{"id":3232,"date":"2020-10-15T05:30:16","date_gmt":"2020-10-15T03:30:16","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3232"},"modified":"2020-10-14T15:28:48","modified_gmt":"2020-10-14T13:28:48","slug":"substantiierter-vortrag-einer-asylsuchenden-zur-sklaverei-in-ihrem-herkunftsstaat-loest-gerichtlichen-aufklaerungsbedarf-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3232","title":{"rendered":"Substantiierter Vortrag einer Asylsuchenden zur Sklaverei in ihrem Herkunftsstaat l\u00f6st gerichtlichen Aufkl\u00e4rungsbedarf aus"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde einer Mauretanierin stattgegeben, die sich gegen die Ablehnung ihrer Asylklage durch das Verwaltungsgericht Greifswald und die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wendet. Das Verwaltungsgericht h\u00e4tte sich mit der Behauptung der Beschwerdef\u00fchrerin auseinandersetzen m\u00fcssen, dass sie von der Mehrheitsgesellschaft in Mauretanien als Zugeh\u00f6rige eines \u201eSklavenstamms\u201c angesehen werde und infolgedessen keinerlei M\u00f6glichkeit habe, in Mauretanien ihre Existenz zu sichern (Art.\u00a0103 Abs. 1 GG). Das Oberverwaltungsgericht h\u00e4tte die Berufung wegen dieser Geh\u00f6rsverletzung zulassen m\u00fcssen (Art. 19 Abs. 4 Satz\u00a01\u00a0GG).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin ist Mauretanierin und geh\u00f6rt dem Volk der Peul an. Sie gelangte 2016 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte einen Asylantrag. In der pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge (Bundesamt) gab sie an, einem \u201eSklavenstamm\u201c anzugeh\u00f6ren, keine Schulbildung zu haben und als Kind an ihre Tante \u201everschenkt\u201c worden zu sein. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorl\u00e4gen und drohte der Beschwerdef\u00fchrerin die Abschiebung nach Mauretanien an.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage machte die Beschwerdef\u00fchrerin geltend, dass sie als weibliche Angeh\u00f6rige eines \u201eSklavenstamms\u201c ohne Schul- und Berufsausbildung, ohne famili\u00e4ren Schutz und mit gesundheitlichen Problemen nicht in der Lage sein werde, in Mauretanien ihr Existenzminimum zu sichern. In der m\u00fcndlichen Verhandlung gab sie an, trotz einiger inzwischen erworbener Kenntnisse im Lesen und Schreiben sowie gewisser franz\u00f6sischer Sprachkenntnisse und ihrer Arbeit als K\u00fcchenhilfe im Hotel werde die einzige M\u00f6glichkeit f\u00fcr sie, als Frau ohne Papiere und ohne Familie in Mauretanien zu \u00fcberleben, wieder eine Arbeit als Sklavin in einem Haushalt sein. Die Beschwerdef\u00fchrerin beantragte die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens dar\u00fcber, dass sie nach einer R\u00fcckkehr nach Mauretanien nicht in der Lage sein werde, ihr Existenzminimum zu sichern. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdef\u00fchrerin sich ihre erworbenen Kenntnisse sowie ihre Erfahrung als K\u00fcchenhilfe nicht auch im Heimatland zunutze machen k\u00f6nne, um ihr Existenzminimum zu sichern. Der Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde r\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs.\u00a01 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Das Verwaltungsgericht habe Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den zu Mauretanien vorgelegten Erkenntnismitteln festgestellt habe, dass ein Abschiebungsverbot nicht vorliege. Das Oberverwaltungsgericht habe diesen Grundrechtsversto\u00df im Nichtzulassungsbeschluss fortgesetzt (Art. 19 Abs. 4 GG).<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begr\u00fcndet.<\/p>\n<ol>\n<li>Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Recht auf rechtliches Geh\u00f6r, weil es ihren entscheidungserheblichen Vortrag zur Existenzsicherung von als Sklaven angesehenen Menschen in Mauretanien h\u00e4tte ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen (Art. 103 Abs. 1 GG).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Mit den wesentlichen und f\u00fcr das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach \u00a7 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK entscheidungserheblichen Ausf\u00fchrungen der Beschwerdef\u00fchrerin zum Fortbestehen der Sklaverei und den Folgen insbesondere f\u00fcr Frauen hat sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Es hat nicht gepr\u00fcft, ob sie in ihrer spezifischen Situation als alleinstehende, einem \u201eSklavenstamm\u201c angeh\u00f6rende Frau ohne famili\u00e4re oder sonstige Unterst\u00fctzung nach einer R\u00fcckkehr nach Mauretanien in der Lage w\u00e4re, ihr Existenzminimum \u2013 au\u00dferhalb eines Daseins als Sklavin \u2013 zu sichern. Die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach \u00a7 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art.\u00a03 EMRK war hier auch nicht fernliegend. Aus den von der Beschwerdef\u00fchrerin im Klageverfahren in Bezug genommenen Erkenntnismitteln ergibt sich vielmehr, dass Angeh\u00f6rige ehemaliger \u201eSklavenst\u00e4mme\u201c, besonders Frauen, in Mauretanien nach wie vor von extremer Armut und einem existenzbedrohenden Ausschluss aus der Gesellschaft betroffen sind.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von diesem Geh\u00f6rsversto\u00df h\u00e4tte das Verwaltungsgericht den Umstand, dass Mauretanien zu denjenigen Staaten geh\u00f6rt, in denen die Sklaverei auch in der Gegenwart noch ein wesentliches, das Leben gr\u00f6\u00dferer Bev\u00f6lkerungsgruppen ma\u00dfgeblich pr\u00e4gendes Problem darstellt, im Hinblick auf die substantiierten Angaben der Beschwerdef\u00fchrerin zum Anlass nehmen m\u00fcssen, hierzu n\u00e4her aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Der Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Das Oberverwaltungsgericht h\u00e4tte die Berufung wegen der Geh\u00f6rsverletzung durch das Verwaltungsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zulassen m\u00fcssen; die dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegenden Anforderungen an die Darlegung eines die Zulassung der Berufung ausl\u00f6senden Verfahrensmangels sind deutlich \u00fcberh\u00f6ht.<\/li>\n<li>Ob die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverst\u00f6\u00dfe vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Es spricht jedoch einiges daf\u00fcr, dass das Verwaltungsgericht auch durch die Ablehnung des in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat und dass das Oberverwaltungsgericht auch im Hinblick auf die Ablehnung des Beweisantrags die Berufung h\u00e4tte zulassen m\u00fcssen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pressemitteilung Nr. 89\/2020 vom 14. Oktober 2020<\/p>\n<p>Beschluss vom 25. September 2020<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"yasr_overall_rating":0,"yasr_post_is_review":"","yasr_auto_insert_disabled":"","yasr_review_type":""},"categories":[1],"tags":[6682,6683,6676,6681,6679,6678,6677,6680],"yasr_visitor_votes":{"stars_attributes":{"read_only":false,"span_bottom":false},"number_of_votes":0,"sum_votes":0},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3232"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3232"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3232\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3233,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3232\/revisions\/3233"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3232"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3232"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3232"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}