{"id":3508,"date":"2021-01-14T05:30:18","date_gmt":"2021-01-14T04:30:18","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3508"},"modified":"2021-01-13T12:06:12","modified_gmt":"2021-01-13T11:06:12","slug":"uebermittlung-der-begruendung-der-ablehnung-mehrerer-eilantraege-gegen-das-inkrafttreten-von-teilen-des-arbeitsschutzkontrollgesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3508","title":{"rendered":"\u00dcbermittlung der Begr\u00fcndung der Ablehnung mehrerer Eilantr\u00e4ge gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>Beschl\u00fcsse vom 29. Dezember 2020 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2020\/12\/qs20201229a_1bvq015220.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">1 BvQ 152\/20 u.a.<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2020\/12\/qs20201229a_1bvq016520.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">1 BvQ 165\/20 u.a.<\/a><\/p>\n<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat am 29. Dezember 2020 mehrere Antr\u00e4ge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass Teile des am 30. Dezember 2020 verk\u00fcndeten Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) zum 1. Januar 2021 in Kraft treten (vgl. Pressemitteilung Nr. 109\/2020 vom 30. Dezember 2020). Heute wurde die Begr\u00fcndung \u00fcbermittelt. Danach sind die Antr\u00e4ge auf Eilrechtsschutz teilweise bereits unzul\u00e4ssig, weil nicht hinreichend dargelegt wurde, dass durch ein Abwarten bis zum Abschluss der Verfahren \u00fcber die noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerden die geforderten schweren, kaum oder nicht reversiblen Nachteile entstehen. Soweit gravierende Nachteile dargelegt wurden, haben die Antr\u00e4ge in der Sache keinen Erfolg, da die Interessen der Antragstellenden gegen\u00fcber den Zielen des Gesetzgebers nicht eindeutig \u00fcberwiegen. Teils w\u00e4ren noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden auch von vornherein unzul\u00e4ssig, weil sie nicht den Anforderungen an die Subsidiarit\u00e4t gen\u00fcgten, denn die Frage, ob die neuen Verbote auf T\u00e4tigkeiten im Umfeld des Kernbereichs der Fleischwirtschaft \u00fcberhaupt Anwendung finden, ist zun\u00e4chst fachgerichtlich zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Antragstellenden wenden sich mit Eilantr\u00e4gen gegen neue Regelungen des am 30. Dezember 2020 verk\u00fcndeten Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz. Insbesondere das sogenannte Fremdpersonalverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft sowie das Kooperationsverbot sollen nicht in Kraft treten.<\/p>\n<p>Nach den neuen Vorschriften ist es Unternehmen der Fleischwirtschaft ab dem 1. Januar 2021 verboten, die Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung durch Selbstst\u00e4ndige, also mit Hilfe der bisher in weitem Umfang eingesetzten Werkvertragsunternehmen, erledigen zu lassen. Diese Arbeiten d\u00fcrfen nur noch durch eigenes Personal ausgef\u00fchrt werden. F\u00fcr die F\u00fchrung eines Betriebes gilt vor Ort ein Kooperationsverbot. Zudem ist die Besch\u00e4ftigung von Fremdpersonal in Leiharbeit ab dem 1. April 2021 nur noch bis zum 1. April 2024 unter besonderen Bedingungen zul\u00e4ssig und danach auf diesem Sektor ebenfalls verboten. Die neuen Regelungen gelten allerdings nicht f\u00fcr Handwerksbetriebe mit bis zu 49 Besch\u00e4ftigten.<\/p>\n<p>Die Antragstellenden sind Einzelpersonen und Unternehmen, die in Kernbereichen der Fleischwirtschaft t\u00e4tig sind, auf die das Fremdpersonalverbot Anwendung findet, sowie familiengef\u00fchrte mittelst\u00e4ndische Unternehmen der Herstellung von Wurst, nicht der Schlachtung oder Zerlegung von Fleisch.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Die Antr\u00e4ge einer Arbeitnehmerin bei einem Werkvertragsunternehmen (1 BvQ 152\/20) und von Inhabern von und Unternehmen der Fleischwirtschaft (1 BvQ 154\/20 und 1 BvQ 157\/20) sind unzul\u00e4ssig. Es ist nicht hinreichend konkret dargelegt, dass die in einem verfassungsgerichtlichen Eilverfahren geforderten schweren Nachteile entstehen, wenn das Verfahren \u00fcber die noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerden abgewartet wird.<\/li>\n<li>a) Soweit die bislang bei einem Werkvertragsunternehmen besch\u00e4ftigte und in einem Betrieb der Fleischwirtschaft eingesetzte Arbeitnehmerin im Verfahren 1 BvQ 152\/20 Eilrechtsschutz beantragt, ist nicht zu erkennen, dass ihr gravierende und irreversible Folgen drohten, die es rechtfertigen w\u00fcrden, ein Gesetz nicht in Kraft treten zu lassen. Die angegriffene Regelung, die es der Fleischwirtschaft untersagt, im Kernbereich Fremdpersonal einzusetzen, bewirkt f\u00fcr sie gerade kein \u201epraktisches Verbot\u201c einer Berufst\u00e4tigkeit, sondern ver\u00e4ndert lediglich die arbeitsvertraglichen Bedingungen, zu denen sie diese aus\u00fcben kann. Gerade wenn die betroffenen Betriebe nicht mehr auf Fremdpersonal zugreifen k\u00f6nnen, erscheint es naheliegend, dass sie sich um die Einstellung der bereits eingearbeiteten Personen bem\u00fchen werden. Dann w\u00e4re die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung vor Ort ebenso klar wie die Lohnzahlung direkt an sie.<\/li>\n<li>b) Desgleichen ist f\u00fcr die Unternehmer und als Unternehmen der Fleischwirtschaft, die im Kernbereich der Produktion bislang in gro\u00dfem Umfang Fremdpersonal eingesetzt haben, in den Verfahren 1 BvQ 154\/20 und 1 BvQ 157\/20 nicht erkennbar, dass f\u00fcr sie jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache derart gravierende Nachteile entstehen w\u00fcrden. Zwar sind sie in ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit eingeschr\u00e4nkt, wenn sie f\u00fcr das Personal im Kernbereich andere Vertragsgestaltungen w\u00e4hlen m\u00fcssen. Doch k\u00f6nnen sie bislang werkvertraglich oder in Leiharbeit eingesetztes Personal selbst einstellen und ihnen stehen arbeitsrechtliche Instrumente wie Arbeitszeitkonten, befristete Anstellungen oder Arbeit auf Abruf zur Verf\u00fcgung, die eine gewisse Flexibilit\u00e4t erm\u00f6glichen. Belastungen, die daraus entstehen, das bisherige Gesch\u00e4ftsmodell umstellen zu m\u00fcssen, gen\u00fcgen f\u00fcr sich genommen nicht, um die Dringlichkeit einer Eilentscheidung gegen ein Gesetz zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Die Antr\u00e4ge in den Verfahren 1 BvQ 153\/20, 1 BvQ 155\/20 und 1 BvQ 156\/20 von Inhabern von Werkvertragsunternehmen und dieser Unternehmen selbst sowie von Leiharbeitsunternehmen, die bisher Auftr\u00e4ge im Kernbereich der Fleischwirtschaft erbracht haben, gen\u00fcgen den Darlegungsanforderungen zu den gravierenden Nachteilen zwar teilweise, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Interessen der Antragstellenden \u00fcberwiegen nicht eindeutig gegen\u00fcber den Zielen des Gesetzgebers.<\/li>\n<li>a) Tats\u00e4chlich trifft die Antragstellenden mit der Neuregelung ein sektorales T\u00e4tigkeitsverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft. Es ist plausibel dargelegt, dass eine R\u00fcckkehr in das Gesch\u00e4ft der Werkvertragsunternehmen schwer m\u00f6glich sein wird, sollten sich die Neuregelungen als verfassungswidrig erweisen. Doch ist insbesondere eine drohende Existenzgef\u00e4hrdung nicht in der gebotenen nachvollziehbaren, individualisierten und konkreten Weise dargelegt. Allgemeine oder nur mit Gesamtbetr\u00e4gen bezifferte Verweise auf laufende Kosten aus Mietvertr\u00e4gen zur Unterbringung der Arbeitskr\u00e4fte, aus Leasingvertr\u00e4gen f\u00fcr Fahrzeuge f\u00fcr ihren Transport und aus Arbeitsvertr\u00e4gen tragen insoweit nicht.<\/li>\n<li>b) Auch im \u00dcbrigen haben die Antr\u00e4ge in der Sache jedoch keinen Erfolg. Es ist nicht erkennbar, dass die Interessen der Antragstellenden gegen\u00fcber den Zielen des Gesetzgebers und weiteren sch\u00fctzenswerten Belangen so eindeutig \u00fcberwiegen, dass sie bis zu einer Kl\u00e4rung der Verfassungsgem\u00e4\u00dfheit der angegriffenen Regelungen von deren Wirkungen verschont werden m\u00fcssten.<\/li>\n<li>aa) Erginge die einstweilige Anordnung und h\u00e4tte die Verfassungsbeschwerde letztlich keinen Erfolg, w\u00fcrden die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele in diesem Zeitraum nicht verwirklicht. Im Kernbereich der Fleischwirtschaft w\u00e4re weiter Fremdpersonal t\u00e4tig. Dort, wo Werkvertragsunternehmen weiter eingesetzt w\u00fcrden, w\u00e4re die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung vor Ort weiterhin aufgespalten. Der Gesetzgeber geht nachvollziehbar davon aus, dass dies den Arbeitsschutzbeh\u00f6rden Kontrollen erschwert. Es liegt auch nahe, dass die gespaltene Verantwortung vor Ort den Besch\u00e4ftigten selbst die Durchsetzung ihrer Schutzanspr\u00fcche und fairer Arbeitsbedingungen erschwert. Weiter w\u00e4ren Besch\u00e4ftigte im Rahmen von Werkvertr\u00e4gen und Leiharbeitskr\u00e4fte nebeneinander t\u00e4tig, was in der Praxis zu un\u00fcbersichtlichen Verh\u00e4ltnissen und Verantwortlichkeitsdefiziten f\u00fchrt wie auch, aufgrund der Konkurrenz bei sehr hohem Arbeitsdruck, ungesicherter Fachqualifikation und Einarbeitung, zu Verst\u00f6\u00dfen gegen arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen und zu den in diesem Sektor \u00fcberdurchschnittlich h\u00e4ufigen Arbeitsunf\u00e4llen.<\/li>\n<li>bb) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde sp\u00e4ter aber als begr\u00fcndet, entst\u00fcnden den Werkvertragsunternehmen durchaus gewichtige Nachteile. Ihnen wird ihre T\u00e4tigkeit nicht verboten, aber doch sektoral beschr\u00e4nkt, denn sie d\u00fcrfen im Kernbereich der Fleischwirtschaft nicht mehr in der bisherigen Form t\u00e4tig werden. Doch haben die Ziele des Gesetzgebers, insbesondere f\u00fcr mehr Arbeitsschutz in der Fleischwirtschaft, f\u00fcr klare Verantwortlichkeiten vor Ort und f\u00fcr transparente Vertragsgestaltungen mit den Besch\u00e4ftigten zu sorgen, mehr Gewicht. In die Abw\u00e4gung ist einzubeziehen, dass die bislang \u00fcber Werkvertragsunternehmen in der Fleischwirtschaft Besch\u00e4ftigten durch das sektorale Fremdpersonalverbot nicht nachteilig betroffen werden, sondern realistische Aussichten auf ein Arbeitsverh\u00e4ltnis nun direkt mit den Unternehmen der Fleischwirtschaft bestehen. Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass den Antragstellenden in diesen Verfahren nicht ihr Beruf verboten wird, sondern nur eine bestimmte rechtliche Gestaltung in einem Marktsegment k\u00fcnftig unzul\u00e4ssig ist.<\/li>\n<li>Die Eilantr\u00e4ge von familiengef\u00fchrten mittelst\u00e4ndischen Unternehmen der Herstellung von Wurst mit jeweils eigener Produktionsst\u00e4tte in den Verfahren 1 BvQ 165\/20, 1 BvQ 166\/20 und 1 BvQ 167\/20 haben ebenfalls keinen Erfolg. Ihre noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerden w\u00e4ren von vornherein unzul\u00e4ssig, soweit sie sich gegen das Fremdpersonalverbot und das Kooperationsverbot in Anwendung auf von ihnen benannte T\u00e4tigkeiten wenden.<\/li>\n<li>a) Auch vor der Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind nach dem Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t grunds\u00e4tzlich alle Mittel zu ergreifen, die der Grundrechtsverletzung abhelfen k\u00f6nnen. Unmittelbar gegen Gesetze steht zwar der fachgerichtliche Rechtsweg in der Regel nicht offen. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde sind aber auch insofern alle prozessualen M\u00f6glichkeiten zu ergreifen.<\/li>\n<li>b) Das haben die Antragstellenden nicht getan. Sie haben nicht die M\u00f6glichkeit genutzt, vor den Fachgerichten eine Feststellung zu erlangen, ob die angegriffenen gesetzlichen Verbote auf die von ihnen benannten T\u00e4tigkeiten und Vertragsgestaltungen \u00fcberhaupt Anwendung finden und wie weit diese dann jeweils reichen. Hier ist offensichtlich auslegungsbed\u00fcrftig, was unter dem \u201eBereich der Fleischverarbeitung\u201c zu verstehen ist. Bevor dies nicht fachgerichtlich gekl\u00e4rt ist, kann das Bundesverfassungsgericht \u00fcber eventuelle verfassungsrechtliche Fragen nicht entscheiden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschl\u00fcsse vom 29. Dezember 2020 &#8211; 1 BvQ 152\/20 u.a. und 1 BvQ 165\/20 u.a. Die 3. 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