{"id":3346,"date":"2020-11-20T05:30:42","date_gmt":"2020-11-20T04:30:42","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3346"},"modified":"2020-11-19T22:05:53","modified_gmt":"2020-11-19T21:05:53","slug":"weitere-verhandlungstermine-in-den-sogenannten-vw-verfahren-am-23-februar-2021-10-00-uhr-vi-zr-513-20-und-11-00-uhr-vi-zr-268-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3346","title":{"rendered":"Weitere Verhandlungstermine in den sogenannten VW-Verfahren am 23. Februar 2021, 10.00 Uhr (VI ZR 513\/20) und 11.00 Uhr (VI ZR 268\/20)"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>Die Verfahren haben Schadensersatzanspr\u00fcche von Gebrauchtwagenk\u00e4ufern zum Gegenstand, die die Fahrzeuge nach Aufdeckung des sogenannten Dieselskandals gekauft haben und geltend machen, mit dem zur Entfernung der Abschaltvorrichtung in Gestalt einer Umschaltlogik durchgef\u00fchrten Software-Update habe die VW AG eine neue unzul\u00e4ssige Abschaltvorrichtung in Form eines &#8222;Thermofensters&#8220; implementiert.<\/p>\n<p><strong>VI ZR 513\/20 <\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt <\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erwarb am 27. Mai 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten PKW VW Touran, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die das Abgasr\u00fcckf\u00fchrungsventil steuernde Software des Motorsteuerungsger\u00e4ts erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Pr\u00fcfstand im Testbetrieb befindet, und schaltete in diesem Falle in einen Stickoxid-optimierten Modus. Es ergaben sich dadurch auf dem Pr\u00fcfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Pr\u00fcfstand eingehalten.<\/p>\n<p>Vor dem Erwerb des Fahrzeugs, am 22. September 2015, hatte die Beklagte in einer Ad-hoc- und in einer Pressemitteilung dar\u00fcber informiert, dass bei rund 11 Millionen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189 eine auff\u00e4llige Abweichung zwischen Pr\u00fcfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte im Oktober 2015 nachtr\u00e4gliche Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung erlassen und der Beklagten aufgegeben, die Vorschriftsm\u00e4\u00dfigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge herbeizuf\u00fchren. Die Beklagte hatte daraufhin ein Software-Update entwickelt, das das KBA als geeignet zur Herstellung der Vorschriftsm\u00e4\u00dfigkeit auch des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrzeugtyps ansah. Der Kl\u00e4ger lie\u00df das Software-Update im Oktober 2016 durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet unter anderem, auch nach Implementierung des Software-Updates werde bei niedrigeren Temperaturen, jedenfalls bei 5 \u00b0C, die Abgasr\u00fcckf\u00fchrung in unzul\u00e4ssiger Weise zur\u00fcckgefahren (Thermofenster). Mit seiner Klage begehrt er im Wesentlichen Ersatz des f\u00fcr das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen \u00dcbereignung und Herausgabe des Fahrzeugs.<\/p>\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf <\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage \u00fcberwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dem Kl\u00e4ger st\u00e4nden Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte habe den Kl\u00e4ger insbesondere nicht in einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Weise Schaden zuf\u00fcgt. Zum Zeitpunkt des Kaufs im Mai 2016 sei eine besondere Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten nicht mehr gegeben, da die Beklagte im September 2015 die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber das Vorhandensein einer Umschaltlogik informiert habe. Der Vortrag des Kl\u00e4gers zu dem mit dem Software-Update implementierten Thermofenster f\u00fchre zu keiner anderen Beurteilung. Denn nicht nur die Beklagte, sondern auch das Kraftfahrtbundesamt und das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) h\u00e4tten die gew\u00e4hlte technische L\u00f6sung als rechtskonform angesehen. Unabh\u00e4ngig davon, ob diese Bewertung zutreffe, k\u00f6nne das Handeln der Beklagten unter diesen Umst\u00e4nden nicht als besonders verwerflich qualifiziert werden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Begehren weiter.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen: <\/strong><\/p>\n<p>Landgericht Stuttgart &#8211; Urteil vom 15. August 2019 -. 9 O 449\/18<\/p>\n<p>Oberlandesgericht Stuttgart &#8211; Urteil vom 4. M\u00e4rz 2020 \u2013 4 U 526\/19<\/p>\n<p><strong>VI ZR 268\/20 <\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwarb am 21. Februar 2017 von einem Autohaus einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten PKW VW Tiguan, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist und urspr\u00fcnglich ebenfalls mit der dargestellten und vom KBA als unzul\u00e4ssig angesehenen Steuerungssoftware versehen war. Das von der Beklagten entwickelte und vom KBA im Juni 2016 freigegebene Software-Update war im Oktober 2016 durchgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, dass die gesetzlichen Abgaswerte auch nach dem Update nicht eingehalten w\u00fcrden, da die volle Abgasr\u00fcckf\u00fchrung lediglich zwischen 15\u00b0 und 33\u00b0 Celsius stattfinde (Thermofenster). Dar\u00fcber hinaus habe das Update negative Auswirkungen auf die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die Langlebigkeit der betroffenen Bauteile. Mit ihrer Klage begehrt sie im Wesentlichen Ersatz des f\u00fcr das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen \u00dcbereignung und Herausgabe des Fahrzeugs.<\/p>\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf <\/strong><\/p>\n<p>Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Abschluss des Kaufvertrags im Februar 2017 nicht auf ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die Beklagte habe die Allgemeinheit im Herbst 2015 \u00fcber die unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung informiert und dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt, welche Ma\u00dfnahmen sie in Abstimmung mit dem KBA zur Behebung des Mangels vornehmen werde. Das KBA habe in seiner Freigabebest\u00e4tigung vom 1. Juni 2016 ausdr\u00fccklich festgehalten, dass keine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei, die vorhandenen Abschalteinrichtungen als zul\u00e4ssig eingestuft worden seien, die von dem Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte best\u00e4tigt w\u00fcrden und die Motorleistung unver\u00e4ndert bleibe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiter.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen: <\/strong><\/p>\n<p>Landgericht Verden &#8211; Urteil vom 21. November 2018 &#8211; 5 O 119\/18<\/p>\n<p>Oberlandesgericht Celle &#8211; Urteil vom 29. Januar 2020 &#8211; 7 U 575\/18<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgebliche Vorschrift lautet: <\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 826 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB)<\/p>\n<p>Wer in einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Weise einem anderen vors\u00e4tzlich Schaden zuf\u00fcgt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 18. November 2020<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr das Recht der unerlaubten Handlungen zust\u00e4ndige VI. 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