{"id":3510,"date":"2021-01-15T05:30:49","date_gmt":"2021-01-15T04:30:49","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3510"},"modified":"2021-01-14T16:34:04","modified_gmt":"2021-01-14T15:34:04","slug":"bundesgerichtshof-praezisiert-schutzpflichten-von-pflegeheimen-gegenueber-demenzkranken-bewohnern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3510","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof pr\u00e4zisiert Schutzpflichten von Pflegeheimen gegen\u00fcber demenzkranken Bewohnern"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><div class=\"generictable\">\n<p><strong>Urteil vom 14. Januar 2021 \u2013 III ZR 168\/19 <\/strong><\/p>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Dienstverh\u00e4ltnisse zust\u00e4ndige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein an Demenz erkrankter Pflegeheimbewohner bei erkannter oder erkennbarer Selbstsch\u00e4digungsgefahr nicht in einem im Obergeschoss gelegenen Wohnraum mit leicht zug\u00e4nglichen und einfach zu \u00f6ffnenden Fenstern untergebracht werden darf.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt: <\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt als Miterbin ihres Ehemannes die Beklagte, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt, aus \u00fcbergegangenem und abgetretenem Recht auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch. Der im Jahr 1950 geborene Ehemann der Kl\u00e4gerin lebte seit Februar 2014 in dem Pflegeheim. Er war hochgradig dement und litt unter Ged\u00e4chtnisst\u00f6rungen infolge Korsakow-Syndroms sowie psychisch-motorischer Unruhe. Zudem war er \u00f6rtlich, zeitlich, r\u00e4umlich und situativ sowie zeitweise zur Person desorientiert. Die Notwendigkeit besonderer Betreuung bestand wegen Lauftendenz, Selbstgef\u00e4hrdung, n\u00e4chtlicher Unruhe und Sinnest\u00e4uschungen.<\/p>\n<p>Die Beklagte brachte ihn in einem Zimmer im dritten Obergeschoss (Dachgeschoss) unter, das \u00fcber zwei gro\u00dfe Dachfenster verf\u00fcgte, die gegen unbeaufsichtigtes \u00d6ffnen nicht gesichert waren. Der Abstand zwischen dem Fu\u00dfboden und den Fenstern betrug 120 Zentimeter. Vor den Fenstern befanden sich ein 40 Zentimeter hoher Heizk\u00f6rper sowie in 70 Zentimeter H\u00f6he eine Fensterbank, \u00fcber die man gleichsam stufenweise zur Fenster\u00f6ffnung gelangen konnte. Am Nachmittag des 27. Juli 2014 st\u00fcrzte der Heimbewohner aus einem der beiden Fenster. Dabei erlitt er schwere Verletzungen, an denen er trotz mehrerer Operationen und Heilbehandlungen am 11. Oktober 2014 verstarb.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe geeignete Schutzma\u00dfnahmen zur Verhinderung des Fenstersturzes unterlassen. Es h\u00e4tten zwingende Anhaltspunkte f\u00fcr eine Selbstgef\u00e4hrdung vorgelegen. Ihr Ehemann sei gerade auf Grund seiner Demenz mit Ged\u00e4chtnisst\u00f6rungen im Pflegeheim der Beklagten untergebracht worden. Vor diesem Hintergrund stelle die Unterbringung im dritten Obergeschoss in einem Zimmer, dessen Fenster leicht zu \u00f6ffnen gewesen seien, eine erhebliche Pflichtverletzung dar.<\/p>\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: <\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht hat die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 50.000 \u20ac nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl\u00e4gerin hat keinen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann dem Vortrag der darlegungs- und beweispflichtigen Kl\u00e4gerin und den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, dass die Beklagte ihre vertraglichen Obhutspflichten oder die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Der Sturz habe sich im normalen, allt\u00e4glichen Gefahrenbereich ereignet, welcher grunds\u00e4tzlich der jeweils eigenverantwortlichen Risikosph\u00e4re des Gesch\u00e4digten zuzurechnen sei. Vorkehrungen gegen das Hinausklettern des Bewohners \u00fcber das Fenster h\u00e4tten nur dann getroffen werden m\u00fcssen, wenn mit einer solchen Selbstgef\u00e4hrdung wegen seiner Verfassung und seines Verhaltens (ernsthaft) h\u00e4tte gerechnet werden m\u00fcssen. Hierf\u00fcr fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Sein geistiger Zustand und das daraus resultierende inad\u00e4quate Verhalten h\u00e4tten es nicht erforderlich gemacht, Sicherungsma\u00dfnahmen hinsichtlich der Fenster zu ergreifen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: <\/strong><\/p>\n<p>Der III. Zivilsenat hat der Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Berufungsurteil stattgegeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Der Heimbetreiber hat die Pflicht, unter Wahrung der W\u00fcrde und des Selbstbestimmungsrechts der ihm anvertrauten Bewohner diese vor Gefahren zu sch\u00fctzen, die sie nicht beherrschen. Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenw\u00fcrde und das Freiheitsrecht eines k\u00f6rperlich oder geistig beeintr\u00e4chtigten Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine k\u00f6rperliche Unversehrtheit zu sch\u00fctzen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer Abw\u00e4gung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Ma\u00dfgebend ist, ob wegen der k\u00f6rperlichen und geistigen Verfassung des pflegebed\u00fcrftigen Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsma\u00dfnahmen selbst sch\u00e4digen k\u00f6nnte. Dabei muss allerdings auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen f\u00fchren kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimtr\u00e4gers zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Dementsprechend darf bei erkannter oder erkennbarer Selbstsch\u00e4digungsgefahr ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit m\u00f6glich erscheinen, nicht in einem \u2013 zumal im Obergeschoss gelegenen \u2013 Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu \u00f6ffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Selbstgef\u00e4hrdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Die tatrichterliche W\u00fcrdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte und das betreuende Pflegepersonal h\u00e4tten Vorkehrungen gegen ein Heraussteigen des Bewohners aus einem der Fenster seines Heimzimmers f\u00fcr entbehrlich halten d\u00fcrfen, ist unvollst\u00e4ndig und somit rechtsfehlerhaft, weil f\u00fcr die zu treffende Abw\u00e4gungsentscheidung wesentliche Gesichtspunkte nicht ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<p>Bei dem Bewohner lagen schon zu Beginn seines Aufenthalts im Pflegeheim der Beklagten schwere Demenzerscheinungen vor. Er litt nicht nur unter Ged\u00e4chtnisst\u00f6rungen infolge Korsakow-Syndroms und zeitweise unter Sinnest\u00e4uschungen, sondern wies auch \u2013 bei hoher Mobilit\u00e4t \u2013 eine psychisch-motorische Unruhe mit unkontrollierten Lauftendenzen auf. Indem er mehrfach aus dem ihm zugewiesenen Gehwagen herauskletterte, stellte er eine gewisse motorische Geschicklichkeit unter Beweis. Dar\u00fcber hinaus zeigte er inad\u00e4quate Verhaltensweisen mit Selbstgef\u00e4hrdungstendenzen und war zeitlich, \u00f6rtlich, r\u00e4umlich und situativ sowie zeitweise auch zur Person desorientiert. Da die leicht zu \u00f6ffnenden, nicht gesicherten Fenster in dem Zimmer des Bewohners \u00fcber den davor befindlichen Heizk\u00f6rper und das Fensterbrett gleichsam treppenartig erreicht werden konnten, war es ohne weiteres m\u00f6glich, zur Fenster\u00f6ffnung zu gelangen und nach drau\u00dfen auf eine 60 Zentimeter tiefe horizontale Dachfl\u00e4che zu treten.<\/p>\n<p>Bei dieser Sachlage konnten unkontrollierte und unkalkulierbare selbstsch\u00e4digende Handlungen infolge von Desorientierung und Sinnest\u00e4uschungen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, wobei auch ein Verlassen des Zimmers \u00fcber ein leicht zug\u00e4ngliches, m\u00f6glicherweise sogar ge\u00f6ffnetes Fenster in Betracht gezogen werden musste. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein solcher Ungl\u00fcckfall nahelag, da auch eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen f\u00fchren kann, Sicherungspflichten des Heimtr\u00e4gers ausl\u00f6sen kann. Dies hat das Berufungsgericht \u00fcbersehen.<\/p>\n<p>Im neuen Verfahren wird das Berufungsgericht \u2013 gegebenenfalls sachverst\u00e4ndig beraten \u2013 im Rahmen der gebotenen medizinischen Risikoprognose das gesamte Krankheitsbild des Bewohners und insbesondere seine durch ausgepr\u00e4gte Demenzerscheinungen gekennzeichnete geistige und k\u00f6rperliche Verfassung sorgf\u00e4ltig bewerten m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten: <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 253 Abs. 2 BGB: <\/strong><\/p>\n<p>Ist wegen einer Verletzung des K\u00f6rpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Verm\u00f6gensschaden ist, eine billige Entsch\u00e4digung in Geld gefordert werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 280 Abs. 1 BGB: <\/strong><\/p>\n<p>1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverh\u00e4ltnis, so kann der Gl\u00e4ubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 823 Abs. 1 BGB: <\/strong><\/p>\n<p>Wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen: <\/strong><\/p>\n<p>LG Bochum \u2013 I-8 O 8\/18 \u2013 Urteil vom 8. November 2018<\/p>\n<p>OLG Hamm \u2013 I-12 U 9\/19 \u2013 Urteil vom 20. November 2019<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 14. Januar 2021<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 14. Januar 2021 \u2013 III ZR 168\/19 Der unter anderem f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Dienstverh\u00e4ltnisse zust\u00e4ndige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein an Demenz erkrankter Pflegeheimbewohner bei erkannter oder erkennbarer Selbstsch\u00e4digungsgefahr nicht in einem im Obergeschoss gelegenen Wohnraum mit leicht zug\u00e4nglichen und einfach zu \u00f6ffnenden Fenstern untergebracht werden darf. 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