{"id":3099,"date":"2020-09-04T05:30:10","date_gmt":"2020-09-04T03:30:10","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3099"},"modified":"2020-09-03T16:12:12","modified_gmt":"2020-09-03T14:12:12","slug":"pfaendung-der-corona-soforthilfe-ist-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=3099","title":{"rendered":"Pf\u00e4ndung der Corona-Soforthilfe ist unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>vorgehend FG M\u00fcnster, 08. Juni 2020, Az: 11 V 1541\/20 AO<\/p>\n<p>Leits\u00e4tze<\/p>\n<ol>\n<li>NV: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach \u00a7 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. \u00a7 399 Alternative 1 BGB regelm\u00e4\u00dfig nicht pf\u00e4ndbare Forderung.<\/li>\n<li>NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Tenor<\/p>\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<ol>\n<li>Der Antragsteller (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) begehrt einstweilige Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) M\u00fcnster vom 08.06.2020\u00a0&#8211; 11\u00a0V\u00a01541\/20\u00a0AO.<\/li>\n<li>Der Antragsgegner betreibt einen Hausmeisterservice. Er unterh\u00e4lt ein als Pf\u00e4ndungsschutzkonto nach \u00a7\u00a0850k der Zivilprozessordnung (ZPO) gef\u00fchrtes Konto bei der Sparkasse. Betreffend dieses Konto hatte das FA unter dem 17.04.2019 eine Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung \u00fcber eine Gesamtforderung in H\u00f6he von 9.075,50\u00a0\u20ac wegen r\u00fcckst\u00e4ndiger Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2015 und r\u00fcckst\u00e4ndiger Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge zur Umsatzsteuer 2015 erlassen, die der Sparkasse am 23.04.2019 zugestellt wurde. Mit der Drittschuldnererkl\u00e4rung vom 30.04.2019 erkl\u00e4rte die Sparkasse u.a., dass das Konto kein pf\u00e4ndbares Guthaben ausweise und vorrangige Pf\u00e4ndungen in H\u00f6he von 823,47 \u20ac vorl\u00e4gen.<\/li>\n<li>Mit Bescheid (Billigkeitszuschuss) der Bezirksregierung &#8230; vom 06.04.2020 wurde dem Antragsgegner auf seinen Antrag vom 06.04.2020 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a053 der Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. dem Programm zur Gew\u00e4hrung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm &#8222;Corona-Soforthilfen f\u00fcr Kleinstunternehmer und Selbst\u00e4ndige&#8220; und dem erg\u00e4nzenden Landesprogramm &#8222;NRW-Soforthilfe 2020&#8220; eine Soforthilfe in H\u00f6he von 9.000\u00a0\u20ac als einmalige Pauschale bewilligt. In dem Bescheid wird weiter ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&#8222;&#8230;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> Zweckbindung<\/strong>: Die Soforthilfe erfolgt ausschlie\u00dflich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstst\u00e4ndigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung f\u00fcr einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur \u00dcberbr\u00fcckung von Liquidit\u00e4tsengp\u00e4ssen, die seit dem 1.\u00a0M\u00e4rz 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1.\u00a0M\u00e4rz 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquidit\u00e4tsengp\u00e4sse.<\/li>\n<li><strong> Aufrechnungsverbot<\/strong>: F\u00fcr die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei \u00dcberweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsl\u00e4ufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Etwas Anderes gilt nur, wenn bereitgestellte Finanzierungslinien ausdr\u00fccklich kurzfristig zur Vorfinanzierung der Soforthilfe erh\u00f6ht wurden. Die bewilligte Soforthilfe muss vollumf\u00e4nglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgel\u00f6sten wirtschaftlichen Engp\u00e4sse genutzt werden. Ihnen als Empf\u00e4nger\/-in obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit h\u00f6chster Relevanz f\u00fcr die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen.<\/li>\n<li><strong> Nebenbestimmungen<\/strong>: Die Soforthilfe wird unter folgenden Nebenbestimmungen gew\u00e4hrt: &#8230; 3. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe h\u00f6her ist als Ihr Umsatzausfall abz\u00fcglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollst\u00e4ndig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquidit\u00e4tsengpasses ben\u00f6tigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse \u2026 zur\u00fcckzuzahlen. \u2026 4. Die Finanzhilfe ist zur\u00fcckzuerstatten, wenn der Bescheid aufgrund falscher oder unvollst\u00e4ndiger Angaben erteilt wurde oder Entsch\u00e4digungsleistungen, Versicherungsleistungen und\/oder andere F\u00f6rderma\u00dfnahmen einzeln und\/oder zusammen zu einer \u00dcberkompensation f\u00fchren. \u2026 . 5. Ich behalte mir im Einzelfall eine Pr\u00fcfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall ist die Bewilligungsbeh\u00f6rde berechtigt, B\u00fccher, Belege und sonstige Gesch\u00e4ftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch \u00f6rtliche Erhebungen zu pr\u00fcfen oder durch Beauftragte pr\u00fcfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Ihr zust\u00e4ndiges Finanzamt, der Landesrechnungshof NRW sowie die nachgeordneten Beh\u00f6rden (vgl. \u00a7\u00a091 LHO), der Bundesrechnungshof, das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie und die Europ\u00e4ische Kommission sind ebenfalls berechtigt, Pr\u00fcfungen vorzunehmen. \u2026 8. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme des Vordrucks im Internet auf <a href=\"https:\/\/soforthilfe-corona.nrw.de\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">https:\/\/soforthilfe-corona.nrw.de<\/a> bei Ihrem zust\u00e4ndigen Finanzamt und ist der n\u00e4chsten Steuererkl\u00e4rung beizuf\u00fcgen. \u2026&#8220;<\/li>\n<li>Der Betrag in H\u00f6he von 9.000\u00a0\u20ac wurde mit Wertstellung am 08.04.2020 auf dem Konto des Antragsgegners gutgeschrieben. Nachdem sich die Sparkasse weigerte, ihm den Betrag auszuzahlen, beantragte der Antragsgegner mit Schreiben vom 15.05.2020 beim FA die Freigabe der Corona-Soforthilfe. Er ben\u00f6tige die Freigabeerkl\u00e4rung, um \u00fcber das Geld, welches zweckgebunden zur \u00dcberbr\u00fcckung von Liquidit\u00e4tsengp\u00e4ssen ausgel\u00f6st durch die Corona-Krise verwandt werden solle, verf\u00fcgen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Das FA lehnte den Antrag auf vollst\u00e4ndige Freigabe des sich auf dem Konto derzeit und zuk\u00fcnftig befindlichen Guthabens mit Bescheid vom 20.05.2020 ab. Es bleibe dem Antragsgegner unbenommen, unter Erbringung der erforderlichen Nachweise (Kontoausz\u00fcge, Kostenaufstellungen etc.) einen Antrag auf Pf\u00e4ndungsschutz nach \u00a7\u00a0319 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. \u00a7\u00a7\u00a0850\u00a0ff. ZPO f\u00fcr bestimmte Betr\u00e4ge zu stellen.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 28.05.2020, eingegangen am 29.05.2020, wandte sich der Antragsgegner an das FG und beantragte die Freigabe der Soforthilfe.<\/li>\n<li>Sein Unternehmen sei drei Jahre alt und vor der Corona-Krise &#8222;gesund&#8220; gewesen. Seine Existenz sei definitiv bedroht. Bis auf kleinere Auftr\u00e4ge sei alles weggebrochen. Deshalb habe er die Soforthilfe beantragt. Er k\u00f6nne seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt f\u00fcr seine bei der Ehefrau lebende Tochter nicht mehr sicherstellen. F\u00fcr seine Krankenversicherung fielen 240\u00a0\u20ac monatlich an. Seine Warmmiete liege bei 460\u00a0\u20ac. Hinzu k\u00e4men laufende Kosten f\u00fcr Strom, Telefon und Versicherungen. F\u00fcr seine berufliche T\u00e4tigkeit habe er f\u00fcr 100\u00a0\u20ac monatlich zwei Garagen angemietet. Er sei zudem auf einen LKW angewiesen. F\u00fcr diesen entrichte er eine monatliche Rate von 120\u00a0\u20ac, die er abzahlen m\u00fcsse. Die Kfz-Versicherung betrage 146,20\u00a0\u20ac pro Monat. Zum Betanken des LKWs fielen ca. 500\u00a0\u20ac pro Monat an, wenn sein Auftragsvolumen stimme. Auch in der Corona-Zeit sei er zur Erledigung kleinerer Auftr\u00e4ge auf seinen LKW angewiesen. Jetzt sei auch noch der Turbolader seines LKWs defekt. Die Kosten f\u00fcr den Einbau des Turboladers betr\u00fcgen 1.600\u00a0\u20ac. Ohne die Auswirkungen der Corona-Pandemie h\u00e4tte er die Reparatur aus dem Ergebnis seiner laufenden Auftr\u00e4ge decken k\u00f6nnen. Aktuell sei dies jedoch nicht m\u00f6glich. Zudem seien die Steuerschulden, die der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung zugrunde l\u00e4gen, solche seiner Ehefrau aus deren damaliger Selbst\u00e4ndigkeit. Aus seinem jetzigen Unternehmen best\u00fcnden keine Steuerschulden. Er sei dringend auf die Unterst\u00fctzungsleistung angewiesen. Ihm sei bekannt, dass er Gelder, die er in den drei Monaten seit der Bewilligung nicht ben\u00f6tige, an die Bezirksregierung zur\u00fcckerstatten m\u00fcsse. Die Vollstreckung bedrohe seine pers\u00f6nliche und wirtschaftliche Existenz, die er sich m\u00fchsam aufgebaut habe.<\/li>\n<li>Das FA vertrat die Ansicht, dass mangels Legaldefinition der &#8222;Relevanz f\u00fcr die Existenzsicherung&#8220; die Tilgung von \u00e4lteren Steueranspr\u00fcchen nicht einer etwaigen Zweckbindung der Corona-Soforthilfe widerspr\u00e4che.<\/li>\n<li>Das FG legte das Begehren des Antragsgegners als Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach \u00a7\u00a0258 AO aus und gab ihm mit Beschluss vom 08.06.2020\u00a0&#8211; 11\u00a0V\u00a01541\/20\u00a0AO, der Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens VII\u00a0B\u00a078\/20 ist, statt. Der Anordnungsanspruch erg\u00e4be sich aus \u00a7\u00a0258 AO. Die auch nur teilweise Einziehung der Corona-Soforthilfe durch das FA f\u00fchre zu einem unangemessenen Nachteil f\u00fcr den Antragsgegner. Die Corona-Soforthilfe sei eine nicht der Pf\u00e4ndung unterworfene Forderung nach \u00a7\u00a0851 Abs.\u00a01 ZPO, weil sie zweckgebunden sei. Sie werde ausschlie\u00dflich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbst\u00e4ndigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gezahlt. Sie diene insbesondere der \u00dcberbr\u00fcckung von Liquidit\u00e4tsengp\u00e4ssen, die seit dem 01.03.2020 entstanden seien und nicht der Befriedigung von Gl\u00e4ubigeranspr\u00fcchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien. Es komme nicht darauf an, ob der Antragsgegner die Corona-Soforthilfe rechtm\u00e4\u00dfig erlangt habe. Es liege auch ein Anordnungsanspruch vor, weil die Existenz des Gesch\u00e4ftsbetriebes des Antragsgegners ohne den begehrten Zugriff auf die Corona-Soforthilfe gef\u00e4hrdet sei.<\/li>\n<li>Zur Erreichung des mit der Corona-Soforthilfe verfolgten Zwecks seien die Pf\u00e4ndung und die Einziehungsrechte des FA dahingehend zu modifizieren, dass diese sich nicht auf die gutgeschriebenen 9.000\u00a0\u20ac beziehen. Hierzu sei jedoch nicht die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung aufzuheben, was zu einem &#8222;Rangverlust&#8220; f\u00fchren w\u00fcrde. Vielmehr sei das FA verpflichtet, die Freigabe zu erkl\u00e4ren. Sollte der Betrag bereits (teilweise) an das FA ausgezahlt worden sein, so habe das FA den Betrag auf das Konto des Antragsgegners zur\u00fcckzu\u00fcberweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in juris ver\u00f6ffentlichten Beschluss vom 08.06.2020\u00a0&#8211; 11\u00a0V\u00a01541\/20\u00a0AO verwiesen.<\/li>\n<li>Am 10.06.2020 ging bei dem FA ein Betrag in H\u00f6he von 5.818,16\u00a0\u20ac aus der dem Antragsgegner bewilligten Corona-Soforthilfe ein.<\/li>\n<li>Gegen den Beschluss vom 08.06.2020\u00a0&#8211; 11\u00a0V\u00a01541\/20\u00a0AO legte das FA Beschwerde ein, welcher das FG mit Beschluss vom 19.06.2020 nicht abhalf. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az.\u00a0VII\u00a0B\u00a078\/20 gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Zugleich beantragte das FA, die Vollziehung des genannten Beschlusses vom 08.06.2020 bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Beschwerdeverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0131 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Diesen Antrag lehnte das FG mit Beschluss vom 19.06.2020\u00a0&#8211; 11\u00a0V\u00a01720\/20\u00a0AO ab und lie\u00df hiergegen wiederum die Beschwerde zu. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.06.2020\u00a0&#8211; 11\u00a0V\u00a01541\/20\u00a0AO habe bei der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung keine Aussicht auf Erfolg. Dar\u00fcber hinaus sei die sofortige Beschr\u00e4nkung der Vollstreckung unmittelbar notwendig, damit der Antragsgegner im Bewilligungszeitraum \u00fcber die Corona-Soforthilfe verf\u00fcgen und seine durch die Pandemie entstandenen wirtschaftlichen Engp\u00e4sse kompensieren k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Das FA richtete nunmehr einen Antrag, die Vollziehung des genannten Beschlusses vom 08.06.2020 bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Beschwerdeverfahren auszusetzen, direkt an den BFH und legte hilfsweise Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 19.06.2020\u00a0&#8211; 11\u00a0V\u00a01720\/20\u00a0AO ein. Gegen die Annahme einer Zweckbindung und damit einer Unpf\u00e4ndbarkeit der Corona-Soforthilfe spreche, dass die Gerichte F\u00f6rderrichtlinien nicht eigenst\u00e4ndig auslegen d\u00fcrften (BFH-Urteil vom 13.01.2005\u00a0&#8211; V\u00a0R\u00a035\/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2008\u00a0&#8211; 7\u00a0B\u00a038\/08, juris). Die im Bewilligungsbescheid enthaltene Formulierung betreffe nur die zweckentsprechende Verwendung der Mittel, f\u00fchre jedoch nicht zu einer Zweckbindung. Das FA zweifelt im \u00dcbrigen den Anspruch des Antragsgegners auf die Corona-Soforthilfe an, weil sich dieser ausweislich der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung vom 17.04.2019 bereits vor dem 01.03.2020 in einem Liquidit\u00e4tsengpass befand. Wenn jedoch kein Anspruch bestehe, k\u00f6nne die Corona-Soforthilfe ihren Zweck auch nicht erf\u00fcllen. Erg\u00e4nzend wies das FA darauf hin, dass das nordrhein-westf\u00e4lische Soforthilfeprogramm eine Sonderregelung f\u00fcr die Bestreitung von Lebenshaltungskosten bzw. fiktiven Unternehmerlohn vorsehe. Jedenfalls in diesem Umfang k\u00f6nne \u00a7\u00a0851 ZPO nicht greifen, weil unter den Begriff Lebenshaltungskosten bzw. fiktiver Unternehmerlohn jegliche Ausgaben fielen und damit auch Altverbindlichkeiten.<\/li>\n<li>Das FA habe zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache den Beschluss vom 08.06.2020\u00a0-11\u00a0V\u00a01541\/20\u00a0AO bislang nicht befolgt. In Anbetracht der bei dem Antragsgegner verbliebenen 3.181,84\u00a0\u20ac d\u00fcrfe von einer Gef\u00e4hrdung der Betriebsfortf\u00fchrung nicht auszugehen sein. \u00dcberdies sichere bereits das Pf\u00e4ndungsschutzkonto den Lebensunterhalt (FG N\u00fcrnberg, Beschluss vom 11.10.2007\u00a0&#8211; 3\u00a0V\u00a01280\/2007, juris).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<ol>\n<li>Der Antrag des FA ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0131 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 FGO i.V.m. \u00a7\u00a0570 Abs.\u00a03 ZPO zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der direkt an den BFH gerichtete Antrag, die Vollziehung des Beschlusses des FG M\u00fcnster vom 08.06.2020\u00a0&#8211; 11\u00a0V\u00a01541\/20\u00a0AO auszusetzen, ist statthaft.<\/li>\n<li>Auch wenn nach dem Wortlaut des \u00a7\u00a0131 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 FGO lediglich das FG, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, \u00fcber die AdV der angefochtenen Entscheidung bestimmen kann, geht das Recht zur Entscheidung \u00fcber einen solchen Eilantrag nach dem Zweck des Beschwerdeverfahrens in analoger Anwendung des \u00a7\u00a0570 Abs.\u00a03 ZPO (i.V.m. \u00a7\u00a0155 FGO) auf den BFH \u00fcber, sobald das FG diesem die Beschwerde vorlegt (ausf\u00fchrlich hierzu Senatsbeschluss vom 18.12.1984\u00a0&#8211; VII\u00a0S\u00a025\/84, BFHE 142, 427, BStBl II 1985, 221; zuletzt BFH-Beschluss vom 17.07.2012\u00a0&#8211; X\u00a0S\u00a024\/12, BFH\/NV 2012, 1638; Bergkemper in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, \u00a7\u00a0131 FGO Rz\u00a016).<\/li>\n<li>Gegen den Beschluss des FG M\u00fcnster vom 08.06.2020\u00a0&#8211; 11\u00a0V\u00a01541\/20\u00a0AO stand dem FA aufgrund der Zulassung des FG die Beschwerde zu, welche mit Schriftsatz vom 18.06.2020 beim FG eingelegt wurde. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 19.06.2020\u00a0&#8211; 11\u00a0V\u00a01541\/20\u00a0AO dem BFH vorgelegt, so dass nunmehr der BFH f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die AdV des Beschlusses zust\u00e4ndig ist.<\/li>\n<li>Der Antrag auf AdV des Beschlusses ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>a) Die Entscheidung \u00fcber den Antrag ist aufgrund summarischer Pr\u00fcfung und Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde und der beiderseitigen Interessen der Beteiligten nach dem jeweiligen Sach- und Rechtsstand zu treffen. Sie ergeht in erster Linie aufgrund einer Rechtm\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung, nicht lediglich aufgrund einer Folgenabw\u00e4gung (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2012, 1638).<\/li>\n<li>Bei summarischer Betrachtung ist der Beschluss des FG vom 08.06.2020\u00a0&#8211; 11\u00a0V\u00a01541\/20\u00a0AO rechtm\u00e4\u00dfig, so dass zur AdV kein Anlass besteht.<\/li>\n<li>b) Das FG hat das Begehren des Antragsgegners als Antrag nach \u00a7\u00a0258 AO ausgelegt und im einstweiligen Rechtsschutz entschieden. Diese Auslegung begegnet keinen Bedenken, denn es geht dem Antragsgegner ausweislich seiner Schrifts\u00e4tze vom 28.05.2020 an das FG und vom 15.05.2020 an das FA um eine Freigabe der Corona-Soforthilfe, um \u00fcber das Geld tats\u00e4chlich verf\u00fcgen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>c) Das FG hat zutreffend einen Anordnungsanspruch aus \u00a7\u00a0258 AO bejaht, weil es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach \u00a7\u00a0851 Abs.\u00a01 ZPO nicht pf\u00e4ndbare Forderung handelte und demzufolge der entsprechende Betrag auf dem Konto des Antragsgegners nicht pf\u00e4ndbar war.<\/li>\n<li>Nach \u00a7\u00a0851 Abs.\u00a01 ZPO ist eine Forderung nur pf\u00e4ndbar, wenn sie \u00fcbertragbar ist. Damit verweist \u00a7\u00a0851 Abs.\u00a01 ZPO u.a. auf die Regelung des \u00a7\u00a0399 Alternative\u00a01 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211;BGB&#8211; (Beschl\u00fcsse des Bundesgerichtshofs &#8211;BGH&#8211; vom 08.11.2017\u00a0&#8211; VII\u00a0ZB\u00a09\/15, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht &#8211;ZInsO&#8211; 2018, 92; vom 30.04.2020\u00a0&#8211; VII\u00a0ZB\u00a082\/17, juris). Un\u00fcbertragbar ist eine Forderung, wenn der Gl\u00e4ubigerwechsel den Inhalt der Leistung \u00e4ndern w\u00fcrde. Darunter f\u00e4llt auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung geh\u00f6rt (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 33.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a0851 Rz\u00a03). Zu den nur im Rahmen ihrer Zweckbindung pf\u00e4ndbaren Forderungen k\u00f6nnen auch staatliche Subventionszahlungen geh\u00f6ren (M\u00fcnchKommZPO\/Smid, 5.\u00a0Aufl. 2016, ZPO \u00a7\u00a0851 Rz\u00a09; BGH-Urteile vom 19.09.1957\u00a0&#8211; VII\u00a0ZR\u00a0423\/56, BGHZ\u00a025, 211; vom 29.10.1969\u00a0&#8211; I\u00a0ZR\u00a072\/67, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 1970, 210).<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Corona-Soforthilfe ausweislich der ihr zugrunde liegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen (so ausdr\u00fccklich BeckOK ZPO\/Riedel, 36.\u00a0Ed. [01.03.2020], ZPO \u00a7\u00a0851 Rn.\u00a010; FG M\u00fcnster, Beschluss vom 13.05.2020\u00a0&#8211; 1\u00a0V\u00a01286\/20\u00a0AO, juris; Amtsgericht Passau, Beschluss vom 07.05.2020\u00a0&#8211; 4\u00a0M\u00a01551\/20, juris, Rz\u00a06; Landgericht K\u00f6ln, Beschluss vom 23.04.2020\u00a0&#8211; 39\u00a0T\u00a057\/20, ZInsO 2020, 1028, Rz\u00a018). Den Gerichten ist es nicht verwehrt, zur Beurteilung der Zweckbindung der Corona-Soforthilfe die Programme des Bundes und der L\u00e4nder oder andere Bestimmungen heranzuziehen. Die vom FA zitierten Entscheidungen des BFH zur Auslegung von Verwaltungsentscheidungen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460) betreffen einen anderen Fall.<\/li>\n<li>Ausweislich des Bescheids und der zugrunde liegenden Programme des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen dient die Corona-Soforthilfe, bei der es sich um eine Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung ohne Rechtsanspruch handelt (1.2 und 1.3 NRW-Soforthilfe 2020, Ministerialblatt &#8211;MinBl&#8211; Nordrhein-Westfalen 2020, S.\u00a0360), der Abmilderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbst\u00e4ndigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie soll insbesondere Liquidit\u00e4tsengp\u00e4sse, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind, \u00fcberbr\u00fccken. Ausdr\u00fccklich nicht umfasst sind nach dem Bescheid vor dem 01.03.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquidit\u00e4tsengp\u00e4sse. Aus den Bestimmungen zur Beihilfegew\u00e4hrung hat das FG zutreffend geschlussfolgert, dass die Corona-Soforthilfe jedenfalls nicht der Befriedigung von Gl\u00e4ubigeranspr\u00fcchen dient, die &#8211;wie im Streitfall&#8211; vor dem 01.03.2020 entstanden sind, sondern nur solchen, die seit dem 01.03.2020 entstanden sind. Die Mittel sind zur Finanzierung von Verbindlichkeiten f\u00fcr fortlaufende erwerbsm\u00e4\u00dfige Sach- und Finanzausgaben vorgesehen, wobei die Entscheidung dar\u00fcber, welche Ausgaben damit get\u00e4tigt werden und in welcher Reihenfolge damit Forderungen erf\u00fcllt werden, nach den F\u00f6rderbestimmungen allein dem Empf\u00e4nger der Soforthilfe obliegt, der eine zweckentsprechende Verwendung sp\u00e4ter auch zu verantworten hat. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls bei summarischer Pr\u00fcfung im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das FG den Anspruch auf Soforthilfe als i.S. des \u00a7 851 Abs.\u00a01 ZPO aufgrund der Zweckbindung nicht \u00fcbertragbar und damit unpf\u00e4ndbar angesehen und diesen Gedanken auch auf die bereits ausgezahlten Mittel \u00fcbertragen hat.<\/li>\n<li>Auch soweit der Antragsgegner nach 5.3. Abs.\u00a03 NRW-Soforthilfe 2020 (MinBl Nordrhein-Westfalen 2020, S.\u00a0360) f\u00fcr seinen fiktiven Unternehmerlohn 2.000\u00a0\u20ac ansetzen darf, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe lediglich um einen pf\u00e4ndbaren Lohnersatz handelt, so dass die Pf\u00e4ndung und Einziehung der Corona-Soforthilfe zugunsten des FA als Altgl\u00e4ubiger keinen rechtlichen Bedenken begegneten.<\/li>\n<li>Die dargestellte Zweckbindung entfiele im \u00dcbrigen nicht (r\u00fcckwirkend), wenn dem Antragsgegner mangels Vorliegens der Beihilfevoraussetzungen diese Beihilfe nicht zust\u00fcnde und er sie zur\u00fcckzahlen m\u00fcsste. Im \u00dcbrigen ist es nicht Aufgabe des FG und des beschlie\u00dfenden Senats, diese Voraussetzungen im vorliegenden summarischen Verfahren zu pr\u00fcfen. Diese Pr\u00fcfung obliegt im Nachhinein dem Beihilfegeber entsprechend der Nebenbestimmungen nach Einreichung eines Verwendungsnachweises. Dabei kann der Senat auch dahingestellt lassen, ob die im Ergebnis erfolgte Tilgung von Altschulden gegen\u00fcber dem FA zu einem R\u00fcckforderungsanspruch des Beihilfegebers gegen den Antragsgegner f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Eine Forderung kann trotz ihrer Zweckgebundenheit pf\u00e4ndbar sein, wenn sie durch die Vollstreckungsma\u00dfnahme ihrer Zweckbestimmung zugef\u00fchrt werden soll. Im Streitfall ist das FA jedoch nicht als sog. Anlassgl\u00e4ubiger anzusehen, dem die Vollstreckung gestattet gewesen w\u00e4re. Denn wie bereits dargestellt, soll die Corona-Soforthilfe zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgel\u00f6sten Liquidit\u00e4tsengp\u00e4sse dienen. Der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung lagen jedoch Umsatzsteuerforderungen betreffend das Jahr 2015 einschlie\u00dflich Nebenanspr\u00fcchen zugrunde. Deshalb besteht kein Zusammenhang zu der durch die Corona-Pandemie ausgel\u00f6sten Liquidit\u00e4tskrise des Antragsgegners.<\/li>\n<li>Da hiernach die Forderung des Antragsgegners auf die Corona-Soforthilfe und &#8211;nach deren \u00dcberweisung auf das Bankkonto&#8211; gegen die kontof\u00fchrende Bank gem\u00e4\u00df \u00a7 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. \u00a7 399 Alternative\u00a01 BGB im Hinblick auf ihre Zweckbindung nicht pf\u00e4ndbar war bzw. ist (vgl. BGH-Beschluss vom 05.11.2004\u00a0&#8211; IXa\u00a0ZB\u00a017\/04, Wertpapier-Mitteilungen, Teil IV, 2005, 181), kann der Senat offenlassen, ob durch Ziffer\u00a03. des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19.03.2020 (BStBl II 2020, 262) das in \u00a7\u00a0258 AO einger\u00e4umte Ermessen in einer die Verwaltung selbstbindenden Weise dahin gelenkt wird, dass bei nicht nur unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen von der Vollstreckung f\u00e4lliger Steuerforderungen abgesehen werden soll und ob das &#8222;Absehen&#8220; von Vollstreckungsma\u00dfnahmen nach Ziffer\u00a03. auch Vollstreckungsma\u00dfnahmen umfasst, die bereits vor Erlass des BMF-Schreibens ausgebracht worden sind, weil anderenfalls &#8211;entgegen Art.\u00a03 Abs.\u00a01 des Grundgesetzes (GG)&#8211; eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung\u00a0\u00a0vorl\u00e4ge (so FG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 29.05.2020\u00a0&#8211; 9\u00a0V\u00a0754\/20\u00a0AE\u00a0(KV), juris, Rz\u00a034; Rothb\u00e4cher, Der Vollstreckungsaufschub gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0258\u00a0AO als Teil des Schutzschilds in der Corona-Krise, Deutsches Steuerrecht 2020, 1014, 1020; Katemann, Stundungsantr\u00e4ge und Vollstreckungsma\u00dfnahmen in Zeiten der Corona-Krise, AO-Steuerberater 2020, 223, 228).<\/li>\n<li>d) Das FG hat zutreffend einen Anordnungsgrund angenommen.<\/li>\n<li>Begehrt ein Vollstreckungsschuldner die Abwehr von Vollstreckungsma\u00dfnahmen und beruft er sich dabei auf \u00a7\u00a0258 AO, so besteht ein Anordnungsgrund nur bei au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden, z.B. Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgef\u00e4hrdung (Loose in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, \u00a7\u00a0114 FGO Rz\u00a029; FG K\u00f6ln, Beschluss vom 01.02.2018\u00a0&#8211; 11\u00a0V\u00a03169\/17, juris). Diese Umst\u00e4nde m\u00fcssen \u00fcber die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind.<\/li>\n<li>Hierzu hat das FG bei summarischer Pr\u00fcfung nachvollziehbar ausgef\u00fchrt, dass der Antragsgegner ohne die Corona-Soforthilfe die laufenden Kosten seines Gesch\u00e4ftsbetriebs nicht befriedigen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>e) Die Entscheidung des FG &#8211;insbesondere die Anordnung an das FA, den bereits gutgeschriebenen Betrag zur\u00fcckzu\u00fcberweisen&#8211; erweist sich bei der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung nicht als unzul\u00e4ssige Vorwegnahme der Hauptsache.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich darf die einstweilige Anordnung zwar die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art.\u00a019 Abs.\u00a04 GG) dann, wenn ohne vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entst\u00fcnden, zu deren nachtr\u00e4glicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage w\u00e4re (Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1977\u00a0&#8211; 2\u00a0BvR\u00a042\/76, BVerfGE 46, 166, und vom 25.10.1988\u00a0&#8211; 2\u00a0BvR\u00a0745\/88, BVerfGE 79, 69; Senatsbeschluss vom 27.01.2016\u00a0&#8211; VII\u00a0B\u00a0119\/15, BFH\/NV 2016, 1586, Rz\u00a039).<\/li>\n<li>Dass das FG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 08.06.2020 einen derartigen Ausnahmefall angenommen hat, ist bei summarischer Pr\u00fcfung nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>Auch unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen Interessen ist der Antrag auf AdV abzulehnen. Hierbei ber\u00fccksichtigt der Senat insbesondere, dass das FA die Corona-Soforthilfe auf den Beschluss des FG nicht unverz\u00fcglich zur\u00fcck\u00fcberwiesen hat, obwohl der Bewilligungszeitraum am 06.07.2020 endete und der Antragsgegner auf die Mittel angewiesen war.<\/li>\n<li>Bei der Entscheidung \u00fcber die einstweilige AdV handelt es sich um ein Nebenverfahren zum Beschwerdeverfahren VII\u00a0B\u00a078\/20, in dem keine (zus\u00e4tzliche) Kostenentscheidung zu treffen ist (BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.07.2008\u00a0&#8211; VI\u00a0S\u00a08\/08, juris, und in BFH\/NV 2012, 1638).<\/li>\n<li>Die hilfsweise erhobene Beschwerde gegen die (vorherige) Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden konnte und dies im Streitfall auch geschehen ist (vgl. Bergkemper in HHSp, \u00a7\u00a0131 FGO Rz\u00a020).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 08. Juni 2020, Az: 11 V 1541\/20 AO Leits\u00e4tze NV: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach \u00a7 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. \u00a7 399 Alternative 1 BGB regelm\u00e4\u00dfig nicht pf\u00e4ndbare Forderung. NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"yasr_overall_rating":0,"yasr_post_is_review":"","yasr_auto_insert_disabled":"","yasr_review_type":""},"categories":[1],"tags":[6294,6299,6300,6296,6295,6293,6297,6298],"yasr_visitor_votes":{"stars_attributes":{"read_only":false,"span_bottom":false},"number_of_votes":0,"sum_votes":0},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3099"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3099"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3099\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3102,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3099\/revisions\/3102"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3099"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3099"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3099"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}