{"id":3456,"date":"2020-12-24T05:30:09","date_gmt":"2020-12-24T04:30:09","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3456"},"modified":"2020-12-23T13:02:42","modified_gmt":"2020-12-23T12:02:42","slug":"staatsanwaltschaft-essen-elena-schmidt-betrug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3456","title":{"rendered":"Staatsanwaltschaft Essen &#8211; Elena Schmidt Betrug"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><h3 class=\"z_titel\"><strong>Benachrichtigung der Verletzten \u00fcber die Einziehung von Wertersatz und die M\u00f6glichkeit der Entsch\u00e4digung (\u00a7 459i StPO)<\/strong><\/h3>\n<p><b>19 Js 606\/\u200b19<\/b><\/p>\n<p>Die Staatsanwaltschaft Essen f\u00fchrt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen<\/p>\n<p>Elena Schmidt durch, die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Marl vom 17.06.2020, rechtskr\u00e4ftig seit 07.07.2020, Az. 10 Ds 19\/\u200b20, wegen Betruges gem. \u00a7 263 StGB verurteilt wurde.<\/p>\n<p>Um dem Verurteilten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in H\u00f6he von insgesamt 2.032,85 EUR angeordnet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 459i Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die Gesch\u00e4digten hiermit \u00fcber die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.<\/p>\n<p>Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, binnen 4 Wochen, bis 6 Monate nach Ver\u00f6ffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu erkl\u00e4ren, ob sie ihren Anspruch anmelden.<\/p>\n<p>Sollten durch den Verurteilten bereits Zahlungen an Sie geleistet worden sein wird um Mitteilung gebeten, wann und in welcher H\u00f6he diese Zahlungen erfolgt sind.<\/p>\n<p>Zu beachten sind auch nachfolgende Hinweise zum weiteren Verlauf:<\/p>\n<p>Der Erl\u00f6s aus der Verwertung von eventuell gepf\u00e4ndeten Verm\u00f6genswerten wird an die Verletzten ausgekehrt, sofern diese ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskr\u00e4ftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (\u00a7 459 h Abs. 2 StPO).<\/p>\n<p>Auskehrung an die Verletzten (oder an ihre Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn diese ihren Anspruch binnen 6 Monaten nach der Mitteilung \u00fcber die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmelden. Bei der Anmeldung ist die H\u00f6he des Anspruchs zu bezeichnen (\u00a7 459k Abs. 1 StPO).<\/p>\n<p>Bei einer unverschuldeten Vers\u00e4umung der 6-Monatsfrist ist den Verletzten unter den \u00a7\u00a7 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren (\u00a7 459k Abs. 1 StPO).<\/p>\n<p>Zudem bleibt es den Verletzten (oder deren Rechtsnachfolger) unbenommen, ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserl\u00f6ses unabh\u00e4ngig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem sie einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gem\u00e4\u00df \u00a7 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von \u00a7 794 ZPO) vorlegen, aus dem sich der Anspruch ergibt (\u00a7 459k Abs. 5StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gem\u00e4\u00df \u00a7 704 ZPO stehen bestandskr\u00e4ftige \u00f6ffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel \u00fcber Geldforderungen gleich.<\/p>\n<p>Ergeben sich die Berechtigung und die H\u00f6he des von den Verletzten (oder deren Rechtsnachfolgers) angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserl\u00f6s in diesem Umfang an die Verletzten ausgekehrt.<\/p>\n<p>Anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn die Verletzten ihre Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des \u00a7 294 ZPO glaubhaft macht (\u00a7 459k Abs. 2 StPO). Die von der Einziehung betroffene Person wird vor der Entscheidung \u00fcber die Auskehrung &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211; angeh\u00f6rt (\u00a7 459k Abs. 3 StPO).<\/p>\n<p>Wird \u00fcber das Verm\u00f6gen des Verurteilten das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, erl\u00f6schen die durch die Staatsanwaltschaft zuvor erlangten Sicherungsrechte an den gesicherten Werten. Die gepf\u00e4ndeten Verm\u00f6genswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (\u00a7 111i Abs. 1 StPO).<\/p>\n<p>Gibt es mehrere Tatverletzte, die nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung ihre Anspr\u00fcche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erl\u00f6s aus der Verwertung der gepf\u00e4ndeten Verm\u00f6genswerte nicht ausreicht, um die von den Verletzten angemeldeten Anspr\u00fcche vollst\u00e4ndig zu befriedigen (sog. Mangelfall), kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der\/\u200bdes Verurteilten stellen (\u00a7 459h Abs. 2 StPO i.V.m. \u00a7 111i Abs. 2 StPO). Er\u00f6ffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (\u00a7 111i Abs. 1 StPO).<\/p>\n<p>Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht er\u00f6ffnet, wird der Erl\u00f6s aus der Verwertung der gepf\u00e4ndeten Verm\u00f6genswerte nur an denjenigen Verletzten (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gem\u00e4\u00df \u00a7 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von \u00a7 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (\u00a7 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gem\u00e4\u00df \u00a7 704 ZPO stehen bestandskr\u00e4ftige \u00f6ffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel \u00fcber Geldforderungen gleich.<\/p>\n<p>Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichter\u00f6ffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind (\u00a7 459m Abs. 1 S. 4 StPO i.V.m.\u00a7 459m Abs. 1 S. 1 bis 3 StPO).<\/p>\n<p>Befriedigt die Verurteilte den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann die Verurteilte im Umfang der Befriedigung der Tatverletzten einen Ausgleich aus dem Verwertungserl\u00f6s verlangen, soweit dieser Verwertungserl\u00f6s unter den genannten Voraussetzungen an den Tatverletzten auszukehren gewesen w\u00e4re (\u00a7 459l Abs. 2 StPO).<\/p>\n<p>Die Befriedigung der Verletzten muss durch eine Quittung der Verletzten (oder deren Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Zudem werden in einem solchen Fall die Tatverletzten (oder ihr Rechtsnachfolger) &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211; vor der Entscheidung \u00fcber einen Ausgleichsanspruch der Verurteilten angeh\u00f6rt werden (\u00a7 459l Abs. 2 S\u00e4tze 3,4 StPO).<\/p>\n<p>Bitte haben Sie Verst\u00e4ndnis, dass es der Staatsanwaltschaft \u00fcber diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird daher gebeten, von schriftlichen oder m\u00fcndlichen Anfragen abzusehen und sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<p>Essen, 16.12.2020<\/p>\n<p><i>Majert<br \/>\nRechtspflegerin<\/i><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Benachrichtigung der Verletzten \u00fcber die Einziehung von Wertersatz und die M\u00f6glichkeit der Entsch\u00e4digung (\u00a7 459i StPO) 19 Js 606\/\u200b19 Die Staatsanwaltschaft Essen f\u00fchrt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Elena Schmidt durch, die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Marl vom 17.06.2020, rechtskr\u00e4ftig seit 07.07.2020, Az. 10 Ds 19\/\u200b20, wegen Betruges gem. \u00a7 263 StGB verurteilt wurde. 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