{"id":3438,"date":"2020-12-17T10:37:28","date_gmt":"2020-12-17T09:37:28","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3438"},"modified":"2020-12-17T10:38:36","modified_gmt":"2020-12-17T09:38:36","slug":"begruendung-einer-praemienanpassung-in-der-privaten-krankenversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3438","title":{"rendered":"Begr\u00fcndung einer Pr\u00e4mienanpassung in der privaten Krankenversicherung"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>Der u.a. f\u00fcr das Versicherungsvertragsrecht zust\u00e4ndige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Begr\u00fcndung einer Pr\u00e4mienanpassung in der privaten Krankenversicherung nach \u00a7 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit) erfordert, deren Ver\u00e4nderung die Pr\u00e4mienanpassung veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher H\u00f6he sich diese Rechnungsgrundlage ver\u00e4ndert hat. Er hat auch nicht die Ver\u00e4nderung weiterer Faktoren, welche die Pr\u00e4mienh\u00f6he beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt und Prozessverlauf: <\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger wandten sich gegen mehrere Beitragserh\u00f6hungen in den Jahren zwischen 2014 und 2017, die ihr privater Krankenversicherer auf der Grundlage von \u00a7 203 Abs. 2 VVG vorgenommen hatte.<\/p>\n<p>Im Verfahren IV ZR 294\/19 beanstandete der Kl\u00e4ger zuletzt nur noch die Mitteilungen \u00fcber die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Beitragserh\u00f6hungen. Das Landgericht hat seiner Klage stattgegeben, die Unwirksamkeit der Pr\u00e4mienanpassungen f\u00fcr die Jahre 2015 und 2016 festgestellt und den beklagten Versicherer u.a. antragsgem\u00e4\u00df zur R\u00fcckzahlung der gezahlten Erh\u00f6hungsbetr\u00e4ge verurteilt. Das Oberlandesgericht hat dies im Wesentlichen dahingehend abge\u00e4ndert, dass eine Unwirksamkeit der Pr\u00e4mienanpassungen nur bis zum 31. Dezember 2017 festgestellt und der beklagte Versicherer nur zur R\u00fcckzahlung der bis zu diesem Zeitpunkt auf die Pr\u00e4mienanpassungen f\u00fcr 2015 und 2016 gezahlten Erh\u00f6hungsbetr\u00e4ge verurteilt worden ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts waren die Mitteilungen der Pr\u00e4mienanpassungen f\u00fcr diese Jahre nicht mit ausreichenden Gr\u00fcnden versehen. Der Versicherer habe die Begr\u00fcndung jedoch in der Klageerwiderung nachgeholt, so dass der Mangel von diesem Zeitpunkt an geheilt gewesen sei und die Pr\u00e4mienanpassungen zum 1. Januar 2018 wirksam geworden seien.<\/p>\n<p>Im Verfahren IV ZR 314\/19 machte der Kl\u00e4ger die formelle und materielle Unwirksamkeit der Pr\u00e4mienanpassungen geltend. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen in vollem Umfang Erfolg. Der beklagte Versicherer ist u.a. verurteilt worden, die bis zum 15. Februar 2017 auf die Pr\u00e4mienerh\u00f6hungen f\u00fcr die Jahre 2014, 2015 und 2017 gezahlten Erh\u00f6hungsbetr\u00e4ge zur\u00fcckzuzahlen. Das Berufungsgericht hat dies im Wesentlichen damit begr\u00fcndet, dass die Mitteilungen \u00fcber die Pr\u00e4mienanpassungen nicht den Mindestanforderungen aus \u00a7 203 Abs. 5 VVG gen\u00fcgten und die Pr\u00e4mienanpassungen deswegen nicht wirksam geworden seien.<\/p>\n<p>Hiergegen richten sich die Revisionen der Beklagten.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des Senats: <\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat in beiden Verfahren best\u00e4tigt, dass bei einer Pr\u00e4mienanpassung nach \u00a7 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des \u00a7 203 Abs. 5 VVG gen\u00fcgenden Begr\u00fcndung die f\u00fcr die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Pr\u00e4mie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird. Dabei, so hat der Senat jetzt entschieden, muss angegeben werden, bei welcher Rechnungsgrundlage \u2013 Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beiden \u2013 eine nicht nur vor\u00fcbergehende und den festgelegten Schwellenwert \u00fcberschreitende Ver\u00e4nderung eingetreten ist und damit die Neufestsetzung nach \u00a7 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst wurde. Dagegen muss der Versicherer nicht die genaue H\u00f6he dieser Ver\u00e4nderung mitteilen. Er hat auch nicht die Ver\u00e4nderung weiterer Faktoren, welche die Pr\u00e4mienh\u00f6he beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses anzugeben.<\/p>\n<p>Der Gesetzeswortlaut sieht im Fall der Pr\u00e4mienanpassung die Angabe der &#8222;hierf\u00fcr&#8220; ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Pr\u00e4mienanpassung beziehen m\u00fcssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserh\u00f6hung wiedergibt, gen\u00fcgt danach nicht. Ma\u00dfgeblich, d.h. entscheidend f\u00fcr die Pr\u00e4mienanpassung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 203 Abs. 2 Satz 1 und 3 VVG die als nicht nur vor\u00fcbergehend anzusehende Ver\u00e4nderung der bzw. einer der dort genannten Rechnungsgrundlagen. Dagegen ist die konkrete H\u00f6he der Ver\u00e4nderung dieser Rechnungsgrundlagen ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob der \u00fcberschrittene Schwellenwert im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist.<\/p>\n<p>Die Gesetzesbegr\u00fcndung zeigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der VVG-Reform 2008 keine grunds\u00e4tzliche Neuregelung f\u00fcr das Wirksamwerden einer Pr\u00e4mienanpassung beabsichtigte, sondern die Mitteilungspflicht nur geringf\u00fcgig erweitern wollte. Die Mitteilung der ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde soll dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass f\u00fcr die konkrete Pr\u00e4mienanpassung war. Sie erf\u00fcllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund f\u00fcr die Beitragserh\u00f6hung war, sondern dass eine bestimmte Ver\u00e4nderung der Umst\u00e4nde dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Dagegen hat die Mitteilungspflicht nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilit\u00e4tskontrolle der Pr\u00e4mienanpassung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Fehlende Angaben zu den Gr\u00fcnden der Pr\u00e4mienanpassung k\u00f6nnen vom Versicherer nachgeholt werden, setzen aber erst ab Zugang die Frist f\u00fcr das Wirksamwerden der Pr\u00e4mienanpassung in Lauf und f\u00fchren nicht zu einer r\u00fcckwirkenden Heilung der unzureichenden Begr\u00fcndung. Erfolgt eine weitere, diesmal insgesamt wirksame Pr\u00e4mienanpassung im betreffenden Tarif, hat der Versicherungsnehmer jedenfalls ab dem Wirksamwerden dieser Anpassung die Pr\u00e4mie in der damit festgesetzten neuen Gesamth\u00f6he zu zahlen.<\/p>\n<p>Nach diesem Ma\u00dfstab ist das Berufungsgericht im Verfahren IV ZR 294\/19 rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Pr\u00e4mienerh\u00f6hungen zum 1. Januar 2015 und zum 1. Januar 2016 die Voraussetzungen der erforderlichen Mitteilung nicht erf\u00fcllen. Da aber durch eine sp\u00e4tere, ausreichend begr\u00fcndete Pr\u00e4mienanpassung in einem der betroffenen Tarife die Pr\u00e4mie ab diesem Zeitpunkt wirksam neu festgesetzt worden war, hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Im Verfahren IV ZR 314\/19 hat das Berufungsgericht dagegen eine der im Streit stehenden Pr\u00e4mienanpassungen zu Unrecht f\u00fcr nicht ausreichend begr\u00fcndet gehalten. Der Bundesgerichtshof hat daher das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen, damit es die materielle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieser Pr\u00e4mienanpassung pr\u00fcfen kann.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen: <\/strong><\/p>\n<p><strong>IV ZR 294\/19 <\/strong><\/p>\n<p>LG K\u00f6ln &#8211; Urteil vom 29. August 2018 \u2013 23 O 305\/17<\/p>\n<p>OLG K\u00f6ln &#8211; Urteil vom 29. Oktober 2019 \u2013 9 U 127\/18<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p><strong>IV ZR 314\/19 <\/strong><\/p>\n<p>AG Sch\u00f6neberg &#8211; Urteil vom 26. September 2018 \u2013 14 C 62\/17<\/p>\n<p>LG Berlin &#8211; Urteil vom 7. November 2019 \u2013 24 S 22\/18<\/p>\n<p><strong>Ma\u00dfgebliche Vorschriften: <\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 203 VVG <\/strong><\/p>\n<p>(1) \u2026<\/p>\n<p>(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche K\u00fcndigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vor\u00fcbergehend anzusehenden Ver\u00e4nderung einer f\u00fcr die Pr\u00e4mienkalkulation ma\u00dfgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Pr\u00e4mie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch f\u00fcr bestehende Versicherungsverh\u00e4ltnisse neu festzusetzen, sofern ein unabh\u00e4ngiger Treuh\u00e4nder die technischen Berechnungsgrundlagen \u00fcberpr\u00fcft und der Pr\u00e4mienanpassung zugestimmt hat. \u2026 Ma\u00dfgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der S\u00e4tze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. \u2026<\/p>\n<p>(3) \u2026<\/p>\n<p>(4) \u2026<\/p>\n<p>(5) Die Neufestsetzung der Pr\u00e4mie und die \u00c4nderungen nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der \u00c4nderungen und der hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde an den Versicherungsnehmer folgt.<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 16. Dezember 2020<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteile vom 16. Dezember 2020 \u2013 IV ZR 294\/19 und IV ZR 314\/19<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"yasr_overall_rating":0,"yasr_post_is_review":"","yasr_auto_insert_disabled":"","yasr_review_type":""},"categories":[1],"tags":[7270,7272,7271,7274,7269,7267,7268,1100,1178,7273,7275],"yasr_visitor_votes":{"stars_attributes":{"read_only":false,"span_bottom":false},"number_of_votes":0,"sum_votes":0},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3438"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3438"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3438\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3439,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3438\/revisions\/3439"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3438"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3438"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3438"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}