{"id":3428,"date":"2020-12-15T11:47:18","date_gmt":"2020-12-15T10:47:18","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3428"},"modified":"2020-12-15T11:48:35","modified_gmt":"2020-12-15T10:48:35","slug":"staatsanwaltschaft-dortmund-michael-fetzer-betrug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3428","title":{"rendered":"Staatsanwaltschaft Dortmund &#8211;  Michael Fetzer Betrug"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p><b>500 Js 238\/15 V<\/b><\/p>\n<p>Die Staatsanwaltschaft Dortmund f\u00fchrt unter dem Aktenzeichen \u2013 115 Js 739\/19 \u2013 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Michael Fetzer, geboren am 01.10.1986, der durch Urteil des Amtsgerichts Hamm (9 Ls-115 Js 739\/19-149\/19) vom 11.12.2019 wegen Betruges verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Gesch\u00e4digten aus den von dem Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.<br \/>\nUm dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Hamm die Einziehung des Wertes des Erlangten in H\u00f6he von 1.000, 00 \u20ac angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig seit dem 11.12.2019.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 459i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit \u00a7 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung \u00fcber die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.<\/p>\n<p>Der Verletzte kann gem\u00e4\u00df \u00a7 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserl\u00f6ses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 111l StPO erhalten und Anspr\u00fcche angemeldet haben hat.<br \/>\nNach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, m\u00f6glich oder wenn der Verletzte die Fristvers\u00e4umnis gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 44 und 45 StPO i. V. m. \u00a7 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.<\/p>\n<p>Die Staatsanwaltschaft pr\u00fcft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Verm\u00f6genswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Anspr\u00fcche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Pr\u00fcfung k\u00f6nnen sich folgende Konstellationen ergeben:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSofern die gesicherte Verm\u00f6gensmasse ausreicht, wird diese an den \/ die Verletzten ausgekehrt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSofern die gesicherte Verm\u00f6gensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Anspr\u00fcche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gl\u00e4ubigern wird der Beschluss \u00fcber die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenst\u00e4ndig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gem\u00e4\u00df \u00a7 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht gen\u00fcgend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verf\u00fcgung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgef\u00fchrt, bleibt die Staatsanwaltschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 459m Abs. 1 Satz 4 StPO f\u00fcr die Verteilung der Masse zust\u00e4ndig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Verm\u00f6gensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des \u00a7 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Gesch\u00e4digte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft \u00fcber die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorl\u00e4ufig vollstreckbare Titel.<\/p>\n<p>Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Anspr\u00fcche auf Auskehrung des Verwertungserl\u00f6ses geltend machen wollen. Sie k\u00f6nnen jedoch nur Anspr\u00fcche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grunds\u00e4tzlich blo\u00dfe Besch\u00e4digungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsanspr\u00fcche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.<br \/>\nDa nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgef\u00fchrt wird, bleibt es Ihnen \u00fcberlassen, Ihre Anspr\u00fcche unter Absch\u00e4tzung der jeweiligen Risiken selbst\u00e4ndig gegen\u00fcber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.<br \/>\nSolange die Staatsanwaltschaft Gegenst\u00e4nde im Wege der Arrestvollziehung gepf\u00e4ndet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenst\u00e4nde unzul\u00e4ssig (\u00a7 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).<\/p>\n<p>Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger \u00fcbergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausf\u00fchrungen f\u00fcr diesen.<\/p>\n<p>Diese Ver\u00f6ffentlichung erfolgt gem. gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit \u00a7 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>500 Js 238\/15 V Die Staatsanwaltschaft Dortmund f\u00fchrt unter dem Aktenzeichen \u2013 115 Js 739\/19 \u2013 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Michael Fetzer, geboren am 01.10.1986, der durch Urteil des Amtsgerichts Hamm (9 Ls-115 Js 739\/19-149\/19) vom 11.12.2019 wegen Betruges verurteilt wurde. 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