{"id":3153,"date":"2020-09-23T05:30:32","date_gmt":"2020-09-23T03:30:32","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3153"},"modified":"2020-09-22T16:55:41","modified_gmt":"2020-09-22T14:55:41","slug":"teilweise-erfolgreiche-antraege-auf-erlass-einstweiliger-anordnungen-wegen-protestcamps-gegen-den-ausbau-der-a49","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3153","title":{"rendered":"Teilweise erfolgreiche Antr\u00e4ge auf Erlass einstweiliger Anordnungen wegen Protestcamps gegen den Ausbau der A49"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>Im Wege der einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute ver\u00f6ffentlichten Beschl\u00fcssen in zwei Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gie\u00dfen und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der geplanten Durchf\u00fchrung von Protestcamps gegen Waldrodungen zum Zwecke des Ausbaus der Autobahn A49 die aufschiebende Wirkung der Klagen des Anmelders der Protestcamps gegen Verbots- und Auflagenbescheide des Regierungspr\u00e4sidiums Gie\u00dfen teilweise wiederhergestellt. Im \u00dcbrigen blieben die Antr\u00e4ge auf Erlass einstweiliger Anordnungen erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Diese fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren stehen im Zusammenhang mit von dem Beschwerdef\u00fchrer erhobenen Klagen gegen Bescheide des Regierungspr\u00e4sidiums Gie\u00dfen betreffend drei von dem Beschwerdef\u00fchrer jeweils als Versammlungen angemeldete, vom 1. September 2020 bis zum 1. M\u00e4rz 2021 geplante Protestcamps gegen den Ausbau der Autobahn A49.<\/p>\n<p>Unter Ziffer 1 der dem Verfahren 1 BvR 2146\/20 zugrunde liegenden Verf\u00fcgung stellte das Regierungspr\u00e4sidium fest, das Protestcamp auf dem Festplatz Schweinsberg unterfalle nicht dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, soweit es den Aufbau und das Bewohnen von Zelten zum \u00dcbernachten von Teilnehmern sowie auf eine gewisse Dauer angelegte Versorgungseinrichtungen f\u00fcr die Teilnehmer umfasse. Ziffer 2 der Verf\u00fcgung stellt fest, dass, soweit die Anmeldung einzelne Aktionen wie etwa Kundgebungen, Redebeitr\u00e4ge und Workshops umfasse, diese und die hierf\u00fcr notwendigen mobilen Verpflegungsstationen vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst seien, sofern diese Aktivit\u00e4ten einen friedlichen Verlauf n\u00e4hmen und der \u00f6ffentlichen Meinungskundgabe dienten. Unter Ziffer 3 der Verf\u00fcgung wurde \u201edie Durchf\u00fchrung der versammlungsrechtlich gesch\u00fctzten Veranstaltungen unter Ziffer 2\u201c von der Einhaltung einer Reihe von Auflagen abh\u00e4ngig gemacht. Beauflagt wurden unter anderem eine Beschr\u00e4nkung der Versammlung auf den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 20. Oktober 2021 jeweils in der Zeit zwischen 8 und 23 Uhr (Auflage a)) und eine Untersagung des Aufstellens von Zelten zum Zweck \u201eder dauerhaften Unterbringung (z.B. Schlafm\u00f6glichkeiten) oder der Regeneration\u201c sowie des Aufstellens und Betreibens \u201eauf gewisse Dauer angelegte[r] Versorgungseinrichtungen\u201c (Auflage d)). Das Regierungspr\u00e4sidium ordnete die sofortige Vollziehung der Verf\u00fcgung an.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht lehnte den auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Eilantrag des Beschwerdef\u00fchrers ab. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde hiergegen teilweise statt. Er stellte die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf Ziffer 1 der angefochtenen Verf\u00fcgung wieder her. Im \u00dcbrigen lehnte er den Eilantrag ab.<\/p>\n<p>Dem Verfahren 1\u00a0BvR 2152\/20 liegt eine andere Verf\u00fcgung des Regierungspr\u00e4sidiums Gie\u00dfen betreffend zwei weitere von dem Beschwerdef\u00fchrer angemeldete Protestcamps zugrunde. Als Standort des \u201eProtestcamps Nord\u201c hat der Beschwerdef\u00fchrer Wiesenfl\u00e4chen im geplanten Trassenverlauf der A\u00a049 vorgesehen. Die Fl\u00e4chen stehen im Eigentum des Zweckverbandes Mittelhessische Wasserwerke und befinden sich in der engeren Schutzzone eines Wasserschutzgebiets, in der unter anderem das Zelten und Lagern verboten sind. Das \u201eProtestcamp Ost\u201c soll auf dem Sportplatz in Lehrbach eingerichtet werden. Das Regierungspr\u00e4sidium verbot beide Protestcamps an den vorgesehenen Standorten, das \u201eProtestcamp Nord\u201c unter anderem aus Gr\u00fcnden des Gew\u00e4sserschutzes, das \u201eProtestcamp Ost\u201c, weil der Sportplatz in Lehrbach ab sofort als Bereitstellungsplatz f\u00fcr den Einsatz von Rettungskr\u00e4ften der Feuerwehr freigehalten werden m\u00fcsse und \u00fcberdies zeitlich noch vor der Anmeldung des Protestcamps ab dem 1. Oktober 2020 an die Polizei zur Nutzung als Hubschrauberlandeplatz vermietet worden sei.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/strong><\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge auf Erlass einstweiliger Anordnungen sind teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<ol>\n<li>Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 1\u00a0BvR 2146\/20 ist offensichtlich begr\u00fcndet, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Gew\u00e4hrung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (auch) hinsichtlich der Auflagen unter Ziffer 3 Buchstaben a) und d) des Bescheides vom 31.\u00a0August 2020 abgelehnt hat.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Verwaltungsgerichtshof hat das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdef\u00fchrers in dem Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in einer die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzenden Weise interpretiert. Seine Ausf\u00fchrungen lassen nicht erkennen, dass er das insbesondere auch gegen eine Vollziehbarkeit der Auflagen unter Ziffer\u00a03 a) und d) gerichtete Rechtsschutzziel des Beschwerdef\u00fchrers im Beschwerdeverfahren in zutreffender, den erkennbaren Interessen des Beschwerdef\u00fchrers Rechnung tragender Weise erfasst und dar\u00fcber entschieden hat. M\u00f6glicherweise geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass infolge seines Beschlusses das Regierungspr\u00e4sidium noch einmal \u00fcber die Versammlung entscheiden und dabei sein Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut aus\u00fcben werde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es hierzu kommen wird, weil f\u00fcr das Regierungspr\u00e4sidium kein Anlass zu einer neuen Entscheidung besteht, nachdem die strittigen Auflagen nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs weiterhin sofort vollziehbar sind. Ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens w\u00fcrde das von dem Beschwerdef\u00fchrer verfolgte Begehren nach effektivem \u2013 rechtzeitigem \u2013 verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz gegen die eine Durchf\u00fchrung des Protestcamps beschr\u00e4nkenden Auflagen mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge Zeitablaufs vereiteln. Unter diesen Umst\u00e4nden l\u00e4ge in der Nichtgew\u00e4hrung von einstweiligem Rechtsschutz ein schwerer Nachteil f\u00fcr das gemeine Wohl im Sinne des \u00a7 32 Abs. 1 BVerfGG.<\/p>\n<p>Die Kammer trifft diese Anordnung mit Wirkung erst ab dem 24.\u00a0September 2020. Das Regierungspr\u00e4sidium Gie\u00dfen erh\u00e4lt hierdurch Gelegenheit, auf die Entscheidung zu reagieren und ihm gegebenenfalls geboten erscheinende Anordnungen (erneut) zu treffen.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvR 2152\/20 kommt nicht in Betracht, soweit der Beschwerdef\u00fchrer die Erm\u00f6glichung des \u201eProtestcamps Nord\u201c an dem von ihm gew\u00fcnschten Standort begehrt. Die gebotene Folgenabw\u00e4gung f\u00e4llt zugunsten einer Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des von dem Regierungspr\u00e4sidium Gie\u00dfen ausgesprochenen Verbots des Protestcamps an diesem Standort aus, weil dort von einem Zeltlager der hier in Rede stehenden Dauer und Gr\u00f6\u00dfenordnung die Gefahr von Trinkwasserverunreinigungen ausgeht.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Soweit sich der Beschwerdef\u00fchrer gegen das Verbot des \u201eProtestcamps Ost\u201c auf dem Sportplatz Lehrbach wendet, ist der Antrag teilweise begr\u00fcndet. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdef\u00fchrers wiederherzustellen, soweit es eine Durchf\u00fchrung des Protestcamps im Zeitraum vom 24.\u00a0bis 30.\u00a0September 2020 betrifft. F\u00fcr den Zeitraum ab dem 1.\u00a0Oktober 2020 f\u00e4llt die gebotene Folgenabw\u00e4gung hingegen zugunsten einer Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des von dem Regierungspr\u00e4sidium Gie\u00dfen auch insoweit ausgesprochenen standortbezogenen Verbots aus, weil nach den insoweit tragf\u00e4higen fachgerichtlichen Feststellungen der Sportplatz ab dem 1.\u00a0Oktober 2020 bereits durch Einsatzkr\u00e4fte von Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehr genutzt werden wird, insbesondere als Hubschrauberlandeplatz. F\u00fcr die Zeit bis zum 30.\u00a0September 2020 fehlt es hingegen an entsprechenden \u2013 tragf\u00e4higen \u2013 Feststellungen.<\/p>\n<p>Auch insoweit stellt die Kammer die aufschiebende Wirkung erst ab dem 24. September 2020 wieder her, um dem Regierungspr\u00e4sidium Gie\u00dfen Gelegenheit zu geben, auf die Entscheidung zu reagieren und, gest\u00fctzt auf eine tragf\u00e4hige Begr\u00fcndung, ihm gegebenenfalls geboten erscheinende Anordnungen zu treffen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pressemitteilung Nr. 86\/2020 vom 22. September 2020<\/p>\n<p>Beschl\u00fcsse vom 21. September 2020 &#8211; 1 BvR 2146\/20 und 1 BvR 2152\/20 <\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"yasr_overall_rating":0,"yasr_post_is_review":"","yasr_auto_insert_disabled":"","yasr_review_type":""},"categories":[1],"tags":[6432,6425,6426,6433,6424,6429,6423,6427,6431,6430,6428],"yasr_visitor_votes":{"stars_attributes":{"read_only":false,"span_bottom":false},"number_of_votes":0,"sum_votes":0},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3153"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3153"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3153\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3154,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3153\/revisions\/3154"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3153"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3153"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3153"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}