered":"Erste Entscheidung zum Daimler-Thermofenster"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p><strong>Beschluss vom 19. Januar 2021 \u2013 VI ZR 433\/19 <\/strong><\/p>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Recht der unerlaubten Handlungen zust\u00e4ndige VI. Zivilsenat hat sich erstmals zur Thematik des sogenannten &#8222;Thermofensters&#8220; ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt: <\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erwarb am 19. Januar 2012 von dem beklagten Fahrzeughersteller ein Neufahrzeug vom Typ Mercedes-Benz C 220 CDI zu einem Kaufpreis von 32.106,20 \u20ac. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet und unterliegt keinem R\u00fcckruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). F\u00fcr den Fahrzeugtyp wurde eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715\/2007 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 \u00fcber die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und \u00fcber den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen f\u00fcr Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1 ff.; nachfolgend: Verordnung 715\/2007\/EG) mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.<\/p>\n<p>Die Abgasreinigung erfolgt in dem vom Kl\u00e4ger erworbenen Fahrzeug \u00fcber die Abgasr\u00fcckf\u00fchrung. Dabei wird ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugef\u00fchrt, was zu einer Verringerung der Stickoxidemissionen f\u00fchrt. Die Abgasr\u00fcckf\u00fchrung wird bei k\u00fchleren Temperaturen reduziert (&#8222;Thermofenster&#8220;), wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Au\u00dfentemperaturen dies der Fall ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, die Motorsteuerung reduziere bei einstelligen positiven Au\u00dfentemperaturen die Abgasr\u00fcckf\u00fchrung und schalte sie schlie\u00dflich ganz ab. Dies f\u00fchre zu einem erheblichen Anstieg der Stickoxidemissionen. Er sieht in der Steuerung der Abgasr\u00fcckf\u00fchrung eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung und behauptet, die Beklagte habe diese Funktion dem KBA gezielt vorenthalten und verschleiert.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage verlangt der Kl\u00e4ger von der Beklagten im Wesentlichen die Erstattung des gezahlten Kaufpreises abz\u00fcglich einer Nutzungsentsch\u00e4digung, Zug um Zug gegen Herausgabe und \u00dcbereignung des Fahrzeugs.<\/p>\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: <\/strong><\/p>\n<p>Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kl\u00e4ger kein Schadensersatzanspruch aus \u00a7 826 BGB wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung gegen die Beklagte zu. Das Inverkehrbringen des vom Kl\u00e4ger erworbenen Fahrzeugs sei unabh\u00e4ngig von der objektiven Rechtm\u00e4\u00dfigkeit oder Rechtswidrigkeit des in der Motorsteuerung installierten &#8222;Thermofensters&#8220; weder als sittenwidrige Handlung einzustufen noch ergebe sich daraus der erforderliche Sch\u00e4digungsvorsatz der Beklagten. Es k\u00f6nne ohne konkrete Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass die Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert h\u00e4tten, m\u00f6glicherweise eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung zu verwenden. Die Gesetzeslage sei hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit von &#8222;Thermofenstern&#8220; nicht eindeutig.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Senats: <\/strong><\/p>\n<p>Der VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 544 Abs. 9 ZPO wegen Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht war allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabh\u00e4ngigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) f\u00fcr sich genommen nicht ausreichen, um einen Schadensersatzanspruch wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung (\u00a7 826 BGB) zu begr\u00fcnden. Das Verhalten der f\u00fcr den beklagten Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie den streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einem solchen Thermofenster ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn das Thermofenster als unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715\/2007\/EG zu qualifizieren sein sollte und die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebte. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist vielmehr nur dann gegeben, wenn weitere Umst\u00e4nde hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.<\/p>\n<p>Der Einsatz eines sogenannten Thermofensters ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem Senatsurteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252\/19, ZIP 2020, 1179 zum VW-Motor EA189) zugrunde liegt. Dort hatte der Automobilhersteller die grundlegende strategische Frage, mit welchen Ma\u00dfnahmen er auf die Einf\u00fchrung der &#8211; im Verh\u00e4ltnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren &#8211; Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren w\u00fcrde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollst\u00e4ndig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Bei dem Einsatz eines Thermofensters wie im vorliegenden Fall fehlt es dagegen an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen w\u00fcrde. Nach den getroffenen Feststellungen unterscheidet die im streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasr\u00fcckf\u00fchrung nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Pr\u00fcfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Pr\u00fcfstandsbetrieb eine verst\u00e4rkte Abgasr\u00fcckf\u00fchrung aktiviert und den Stickoxidaussto\u00df gegen\u00fcber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise.<\/p>\n<p>Bei dieser Sachlage w\u00e4re der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegen\u00fcber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem \u2013 vom Berufungsgericht in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellten &#8211; Versto\u00df gegen die Verordnung 715\/2007\/EG weitere Umst\u00e4nde hinzutr\u00e4ten, die das Verhalten der f\u00fcr sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lie\u00dfen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und\/oder Verwendung der temperaturabh\u00e4ngigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesversto\u00df billigend in Kauf nahmen.<\/p>\n<p>Unter den Umst\u00e4nden des Einzelfalles rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, der Kl\u00e4ger habe f\u00fcr ein derartiges Vorstellungsbild sprechende Anhaltspunkte nicht aufgezeigt. Unter Verletzung des Anspruchs des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r hat es dessen Vorbringen nicht ber\u00fccksichtigt, wonach die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben \u00fcber die Arbeitsweise des Abgasr\u00fcckf\u00fchrungssystems gemacht habe. Mit diesem Vorbringen wird sich das Berufungsgericht zu befassen haben. Dabei wird es zun\u00e4chst der Beklagten Gelegenheit zur Erwiderung auf dieses Vorbringen geben m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten: <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 544 Abs. 9 der Zivilprozessordnung (ZPO): <\/strong><\/p>\n<p>(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf rechtliches Geh\u00f6r in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckverweisen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 826 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB): <\/strong><\/p>\n<p>Wer in einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Weise einem anderen vors\u00e4tzlich Schaden zuf\u00fcgt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715\/2007: <\/strong><\/p>\n<p>Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahmen bezeichnet der Ausdruck: [&#8230;]<\/p>\n<p>&#8222;Abschalteinrichtung&#8220; ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskr\u00fcmmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu ver\u00e4ndern, zu verz\u00f6gern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vern\u00fcnftigerweise zu erwarten sind, verringert wird; [&#8230;]<\/p>\n<p><strong>Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715\/2007: <\/strong><\/p>\n<p>Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzul\u00e4ssig. Dies ist nicht der Fall, wenn:<\/p>\n<p>a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Besch\u00e4digung oder Unfall zu sch\u00fctzen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gew\u00e4hrleisten; [&#8230;]<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen: <\/strong><\/p>\n<p>Landgericht K\u00f6ln \u2013 Urteil vom 22. Februar 2019 \u2013 8 O 85\/18<\/p>\n<p>Oberlandesgericht K\u00f6ln \u2013 Urteil vom 27. September 2019 \u2013 6 U 57\/19<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 26. Januar 2021<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 19. Januar 2021 \u2013 VI ZR 433\/19 Der unter anderem f\u00fcr das Recht der unerlaubten Handlungen zust\u00e4ndige VI. Zivilsenat hat sich erstmals zur Thematik des sogenannten &#8222;Thermofensters&#8220; ge\u00e4u\u00dfert. Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger erwarb am 19. 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