{"id":3448,"date":"2020-12-22T05:30:58","date_gmt":"2020-12-22T04:30:58","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3448"},"modified":"2020-12-21T18:19:53","modified_gmt":"2020-12-21T17:19:53","slug":"staatsanwaltschaft-kassel-patrick-ordelt-wohnungseinbruchdiebstahl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3448","title":{"rendered":"Staatsanwaltschaft Kassel &#8211;  Patrick Ordelt Wohnungseinbruchdiebstahl"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>3610 Js 14166\/\u200b19 \u2013 15.12.2020<\/p>\n<p>Mitteilung an die Gesch\u00e4digten<\/p>\n<p><b>Strafvollstreckungsverfahren gegen Patrick Ordelt<\/b><br \/>\n<b>Sicherung von Verm\u00f6genswerten zu Gunsten Verletzter<\/b><\/p>\n<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p>\n<p>die Staatsanwaltschaft f\u00fchrt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen<\/p>\n<p>Herrn Patrick Ordelt<br \/>\ngeb. am 02.12.1990<br \/>\nwohnhaft in Molzbacher Stra\u00dfe 37, 36088 H\u00fcnfeld.<\/p>\n<p>der durch rechtskr\u00e4ftige Entscheidung des Landgerichts Kassel wegen Wohnungseinbruchdiebstahls pp. verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist Ihnen aus der\/\u200bden von d. Verurteilten begangen(en) Tat(en) ein Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr dessen entstanden, was d. Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.<\/p>\n<p>Um d. Verurteilten das aus den Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in H\u00f6he von 31830,00 Euro Euro angeordnet.<\/p>\n<p><b>Gem\u00e4\u00df \u00a7 459i Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit \u00fcber die Rechtskraft der Einziehungsanordnung, die am 21.03.2020 eingetreten ist.<\/b><\/p>\n<p>Es gibt mehrere Verletzte.<\/p>\n<p>Bislang konnten keine Verm\u00f6genswerte des\/\u200bder Verurteilten gesichert werden. Die Zwangsbeitreibung brachte keinen Erfolg. Desweiteren liegt eine Verm\u00f6gensauskunft vor, aus der sich ergibt, dass der Verurteilte entreichert ist und keine pf\u00e4ndbare Habe vorhanden ist.<br \/>\nAus diesem Grund wird die Vollstreckung der Einziehungsforderung gem\u00e4\u00df \u00a7 459 g (2) i.V.m. \u00a7 459 c (2) StPO nicht weiter betrieben.<br \/>\nEs werden daher durch die hiesige Staatsanwaltschaft keine weiteren Vollstreckungsversuche unternommen.<br \/>\nHier\u00fcber werden Sie hiermit benachrichtigt, um gegebenenfalls selbst zivilrechtliche Ma\u00dfnahmen einleiten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass doch noch Betr\u00e4ge eingezogen werden, ist folgendes zu beachten:<\/p>\n<div class=\"table-scroll-wrapper\">\n<div class=\"scroll-wrapper\">\n<table class=\"list_table_ul\" cellpadding=\"0mm\">\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"list_ident\">\u2015<\/td>\n<td class=\"list_content\">\n<p class=\"list_p_fl\">Der Erl\u00f6s aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepf\u00e4ndeten Verm\u00f6genswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskr\u00e4ftig <u>abgeurteilten<\/u> Tat erwachsen ist (\u00a7 459h Abs. 2 StPO).<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"list_ident\">\u2015<\/td>\n<td class=\"list_content\">\n<p class=\"list_p_f\">Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch <b><i>binnen sechs Monaten<\/i><\/b> nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die H\u00f6he des Anspruchs zu bezeichnen (\u00a7 459k Abs. 1 StPO).<\/p>\n<p><b>Zur Anmeldung k\u00f6nnen Sie das anliegende Formular verwenden.<\/b><\/p>\n<p>Bei einer unverschuldeten Vers\u00e4umung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den \u00a7\u00a7 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt werden (\u00a7 459k Abs. 4 StPO).<\/p>\n<p class=\"list_p_l\">Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserl\u00f6ses unabh\u00e4ngig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (\u00a7 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des \u00a7 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des \u00a7 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskr\u00e4ftige \u00f6ffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel \u00fcber Geldforderungen gleich.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"list_ident\">\u2015<\/td>\n<td class=\"list_content\">\n<p class=\"list_p_fl\">Ergeben sich die Berechtigung und die H\u00f6he des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserl\u00f6s in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des \u00a7 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (\u00a7 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung \u00fcber die Auskehrung, soweit m\u00f6glich, angeh\u00f6rt (\u00a7 459k Abs. 3 StPO).<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"list_ident\">\u2015<\/td>\n<td class=\"list_content\">\n<p class=\"list_p_fl\">Wird \u00fcber das Verm\u00f6gen des Betroffenen das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, erl\u00f6schen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und\/\u200boder Vollstreckungsverfahrens gepf\u00e4ndeten Verm\u00f6genswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (\u00a7 111i Abs. 1 StPO).<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"list_ident\">\u2015<\/td>\n<td class=\"list_content\">\n<p class=\"list_p_fl\">Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Anspr\u00fcche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erl\u00f6s aus der Verwertung der gepf\u00e4ndeten Verm\u00f6genswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Anspr\u00fcche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Verurteilten (\u00a7 459h Abs. 2 i.V.m. \u00a7 111i Abs. 2 StPO). Er\u00f6ffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (\u00a7 111i Abs. 1 StPO).<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"list_ident\">\u2015<\/td>\n<td class=\"list_content\">\n<p class=\"list_p_fl\">Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht er\u00f6ffnet, wird der Erl\u00f6s aus der Verwertung der gepf\u00e4ndeten Verm\u00f6genswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (\u00a7 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des \u00a7 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (\u00a7 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. \u00a7 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"list_ident\">\u2015<\/td>\n<td class=\"list_content\">\n<p class=\"list_p_fl\">Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserl\u00f6s verlangen, soweit der Verwertungserl\u00f6s unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen w\u00e4re. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 vor der Entscheidung \u00fcber den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angeh\u00f6rt.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<\/div>\n<p><b>Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, Ihnen im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen R\u00fcckfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.<\/b><\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/p>\n<h4 class=\"z_titel\">Scherer<br \/>\nRechtspflegerin<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>3610 Js 14166\/\u200b19 \u2013 15.12.2020 Mitteilung an die Gesch\u00e4digten Strafvollstreckungsverfahren gegen Patrick Ordelt Sicherung von Verm\u00f6genswerten zu Gunsten Verletzter Sehr geehrte Damen und Herren, die Staatsanwaltschaft f\u00fchrt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Herrn Patrick Ordelt geb. am 02.12.1990 wohnhaft in Molzbacher Stra\u00dfe 37, 36088 H\u00fcnfeld. der durch rechtskr\u00e4ftige Entscheidung des Landgerichts Kassel wegen Wohnungseinbruchdiebstahls pp. verurteilt wurde. 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