{"id":3264,"date":"2020-10-23T05:30:35","date_gmt":"2020-10-23T03:30:35","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3264"},"modified":"2020-10-22T16:39:38","modified_gmt":"2020-10-22T14:39:38","slug":"eilantrag-zum-beherbergungsverbot-in-schleswig-holstein-mangels-hinreichender-begruendung-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3264","title":{"rendered":"Eilantrag zum Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein mangels hinreichender Begr\u00fcndung unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der ein landesrechtliches Beherbergungsverbot als Ma\u00dfnahme zur Bek\u00e4mpfung der Corona-Pandemie au\u00dfer Vollzug gesetzt werden sollte. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt die Kammer aus, dass der Antrag unzul\u00e4ssig ist, weil die erforderlichen Darlegungen fehlen. Die Antragsteller haben sich weder vertieft mit der Regelung selbst noch mit den Argumenten auseinandergesetzt, die f\u00fcr und gegen ein sachlich und zeitlich beschr\u00e4nktes Beherbergungsverbot sprechen. So haben die Antragsteller auch nicht begr\u00fcndet, warum es ihnen nicht m\u00f6glich w\u00e4re, einen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu erlangen. Insgesamt bewirkt ein Beherbergungsverbot zwar schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte insbesondere der Beherbergungsbetriebe, die nur gerechtfertigt werden k\u00f6nnen, wenn sie als Ma\u00dfnahme der Pandemiebek\u00e4mpfung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind. Ob das hier angegriffene landesrechtliche Verbot deshalb au\u00dfer Vollzug zu setzen w\u00e4re, hatte die Kammer hier ebenso wenig zu entscheiden wie \u00fcber die Vereinbarkeit von Beherbergungsverboten mit dem Grundgesetz.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Antragsteller leben in T\u00fcbingen und wollen in den Herbstferien vom 26.\u00a0Oktober bis 1.\u00a0November 2020 Urlaub in einer f\u00fcr diesen Zeitraum angemieteten Ferienwohnung auf Sylt machen. Sie wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen das in \u00a7 17 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus SARS-Cov-2 Schleswig-Holstein (CoronaBek\u00e4mpfVO) geregelte Beherbergungsverbot. Danach d\u00fcrfen Personen nicht zu touristischen Zwecken beherbergt werden, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, in welchem innerhalb von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus h\u00f6her als 50 von 100.000 ist. Eine Ausnahme von diesem Beherbergungsverbot gilt, wenn bei Ankunft dem Betrieb gegen\u00fcber schriftlich best\u00e4tigt wird, dass ein nicht mehr als 48 Stunden vor Ankunft festgestelltes negatives Testergebnis \u00fcber eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg, weil er nicht hinreichend begr\u00fcndet ist. Die Antragsteller setzen sich mit der angegriffenen Regelung oder auch mit Gerichtsentscheidungen zu \u00e4hnlichen Regeln nicht vertieft auseinander. Sie tragen insbesondere nicht substantiiert vor, inwiefern schwerwiegende Gr\u00fcnde vorliegen, das Beherbergungsverbot vorl\u00e4ufig au\u00dfer Vollzug zu setzen und ob und warum auch hier ernsthafte Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verordnung bestehen. Es bleibt v\u00f6llig unber\u00fccksichtigt, ob unterschiedliche Regionen unterschiedliche Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Infektionsgefahr in Kraft setzen k\u00f6nnen und was insofern f\u00fcr oder gegen die konkret angegriffene Regelung in Schleswig-Holstein spricht.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich bewirkt ein Beherbergungsverbot schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte, die sich nur rechtfertigen lassen, wenn sie verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind. Das Land r\u00e4umt den Antragstellern allerdings die M\u00f6glichkeit eines Tests ein, um den Urlaub in der Region verbringen zu k\u00f6nnen, der jedenfalls geringer belastet als ein hier nicht in Rede stehendes generelles Einreise- oder Urlaubsverbot. Die Antragsteller haben zu dieser Regelung aber nicht n\u00e4her vorgetragen. Sie haben insbesondere nicht dargelegt, warum f\u00fcr sie ein Test zu einer Infektion mit dem Coronavirus in T\u00fcbingen oder in einem zumutbaren Umkreis nicht rechtzeitig oder zumutbar zu erlangen ist.<\/p>\n<p>Bei einer Entscheidung \u00fcber eine einstweilige Anordnung w\u00e4ren \u00fcber die Belange der Antragsteller hinaus auch die grundrechtlich gesch\u00fctzten Interessen der Beherbergungsbetriebe selbst in den Blick zu nehmen. Gerade deren Belastungen wiegen schwer. Sie kann das Bundesverfassungsgericht aber nur einbeziehen, wenn die Antragsteller auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen. Daran fehlt es hier. Damit bleibt offen, ob dann zu rechtfertigen w\u00e4re, eine auf drei Wochen befristete Landesverordnung au\u00dfer Vollzug zu setzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 22. 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