{"id":2957,"date":"2020-07-30T12:27:23","date_gmt":"2020-07-30T10:27:23","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2957"},"modified":"2020-07-30T12:32:07","modified_gmt":"2020-07-30T10:32:07","slug":"coronabedingte-untersagung-von-betrieben-der-erotischen-massage-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2957","title":{"rendered":"Coronabedingte Untersagung von Betrieben der erotischen Massage"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>Es sei unter Ber\u00fccksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens, aber auch des von dem Land eigens f\u00fcr diese Betriebe entwickelten Hygienekonzepts nicht mit dem f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad feststellbar, dass die Untersagung erotischer Einrichtungen offensichtlich ermessenfehlerhaft sei. Den Infektionsgefahren bei der Erbringung von Massagen als sexuellen Dienstleistungen k\u00f6nne nicht in vergleichbarer Weise effektiv wie bei anderen k\u00f6rpernahen Dienstleistungen (z.B. medizinische Massagepraxen, Kosmetikstudios, Saunen) durch Hygienebeschr\u00e4nkungen vorgebeugt werden. Deren tats\u00e4chliche Umsetzung in der Realit\u00e4t m\u00fcsse angezweifelt werden. Ihre Einhaltung in der Praxis sei zudem nur schwer zu \u00fcberwachen. Dies gelte auch hinsichtlich der Kontakterfassung von Kunden zur Nachverfolgung von Infektionsketten. Insoweit stelle das Bed\u00fcrfnis der Kunden solcher Einrichtungen nach Diskretion ein besonderes \u00dcberwachungsproblem dar. Das drohende Kontrolldefizit im Zusammenhang etwa mit der \u00dcberpr\u00fcfung von Kontaktdaten lasse es (noch) als gerechtfertigt erscheinen, dass das Land von einer zun\u00e4chst beabsichtigten \u00d6ffnung von Prostitutionsst\u00e4tten, Bordellen und \u00e4hnlichen Einrichtungen innerhalb weniger Tage wieder Abstand genommen habe.<\/p>\n<p>(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 14. Juli 2020, 1 L 445\/20.MZ)<\/p>\n<p>Das Urteil nachfolgend in der Ver\u00f6ffentlichungsfassung:<\/p>\n<p>1 L 445\/20.MZ VERWALTUNGSGERICHT MAINZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit &#8211; Antragstellerin &#8211; Prozessbevollm\u00e4chtigte: g e g e n &#8211; Antragsgegner &#8211; Prozessbevollm\u00e4chtigte: w e g e n Streitigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz hier: Betrieb einer Prostitutionsst\u00e4tte nach der 10. CoBeLVO &#8211; 2 &#8211; &#8211; 3 &#8211; hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 14. Juli 2020, an der teilgenommen haben Richter am Verwaltungsgericht Ermlich Richter am Verwaltungsgericht Dr. Milker Richterin Assion beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 \u20ac festgesetzt. G r \u00fc n d e Der Antrag der Antragstellerin, der bei sachgerechter Auslegung ihres Begehrens (\u00a7\u00a7 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung \u2013 VwGO \u2013) darauf gerichtet ist, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass \u00a7 4 Nr. 3 der 10. Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (10. CoBeLVO) vom 19. Juni 2020 (GVBl. S. 267) in Gestalt der Ersten Landesverordnung zur \u00c4nderung der 10. Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 299) dem Betrieb ihrer Prostitutionsst\u00e4tte nicht entgegensteht, hat keinen Erfolg. I) Der Antrag ist zul\u00e4ssig. 1) Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Es ist anerkannt, dass ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis auch durch eine einstweilige Anordnung nach \u00a7 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festgestellt werden kann (vgl. OVG RP, Beschl\u00fcsse vom 6. Juli 2020 \u2013 6 B 10669\/20.OVG \u2013, S. 2 BA, und vom 29. August 2018 \u2013 6 B 10774\/18 \u2013, GewArch 2019, 147 = juris Rn. 6) . Ein solches streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7 43 Abs. 1 VwGO ist vorliegend gegeben. &#8211; 3 &#8211; &#8211; 4 &#8211; Zwischen den Beteiligten besteht ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis, da die Anwendung von \u00a7 4 Nr. 3 der 10 CoBeLVO auf einen bestimmten Lebenssachverhalt, n\u00e4mlich den von der Antragstellerin beabsichtigten Betrieb ihrer Prostitutionsst\u00e4tte, streitig ist und sich hieraus Folgen f\u00fcr die Rechte und Pflichten der Beteiligten ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 \u2013 8 C 19\/09 \u2013, BVerwGE 136, 54 = juris Rn. 24 f.). Das Begehren der Antragstellerin richtet sich auch nicht auf die Feststellung der Ung\u00fcltigkeit der betreffenden Norm, so dass der begehrten einstweiligen Anordnung auch nicht die Sperrwirkung des \u00a7 47 VwGO entgegen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O. = juris Rn. 25). Da sich aus \u00a7 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO eine unmittelbare (bu\u00dfgeldbewehrte, \u00a7 23 Nr. 13 der 10. CoBeLVO) Verpflichtung ergibt und eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Ma\u00dfnahmen des Verwaltungsvollzugs insoweit grunds\u00e4tzlich nicht vorgesehen ist, konnte sich der Antrag auch direkt gegen den Normgeber richten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O. = juris Rn. 30 Posser\/Wolff, VwGO, Stand: 04\/2020, \u00a7 43 Rn. 30; Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, \u00a7 43 Rn. 68). 2) Die Antragstellerin ist auch in entsprechender Anwendung von \u00a7 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da sie geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die in \u00a7 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO verf\u00fcgte Schlie\u00dfung von Prostitutionsst\u00e4tten, Bordellen und \u00e4hnlichen Einrichtungen l\u00e4sst es m\u00f6glich erscheinen, dass die Antragstellerin dem Grundrecht der Berufsaus\u00fcbungsfreiheit aus Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz \u2013 GG \u2013i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und auch in dem durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermittelten allgemeinen Gleichheitsgrundrecht verletzt ist. 3) Auch im \u00dcbrigen sind die Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen gegeben, insbesondere ist ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis anzunehmen, denn das Verbot in \u00a7 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO bezieht sich ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nach auf die \u00d6ffnung von \u201eProstitutionsst\u00e4tten, Bordellen und \u00e4hnlichen Einrichtungen\u201c und damit auf Einrichtungen, wie sie die Antragstellerin betreibt. 4) Das erkennende Gericht ist nach \u00a7 123 Abs. 2 i.V.m. \u00a7\u00a7 45, 52 Nr. 5 VwGO als Gericht des Hauptsacheverfahrens (1 K 444\/20.MZ) sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. &#8211; 4 &#8211; &#8211; 5 &#8211; II) Der Antrag ist allerdings unbegr\u00fcndet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen (auch) zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zul\u00e4ssig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverh\u00e4ltnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbed\u00fcrftigkeit) sind glaubhaft zu machen (\u00a7 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \u00a7 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung \u2013 ZPO \u2013). Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen (vgl. Kopp\/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, \u00a7 123, Rn. 23 ff.; Schoch in: Schoch\/Schneider\/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 07\/2019, \u00a7 123 Rn. 132). 1) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Ordnungswidrigkeit des Anbietens sexueller Dienstleistungen (\u00a7 73 Abs. 1 a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz \u2013 IfSG \u2013 i.V.m. \u00a7 23 Nr. 13 der 10. CoBeLVO) und angesichts des Umstandes, dass ein Abwarten einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in der Hauptsache der Antragstellerin im Hinblick auf zu erwartende weiterlaufende Fixkosten (Miete, Nebenkosten, Arbeitnehmergehalt) sowie im Hinblick auf das Fehlen einer absehbaren \u00d6ffnungsperspektive \u2013 die 10. CoBeLVO gilt bis einschlie\u00dflich 31. August 2020 \u2013 nicht zumutbar ist, besteht eine besondere Eilbed\u00fcrftigkeit (vgl. VG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 30. Juni 2020 \u2013 7 L 1186\/20 \u2013, juris Rn. 23). 2) Die Antragstellerin hat indes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin begehrt hier bei sachgerechter Auslegung mit der einstweiligen Anordnung vorl\u00e4ufig das Gleiche, was sie dem Grunde nach auch in einem Hauptsacheverfahren beantragen m\u00fcsste, n\u00e4mlich die Feststellung, dass die Vorschriften der 10. CoBeLVO keine Verpflichtung zur Schlie\u00dfung der von ihr betriebenen Prostitutionsst\u00e4tte begr\u00fcnden, sodass eine grunds\u00e4tzlich dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung widersprechende \u2013 im Hinblick auf die Geltungsdauer der 10. CoBeLVO bis 31. August 2020 \u2013 voraussichtlich endg\u00fcltige Vorwegnahme der &#8211; 5 &#8211; &#8211; 6 &#8211; Hauptsache vorliegt. Um einen effektiven Rechtsschutz unter Beachtung der betroffenen Grundrechte zu gew\u00e4hrleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), kann das grunds\u00e4tzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Einzelfall ausnahmsweise nachrangig sein. Allerdings kann in einer solchen Konstellation die einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, insbesondere anders nicht abwendbaren Nachteilen f\u00fcr die Antragstellerin f\u00fchrt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg in der Hauptsache bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 \u2013 2 BvR 745\/88 \u2013, BVerfGE 79, 69 = juris Rn. 17; BVerwG; Urteil vom 18. April 2013 \u2013 10 C 9\/12 \u2013, BVerwGE 146, 189 = juris Rn. 22, und Beschluss vom 3. August 1999 \u2013 2 VR 1\/99 \u2013, BVerwGE 109, 258 = juris Rn. 24; OVG RP, Beschl\u00fcsse vom 11. Mai 2020 \u2013 2 B 10626\/20.OVG \u2013, S. 3 BA, und vom 22. August 2018 \u2013 2 B 11007\/19 \u2013, NVwZ-RR 2019, 42 = juris Rn. 5). Die Hauptsache, n\u00e4mlich die (vorl\u00e4ufige) Zulassung des Prostitutionsbetriebs der Antragsgegnerin, darf daher nur \u201evorweggenommen\u201c werden, wenn ihr das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist und eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr besteht, dass sich die Regelung in \u00a7 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO bei der im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes allein m\u00f6glichen summarischen Sach- und Rechtspr\u00fcfung als ermessensfehlerhaft darstellen w\u00fcrde. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn es l\u00e4sst sich jedenfalls nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen, dass sich das in \u00a7 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO enthaltene \u00d6ffnungsverbot f\u00fcr Prostitutionsst\u00e4tten, Bordelle und \u00e4hnliche Einrichtungen in Bezug auf den Betrieb der Antragstellerin auch insoweit als ermessensfehlerhaft erweist, als diese das Anbieten sogenannter \u201eerotischer Massagen\u201c beabsichtigt. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache k\u00f6nnen allenfalls als offen angesehen werden. a) \u00a7 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO beruht nach der im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes allein m\u00f6glichen summarischen Sach- und Rechtspr\u00fcfung auf einer hinreichenden Erm\u00e4chtigungsgrundlage. \u00a7 32 Satz 1 i.V.m. \u00a7 28 Abs. 1 IfSG erm\u00e4chtigt die Landesregierung, unter den Voraussetzungen, die f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach den &#8211; 6 &#8211; &#8211; 7 &#8211; \u00a7\u00a7 28 bis 31 IfSG ma\u00dfgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bek\u00e4mpfung \u00fcbertragbarer Krankheiten zu erlassen (\u00a7 32 Satz 1 IfSG). Werden Kranke, Krankheitsverd\u00e4chtige, Ansteckungsverd\u00e4chtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverd\u00e4chtig oder Ausscheider war, so trifft die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die notwendigen Schutzma\u00dfnahmen, insbesondere die in den \u00a7\u00a7 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung und Verbreitung \u00fcbertragbarer Krankheiten erforderlich ist (vgl. \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Im Hinblick auf die hiesige Anwendbarkeit der Erm\u00e4chtigungsgrundlage und deren generelle Vereinbarkeit mit h\u00f6herrangigem Recht bestehen im Rahmen des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahrens keine durchgreifenden Bedenken (vgl. dazu ausf\u00fchrlich Beschluss der Kammer vom 29. April 2020 \u2013 1 L 273\/20.MZ \u2013, juris, Rn. 25 ff.; ebenso OVG NW, Beschluss vom 25. Juni 2020 \u2013 13 B 800\/20.NE \u2013, juris Rn. 15 f.; OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020 \u2013 13 MN 211\/20 \u2013, juris Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 8. Juni 2020 \u2013 8 B 1446\/20.N \u2013, juris Rn. 27; S\u00e4chsOVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 \u2013 3 B 203\/20 \u2013, juris Rn. 13 [jeweils m.w.N.]). b) Das Ministerium f\u00fcr Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie \u2013 N&#8230;&#8230;&#8230; \u2013 war gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Satz 2 IfSG i.V.m. \u00a7 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchf\u00fchrung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. M\u00e4rz 2010 (GVBl. 2010, S. 55) f\u00fcr den Erlass der entsprechenden infektionsschutzrechtlichen Schlie\u00dfungsanordnung in der 10. CoBeLVO zust\u00e4ndig. Auch im \u00dcbrigen bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken. c) Die Voraussetzungen des \u00a7 32 Satz 1 i. V. m. \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG f\u00fcr die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Beschr\u00e4nkungen durch \u00a7 3 Nr. 3 der 10. CoBeLVO sind gegeben. Angesichts der nach wie vor fragilen Situation in Deutschland und auch in Rheinland-Pfalz geh\u00f6rt die streitgegenst\u00e4ndliche Schutzma\u00dfnahme \u2013 die vollst\u00e4ndige Schlie\u00dfung der Prostitutionsst\u00e4tten \u2013 zu den nach \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG notwendigen Ma\u00dfnahmen. Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts ist die Anzahl der neu \u00fcbermittelten F\u00e4lle derzeit zwar r\u00fcckl\u00e4ufig, gleichwohl wird die Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung weiterhin insgesamt als hoch, f\u00fcr Risikogruppen sogar als sehr hoch eingesch\u00e4tzt (vgl. www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Risikobewertung.html, abgerufen am 14. Juli 2020). Die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland bislang mit dem Corona-Virus infizierten Personen wird &#8211; 7 &#8211; &#8211; 8 &#8211; (Stand: 14. Juli 2020) inzwischen mit 199.375 sowie die Zahl der Todesf\u00e4lle mit 9.068 angegeben und die Zahl der Genesenen auf ca. 185.100 gesch\u00e4tzt (www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Situationsberichte\/2020- 07-11-de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 14. Juli 2020). Auf RheinlandPfalz bezogen sind nach Angaben des N&#8230;&#8230;&#8230; (Stand: 14. Juli 2020) insgesamt 7.209 Personen an Sars-CoV-2 erkrankt, wovon 236 Personen gestorben, 248 Personen aktuell infiziert sind und 6.725 Menschen als genesen gelten (vgl. https:\/\/N&#8230;&#8230;&#8230;.rlp.de\/de\/service\/presse\/detail\/news\/News\/detail\/informationder-landesregierung-zum-aktuellen-stand-hinsichtlich-des-coronavirus-aenderungder-10-c, abgerufen am 14. Juli 2020). Trotz der derzeit geringen Fallzahlen an Neuinfektionen (Stand: 14. Juli 2020: 412 bundesweit, 36 in Rheinland-Pfalz, vgl. Robert-Koch-Institut und Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz, jeweils a.a.O.) und eines R-Wertes von derzeit unter 1,0 sind weiterhin Schutzma\u00dfnahmen \u2013 wenn auch mittlerweile in gelockerter Form \u2013 notwendig. Denn auch wenn nach derzeitigen Erkenntnissen nur ein kleiner Teil der Erkrankungen schwer verl\u00e4uft, k\u00f6nnte eine ungebremste Erkrankungswelle aufgrund der bisher fehlenden sog. Herdenimmunit\u00e4t und nicht verf\u00fcgbarer Impfungen und spezifischer Therapien zu einer erheblichen Krankheitslast in Deutschland f\u00fchren, die selbst ein gut ausgestattetes Gesundheitsversorgungssystem, wie das deutsche, schnell an seine Kapazit\u00e4tsgrenzen gelangen lassen kann. Dieser Gefahr f\u00fcr das Gesundheitssystem und daran ankn\u00fcpfend f\u00fcr die Gesundheitsversorgung der Bev\u00f6lkerung kann derzeit, da auch in absehbarer Zeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verf\u00fcgung stehen werden, nur dadurch begegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie m\u00f6glich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum zu strecken und so daf\u00fcr zu sorgen, dass die Belastung auch am Gipfel einigerma\u00dfen zu bew\u00e4ltigen bleibt (vgl. zu alledem HessVGH, Beschluss vom 8. Juni 2020, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.). Zudem zeigen Ereignisse wie z.B. in G\u00fctersloh, G\u00f6ttingen, aber auch im Landkreis Germersheim, dass es bei Nichtbeachtung der Abstandsregeln und sonstigen Vorsichtsma\u00dfnahmen sehr schnell erneut zu gr\u00f6\u00dferen COVID-19-Ausbr\u00fcchen kommen kann, die \u2013 auch bei lokaler Begrenzung \u2013 das Gesundheitssystem vor besondere Herausforderungen stellen k\u00f6nnen. Die danach vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verpflichten die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zum Handeln (vgl. BR-Drs 566\/99, S. 169; BVerwG, Urteil vom 22. M\u00e4rz 2012 \u2013 3 C 16\/11 \u2013, &#8211; 8 &#8211; &#8211; 9 &#8211; BVerwGE 142, 205 = juris Rn. 23; OVG Nds, Beschluss vom 9. Juli 2020, a.a.O. Rn. 23). d) Es kann ferner auch nicht mit der vorliegend erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin mit der in \u00a7 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO angeordneten Schlie\u00dfung von Prostitutionsst\u00e4tten, Bordellen und \u00e4hnlichen Einrichtungen das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausge\u00fcbt hat. Hinsichtlich Art und Umfang der Bek\u00e4mpfungsma\u00dfnahmen \u2013 wie des Eingreifens \u2013 ist der Beh\u00f6rde Ermessen einger\u00e4umt (BR-Drs 566\/99 a.a.O.). Dem liegt die Erw\u00e4gung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzma\u00dfnahmen, die bei Auftreten einer \u00fcbertragbaren Krankheit in Frage kommen k\u00f6nnen, nicht im Vorfeld bestimmen l\u00e4sst. Der Gesetzgeber hat \u00a7 28 Abs. 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das beh\u00f6rdliche Ermessen wird dadurch beschr\u00e4nkt, dass es sich um notwendige Schutzma\u00dfnahmen handeln muss, n\u00e4mlich Ma\u00dfnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Dar\u00fcber hinaus sind dem Ermessen durch den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. M\u00e4rz 2012, a.a.O. = juris Rn. 24). Zu ber\u00fccksichtigen ist zudem, dass dem Verordnungsgeber bei der Bewertung der Gefahrenlage grunds\u00e4tzlich auch ein Einsch\u00e4tzungsspielraum (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. April 2020 \u2013 20 NE 20.688 \u2013, juris Rn. 45; Th\u00fcrOVG, Beschluss vom 9. April 2020 \u2013 3 EN 238\/20 \u2013, juris, Rn. 59; BremOVG, Beschluss vom 9. April 2020 \u2013 1 B 97\/20 \u2013, juris, Rn. 49) und zudem auch ein Typisierungs- und Pauschalisierungsspielraum zusteht, ohne allein wegen damit verbundener H\u00e4rten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu versto\u00dfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 \u2013 1 BvR 2310\/06 \u2013, NJW 2009, 209, Rn. 53 ff.; Th\u00fcrOVG, Beschluss vom 3. Juli 2020 \u2013 3 EN 391\/20 \u2013, juris Rn. 81; BremOVG, Beschluss vom 15. Juni 2020 \u2013 1 B 176\/20 \u2013, juris Rn. 38). Das Gericht hat sich dabei auf die Nachpr\u00fcfung zu beschr\u00e4nken, ob sich die administrative Beurteilung oder Einsch\u00e4tzung in dem gezogenen rechtlichen Rahmen h\u00e4lt; eine eigene Einsch\u00e4tzung ist nicht anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 \u2013 5 C 47\/95 \u2013, BVerwGE 102, 366 = juris Rn. 10). Die (Gefahren-)Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgef\u00fchrt wurde, der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begr\u00fcndet ist &#8211; 9 &#8211; &#8211; 10 &#8211; (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 \u2013 4 C 8\/09 u.a. \u2013, NVwZ 2012, 1314 = juris Rn. 59 m.w.N.; siehe auch Riese, in: Schoch\/Schneider\/Bier, a.a.O., \u00a7 114, Rn. 161). Sie muss im Ergebnis generell zumindest \u201eschl\u00fcssig und vertretbar\u201c sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 \u2013 8 CN 2\/14 \u2013, NVwZ 2016, 689 = juris Rn. 36). Die Gewichtung der betroffenen Grundrechte und staatlichen Schutzpflichten ist \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Einsch\u00e4tzungen des Antragsgegners \u2013 demgegen\u00fcber grunds\u00e4tzlich vollst\u00e4ndig gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 \u2013 8 CN 1\/16 \u2013, NVwZ 2017, 1713 = juris Rn. 17). Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich \u00a7 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO bei summarischer Sach- und Rechtspr\u00fcfung jedenfalls derzeit nicht als offensichtlich ermessensfehlerhaft. Vielmehr sind insoweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache allenfalls als offen anzusehen. aa) Zun\u00e4chst ist es nicht zu beanstanden, dass durch \u00a7 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO die Antragstellerin als Betreiberin der Prostitutionsst\u00e4tte in Anspruch genommen wird. Wird ein Kranker, Krankheitsverd\u00e4chtiger, Ansteckungsverd\u00e4chtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Beh\u00f6rde nicht dahin, dass allein Schutzma\u00dfnahmen gegen\u00fcber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift erm\u00f6glicht Regelungen gegen\u00fcber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Tr\u00e4ger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine \u00fcbertragbare Krankheit im Sinne von \u00a7 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen k\u00f6nnen. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine \u00fcbertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als St\u00f6rer anzusehen. Nach \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG k\u00f6nnen aber auch (sonstige) Dritte (Nichtst\u00f6rer) Adressat von Ma\u00dfnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu sch\u00fctzen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. Juni 2020, a.a.O. Rn. 30; OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 26 [jeweils m.w.N.]). bb) Durchgreifenden Ermessensfehlern begegnet die Vorschrift auch nicht in Bezug darauf, dass sie f\u00fcr alle von ihr erfassten Einrichtungen und damit auch f\u00fcr den Betrieb der Antragstellerin einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG &#8211; 10 &#8211; &#8211; 11 &#8211; gew\u00e4hrleistete Berufsaus\u00fcbungsfreiheit darstellt, denn es spricht vieles daf\u00fcr, dass dieser Eingriff \u2013 wie noch auszuf\u00fchren sein wird \u2013 auch weiterhin durch vern\u00fcnftige Erw\u00e4gungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. (1) Vorliegend d\u00fcrfte unstreitig sein, dass die mit \u00a7 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO verfolgte Schlie\u00dfung von Prostitutionsst\u00e4tten, Bordellen und \u00e4hnlichen Einrichtungen mit der Verhinderung einer \u00dcberlastung des Gesundheitssystems einen legitimen Zweck verfolgt (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 8. Juni 2020, a.a.O. Rn. 32) und zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie geeignet ist. Nach den derzeitigen Erkenntnissen verbreitet sich das Sars-CoV-2-Virus bei direkten pers\u00f6nlichen Kontakten insbesondere \u00fcber Sprechen, Husten oder Niesen im Wege einer Tr\u00f6pfcheninfektion besonders leicht. Bei der \u00dcbertragung spielen zudem Aerosole eine Rolle, die l\u00e4ngere Zeitin der Luft schweben und sich in geschlossenen R\u00e4umen verteilen sowie Distanzen von mehr als 2 m \u00fcberwinden k\u00f6nnen. Die dadurch entstehenden Ansteckungsgefahren sind zwar noch nicht abschlie\u00dfend untersucht. Das Robert-Koch-Institut geht unter Ber\u00fccksichtigung der bisher vorliegenden Studien aber davon aus, dass Sars-CoV-2-Viren \u00fcber Aerosole auch im gesellschaftlichen Umgang \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich sind nach gegenw\u00e4rtigen Erkenntnissen auch Schmierinfektionen durch das Ber\u00fchren derselben Gegenst\u00e4nde nicht auszuschlie\u00dfen, die zu neuen Infektionsketten f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. VG Trier, Beschluss vom 3. Juli 2020 \u2013 6 L 1935\/20.TR \u2013, S. 7 BA unter Bezugnahme auf den SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019, www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Steckbrief.html, abgerufen am 14. Juli 2020). Dass ein solches Infektionsrisiko insbesondere im Zusammenhang mit Dienstleistungen besteht, bei denen \u2013 wie bei erotischen Dienstleistungen \u2013 Abst\u00e4nde zwischen den Beteiligten nicht eingehalten werden k\u00f6nnen, bestreitet auch die Antragstellerin nicht. Vor diesem Hintergrund ist die durch \u00a7 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO angeordnete Schlie\u00dfung grunds\u00e4tzlich geeignet, das Infektionsrisiko zu vermindern, denn durch die damit erzielte erhebliche Kontaktbeschr\u00e4nkung wird das \u00dcbertragungsrisiko deutlich gesenkt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Juni 2020, a.a.O. Rn. 34). &#8211; 11 &#8211; &#8211; 12 &#8211; (2) Die mit \u00a7 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO verfolgte Ma\u00dfnahme d\u00fcrfte auch erforderlich sein; insbesondere sind keine gleicherma\u00dfen geeigneten milderen Ma\u00dfnahmen ersichtlich. Soweit demgegen\u00fcber die Antragstellerin darauf verweist, dass nur ein eingeschr\u00e4nktes Serviceangebot in Form von erotischen Massagen angeboten werden solle und sie ein eigenes Hygienekonzept erstellt habe, unter denen diese Massagen stattfinden sollen (vgl. Anlage AS 8 zur Antragsschrift vom 29. Juni 2020) und \u00fcberdies auf den \u201eMasterplan SARS-CoV-2 \u2013 Infektionsschutzkonzept Prostitutionsgewerbe\u201c des Unternehmerverbandes Erotik Gewerbe Deutschland (UEGD), Stand: 18. Mai 2020 (vgl. Anlage AS 6 zur Antragsschrift, a.a.O.) verweist, bestehen bei summarischer Sach- und Rechtspr\u00fcfung jedenfalls Zweifel, ob die darin enthaltenen Ma\u00dfnahmen (Mund-Nase-Bedeckung von Kunde und Dienstleister\/in, Nutzung von Einmalhandschuhen durch die Dienstleister\/innen, regelm\u00e4\u00dfige Reinigung und Desinfektion von R\u00e4umen und Gegenst\u00e4nden, L\u00fcftung der R\u00e4umlichkeiten, Abstandswahrung in den Vorr\u00e4umen und Erhebung von Kontaktdaten der Kunden, Termine nur nach Vereinbarung und in zeitlichem Abstand) in der Realit\u00e4t auch tats\u00e4chlich so umgesetzt werden. Selbst wenn die R\u00e4ume entsprechend diesem Konzept regelm\u00e4\u00dfig gereinigt, desinfiziert und gel\u00fcftet werden, erscheint die stringente Einhaltung der \u00fcbrigen, als wesentlich anzusehenden Schutzma\u00dfnahmen in Anbetracht der Besonderheiten bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen als zumindest zweifelhaft (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 41 [\u2026lebensfremd\u2026]; Hess.VGH, Beschluss vom 8. Juni 2020, a.a.O. Rn. 35; S\u00e4chsOVG, Beschluss vom 3. Juni 2020, a.a.O. Rn. 21; SaarlOVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 \u2013 2 B 201\/20 \u2013, juris Rn. 14 [\u2026insgesamt ungeeignet\u2026]). Insoweit ist zun\u00e4chst in den Blick zu nehmen, dass es sich bei dem Erotikgewerbe um ein Gewerbe handelt,das auf der Angebotsseite stark an kommerzialisierbaren und kommerzialisierten und wegen der Vielfalt sexueller Bed\u00fcrfnisse breit gef\u00e4cherten Kundenw\u00fcnschen hinsichtlich sexueller Dienstleistungen orientiert (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 41) und zudem von dem Kundenbed\u00fcrfnis nach Diskretion gepr\u00e4gt ist. Vor diesem Hintergrund ist bei lebensnaher Betrachtung durchaus die Annahme gerechtfertigt, dass eine wirksame Kontrolle \u2013 gerade auch durch den Betreiber der Prostitutionsst\u00e4tte \u2013 nicht effektiv gew\u00e4hrleistet sein d\u00fcrfte. Im Erotikgewerbe findet die Erbringung sexueller Dienstleitungen \u2013 bestimmte Erscheinungsformen wie etwa \u201eSwinger- oder P\u00e4rchenclubs\u201c ausgenommen \u2013 regelm\u00e4\u00dfig hinter \u201everschlossenen T\u00fcren\u201c statt, wo sich Kunde und Dienstleister\/in alleine aufhalten mit der Folge, dass die Einhaltung des Hygienekonzepts letztlich den &#8211; 12 &#8211; &#8211; 13 &#8211; Dienstleister\/innen und ihren Kunden \u00fcberlassen bleibt (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 8. Juni 2020, a.a.O. Rn. 35). Ber\u00fccksichtigt man zudem, dass die Palette erotischer Dienstleistungen in Prostitutionsst\u00e4tten\/Bordellen aus der Zeit vor Beginn der COVID-19-Pandemie nunmehr sehr stark eingeschr\u00e4nkt ist, erscheint die Annahme des Antragsgegners, dass bei vielen Besuchern der Wunsch bzw. das Bed\u00fcrfnis nach \u00fcber das angebotene Spektrum hinausgehenden Dienstleistungen nicht fernliegend ist, jedenfalls nicht abwegig. Ob derartigen Bed\u00fcrfnissen von denDienstleister\/innen \u2013 etwa gegen Aufpreis \u2013 w\u00e4hrend der Massage nachgegeben wird \u2013 l\u00e4sst sich auch von den Betreibern nicht effektiv kontrollieren (vgl. auch Saarl.OVG, Beschluss vom 3. Juni 2020, a.a.O. Rn. 14); insoweit stellt auch die von der Antragstellerin als Teil ihres Hygienekonzepts vorgelegte Unterweisung \u201eCorona-Verhaltensregeln f\u00fcr Sexarbeiter_innen und Mitarbeiter_innen\u201c (vgl. Anlage AS 16 zur Antragsschrift, a.a.O.) kein effektives Instrument zur Kontrolle der Einhaltung der Hygienevorschriften dar. Insoweit unterscheidet sich das nunmehr zur Verf\u00fcgung stehende Angebot an erotischen Dienstleistungen auch von anderen k\u00f6rpernahen Dienstleistungen (z.B. Wohlf\u00fchl- oder medizinische Massagen), deren Inhalte \u2013 abgesehen von den Rahmenbedingungen \u2013 (weitgehend) unver\u00e4ndert geblieben sind. Bedenken an einer hinreichenden Effektivit\u00e4t bestehen zur \u00dcberzeugung der Kammer auch hinsichtlich der in dem Hygienekonzept der Antragstellerin vorgesehenen Kontakterfassung zur Nachverfolgung. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der Prostitution in Deutschland um einen anerkannten Beruf handelt, ist der Bereich des Erotikgewerbes in erheblichem Ma\u00dfe von Diskretion gepr\u00e4gt, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass Besucher einer Prostitutionsst\u00e4tte aufgrund nach wie vor noch verbreiteter negativer gesellschaftlicher Wertungen eine gewisse Scheu an den Tag legen werden, ihre Daten korrekt anzugeben, um sich bei einer im Einzelfall erforderlichen telefonischen oder schriftlichen Nachverfolgung oder im Zusammenhang mit der Einleitung von Quarant\u00e4nema\u00dfnahmen nicht mit Fragen im Familien- oder Bekanntenkreis konfrontiert zu sehen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 41; Saarl. OVG, Beschluss vom 3. Juni 2020, a.a.O. Rn. 14). Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert dargetan, wie sie sicherstellen kann, dass die vom Kunden angegebenen Kontaktdaten auch korrekt sind; insbesondere l\u00e4sst sich derartiges nicht dem vorgelegten Merkblatt zu dem System \u201eDateSafe\u201c (vgl. Anlage AS 7 zur Antragsschrift, a.a.O). entnehmen, denn dieses &#8211; 13 &#8211; &#8211; 14 &#8211; gibt lediglich die Funktionsweise des Systems wieder. Hinzu kommt, dass \u2013 wie der Antragsgegner dargelegt hat \u2013 bei der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen infolge des Kundenbed\u00fcrfnisses nach Diskretion auch von einem r\u00e4umlich eher weiter gefassten Kundenkreis ausgegangen werden kann. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch in anderen Bereichen, in denen eine Kontaktdatenerfassung vorgesehen ist, unrichtige Kontaktdaten angegeben werden; im Gegensatz zu dem vom Wunsch nach Diskretion gepr\u00e4gten Erotikgewerbe erscheint indes die Wahrscheinlichkeit, dass Personen etwa bei der Inanspruchnahme gastronomischer, Leistungen oder Dienstleistungen im Bereich der K\u00f6rperpflege (\u00a7 6 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 7 Abs. 2 Satz 1 der 10. CoBeLVO) unrichtige Kontaktdaten angeben, eher gering. (3) Die Schlie\u00dfung f\u00fchrt auch nicht zu einer unangemessenen Belastung der Antragstellerin. Der mit der Schlie\u00dfung verbundene Eingriff in ihre Grundrechte manifestiert sich fraglos in erheblichen Umsatzeinbu\u00dfen, die geeignet sind, den Betrieb der Antragstellerin in eine wirtschaftliche Notlage zu st\u00fcrzen. Dem so gewichteten Eingriff stehen jedoch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gegen\u00fcber. Denn die den Eingriff bewirkende Ma\u00dfnahme ist zur Gew\u00e4hrleistung der Gesundheit der Bev\u00f6lkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \u00fcberragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 \u2013 1 BvR 3262\/07 u.a. \u2013, BVerfGE 121, 317 = juris Rn. 119 m.w.N.), angesichts des andauernden PandemieGeschehens derzeit noch notwendig. cc) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin d\u00fcrfte die in \u00a7 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO getroffene Regelung weiterhin auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls im Rahmen der summarischen Pr\u00fcfung keinen durchgreifenden Ermessensfehlern begegnen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl\u00fcsse vom 7. Februar 2012 \u2013 1 BvL 14\/07 \u2013, BVerfGE 130, 240, = jurisRn. 40, und vom 15. Juli 1998 \u2013 1 BvR 1554\/89u.a. \u2013,BVerfGE 98, 365, = juris Rn. 63). Differenzierungen sind m\u00f6glich, bed\u00fcrfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgr\u00fcnde, die dem Ziel und dem Ausma\u00df der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 \u2013 1 BvL 1\/18 u.a. \u2013, &#8211; 14 &#8211; &#8211; 15 &#8211; NJW 2019, 3054 = juris Rn. 94). Die dem Gesetzgeber gesetzten Grenzen k\u00f6nnen von gelockerten, auf das Willk\u00fcrverbot beschr\u00e4nkten Bindungen bis hin zu strengen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserfordernissen reichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 \u2013 1 BvL 11\/14 \u2013, BVerfGE 148, 147 = juris Rn. 94 f.). Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen ist eine unterschiedliche Behandlung von Prostitutionsst\u00e4tten, Bordellen und \u00e4hnlichen Einrichtungen gegen\u00fcber anderen Dienstleistungsbetrieben mit k\u00f6rpernahen Dienstleistungen wie die von der Antragstellerin angef\u00fchrten Dienstleistungsbranchen Kosmetik, T\u00e4towierung, Piercing und (Wohlf\u00fchl-) Massage derzeit noch gerechtfertigt. Zu einem liegt ein ganz wesentlicher Unterschied zwischen erotischen Dienstleistungen einerseits und anderen k\u00f6rpernahen Dienstleistungen darin begr\u00fcndet, dass erotische Dienstleistungen \u2013 auch erotische Massagen \u2013 regelm\u00e4\u00dfig dadurch gepr\u00e4gt sind, dass sich Kunde und Dienstleister\/in ohne Einhaltung des Abstandsgebots unbekleidet gegen\u00fcberstehen (vgl. VG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 30. Juni 2020, a.a.O. Rn. 42; s. auch Erotikmassage: Ablauf, Wirkung und Formen, http:\/\/www.paradisi.de\/Wellness\/Massagen\/Erotikmassage\/Artikel\/5837.php), w\u00e4hrend sich die anderen k\u00f6rpernahen Dienstleistungen dadurch auszeichnen, dass Dienstleistende und Kunden bei der Aus\u00fcbung der Dienstleistungen bekleidet sind bzw. dass Kunden bei Massagen zumindest die Geschlechtsteile bekleidet haben. Hinzu kommt, dass erotische Dienstleistungen gerade auch auf eine Stimulation der Geschlechtsteile ausgerichtet sind, so dass infolge der hierdurch erzeugten sexuellen Spannung letztlich mit einer erh\u00f6hten Atemfrequenz zu rechnen ist, bei der die Gefahr eines erh\u00f6hten Aussto\u00dfes an (kontaminierten) Aerosolen besteht (vgl. OVG Nds. Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 39). Im Hinblick auf den Betrieb von Saunen \u2013 die von den Benutzern auch oftmals unbekleidet besucht werden \u2013 liegt ein wesentlicher Unterschied zu erotischen Dienstleistungen darin begr\u00fcndet, dass diese nach dem auf der Grundlage von \u00a7 1 Abs. 9 der 10. CoBeLVO erstellten Hygienekonzept f\u00fcr Saunen und Wellnessbereiche nur mit einer Temperatur von mehr als 60\u00b0 C betrieben werden d\u00fcrfen, so dass angesichts des Umstandes, dass das Sars-CoV-2-Virus ab dieser Temperatur abget\u00f6tet wird, dessen Verbreitung unter Beachtung der weiteren in dem Hygienekonzept enthaltenen Hygiene und Infektionsschutzma\u00dfnahmen eher unwahrscheinlich ist (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. Juni 2020, a.a.O. Rn. 77). Schlie\u00dflich begegnet eine unterschiedliche Behandlung von Prostitutionsst\u00e4tten, &#8211; 15 &#8211; &#8211; 16 &#8211; Bordellen und \u00e4hnlichen Einrichtungen einerseits sowie anderen Dienstleistungsbetrieben mit k\u00f6rpernahen Dienstleistungen andererseits auch deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil \u2013 wie oben dargelegt \u2013 im Bereich erotischer Dienstleistungen eher davon ausgegangen werden kann, dass Kontaktangaben der Kunden unzutreffend sind. Auch der Umstand, dass es \u2013 auch nach Ansicht des Antragsgegners \u2013 nach der streitgegenst\u00e4ndlichen Verordnung nicht verboten ist, Prostituierte bei sich zu Hause zu empfangen, ist sachlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG damit zu rechtfertigen, dass ein weiteres Eindringen des Staates in den Intimbereich seiner B\u00fcrger aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nur schwer zu begr\u00fcnden w\u00e4re. \u00dcberdies d\u00fcrfte die Infektionsgefahr, die von einem derartigen Geschehen ausgeht, aufgrund der \u00fcblicherweise geringeren Frequenz der Kontakte zu unterschiedlichen Kunden zudem niedriger anzusetzen sein als bei einer Prostitutionsst\u00e4tte, einem Bordell oder der Stra\u00dfenprostitution (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 47), in denen die Dienstleister\/innen regelm\u00e4\u00dfig sexuelle Dienstleistungen bei notwendigerweise herzustellenden engsten K\u00f6rperkontakt mit h\u00e4ufig wechselnden Partnern erbringen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. Juni 2020. a.a.O. Rn. 52). dd) Schlie\u00dflich d\u00fcrfte sich die Ermessensaus\u00fcbung durch den Antragsgegner auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft erweisen, weil der Antragsgegner durch die 9. Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung vom 4. Juni 2020 (GVBl. S. 249) \u2013 9. CoBeLVO \u2013 zun\u00e4chst die \u00d6ffnung von Prostitutionsst\u00e4tten, Bordellen und \u00e4hnlichen Einrichtungen mit Wirkung vom 10. Juni 2020 zulassen wollte und hiervon erst mit der Ersten Landesverordnung zur \u00c4nderung der 9. Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung vom 9. Juni 2020 Abstand nahm, deren Regelung mit \u00a7 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO fortgef\u00fchrt wird. Insoweit ist zun\u00e4chst in den Blick zu nehmen, dass mit der Verk\u00fcndung der 9. CoBeLVO am 4. Juni 2020 auf der Homepage des N&#8230;&#8230;&#8230; \u2013 die eine Verk\u00fcndung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Verk\u00fcndungsgesetz \u2013 VerkG \u2013 darstellt (vgl. insoweit den Hinweis auf der Homepage, https:\/\/corona.rlp.de\/de\/service\/rechtsgrundlagen\/, abgerufen am 14. Juli 2020) \u2013 eine Rechtsnorm existent wurde (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 \u2013 2 BvL 14\/02 u.a. \u2013, BVerfGE 127, 1 = juris Rn. 56), mit der der &#8211; 16 &#8211; &#8211; 17 &#8211; Betrieb von Prostitutionsst\u00e4tten, Bordellen und \u00e4hnlichen Einrichtungen \u2013 ohne Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Dienstleistungen \u2013 unter Zugrundelegung eines seitens des Antragsgegners eigens f\u00fcr diese Betriebe entwickelten Hygienekonzepts zugelassen wurde, mit der Folge, dass sich Betreiber derartiger Einrichtungen mit dem Inkrafttreten der 9. CoBeLVO auf die (Wieder-)Er\u00f6ffnung ihrer Betriebe einstellen durften. Daran \u00e4ndert zun\u00e4chst nichts, dass der Antragsgegner bereits am 8. Juni 2020 in einer Presseerkl\u00e4rung die Absicht \u00e4u\u00dferte, die \u00d6ffnung von Prostitutionsst\u00e4tten, Bordellen und \u00e4hnlichen Einrichtungen zur\u00fccknehmen zu wollen, denn hierbei handelt es sich zun\u00e4chst nur um eine Absichtserkl\u00e4rung, die die Rechtswirkung einer in Kraft getretenen Rechtsnorm unber\u00fchrt l\u00e4sst. Erst mit der am 9. Juni 2020 auf der Homepage des N&#8230;&#8230;&#8230; ver\u00f6ffentlichen Ersten Landesverordnung zur \u00c4nderung zur \u00c4nderung der 9. Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung wurde die \u00d6ffnung der vorgenannten Betriebe rechtswirksam zur\u00fcckgenommen. Aus diesen Verfahrensabl\u00e4ufen folgt zwar nicht, dass es dem Antragsgegner verwehrt gewesen w\u00e4re, eine die Antragstellerin beg\u00fcnstigende Regelung wieder zur\u00fcckzunehmen; vielmehr muss es ihm aus Gr\u00fcnden der Gefahrenabwehr sowie unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit jederzeit m\u00f6glich sein, auf ein ver\u00e4ndertes Pandemie-Geschehen zeitnah reagieren zu k\u00f6nnen und in diesem Zusammenhang auch eine von ihm getroffene Entscheidung im Rahmen der von ihm fortlaufend anzustellenden Risikobewertung (vgl. hierzu S. 24 der Antragserwiderung vom 8. Juli 2020) zu revidieren. In Anbetracht dessen, dass im vorliegenden Fall zwischen dem Inkrafttreten der Prostitutionsst\u00e4tten zulassenden 9. CoBeLVO und der diese Zulassung zur\u00fccknehmenden \u00c4nderungsverordnung ein sehr kurzer Zeitraum gelegen hat, in dem zudem das Infektionsgeschehen im Wesentlichen unver\u00e4ndert geblieben ist (4. Juni 2020: 207 Infektionsf\u00e4lle, 9. Juni 2020: 213 Infektionsf\u00e4lle, vgl. https:\/\/N&#8230;&#8230;&#8230;.rlp.de\/de\/service\/presse\/seite\/5\/?no_cache=1&amp;cHash= fa2fa653b4b0bb114ead5be2c722640a), sind jedoch an die der Zur\u00fccknahme zugrundeliegenden Erw\u00e4gungen besondere Anforderungen zu stellen, die zu einem erh\u00f6hten Begr\u00fcndungserfordernis insbesondere im Hinblick darauf f\u00fchren, warum die Zulassung von Prostitutionsst\u00e4tten nach einem vom Antragsgegner selbst aufgestellten Hygienekonzept nur wenige Tage sp\u00e4ter bei im Wesentlichen unver\u00e4nderten Infektionsgeschehen unter Aspekten der Bek\u00e4mpfung des Infektionsgeschehens unzureichend sein soll. Im Hinblick auf die Zielrichtung der Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnungen m\u00fcssen prim\u00e4r epidemiologische Erw\u00e4gungen die Ermessens- &#8211; 17 &#8211; &#8211; 18 &#8211; entscheidung tragen; anderen Beweggr\u00fcnden des Verordnungsgebers kann allerdings eine nachrangige Bedeutung zukommen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 14. Mai 2020 \u2013 13 MN 156\/20 \u2013, juris Rn. 36). Gemessen an diesen Voraussetzungen gen\u00fcgen die der R\u00fccknahme der \u00d6ffnung von Prostitutionsst\u00e4tten, Bordellen und \u00e4hnlichen Einrichtungen zugrundeliegenden Erw\u00e4gungen des Antragsgegners (noch) den Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ermessensaus\u00fcbung. Soweit der Antragsgegner allerdings die R\u00fccknahme der \u00d6ffnung damit zu rechtfertigen versucht, die Zulassung von Bordellen solle im Einklang aller Bundesl\u00e4nder erfolgen (vgl. Presseerkl\u00e4rung des N&#8230;&#8230;&#8230; vom 8. Juni 2020), d\u00fcrfte dies f\u00fcr sich genommen die weitere Nichtzulassung der in \u00a7 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO genannten Betriebe nicht rechtfertigen. Wie sich aus \u00a7 32 IfSG ergibt, ist der Erlass von entsprechenden Rechtsverordnungen Sache der Bundesl\u00e4nder. Zwar mag ein abgestimmtes Vorgehen der Bundesl\u00e4nder bei der Pandemie-Bek\u00e4mpfung w\u00fcnschenswert sein; indes hat jedes Bundesland eigenverantwortlich f\u00fcr seinen Zust\u00e4ndigkeitsbereich und unter Ber\u00fccksichtigung der Entwicklung der COVID-19-Infektionen in dem betreffenden Bundesland zu entscheiden, welche differenzierten Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Pandemie unter Ber\u00fccksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens (vgl. OVG NW, Beschluss vom 6. Juli 2020 \u2013 13 B 940\/20.NE \u2013, juris Rn. 62 ff.) zu treffen sind. Angesichts dessen d\u00fcrfte auch die bef\u00fcrchtete Verlagerung von sexuellen Dienstleistungen aus dem gesamten \u00fcbrigen Bundesgebiet sowie Nachbarstaaten in das Landesgebiet des Antragsgegners und den entsprechenden Reisebewegungen von Kunden eine wenig \u00fcberzeugende Ermessenserw\u00e4gung f\u00fcr die weiterhin bestehende Untersagung von Prostitutionsst\u00e4tten, Bordellen und \u00e4hnlichen Einrichtungen darstellen, denn eine solche \u00fcberregionale Anziehungskraft und eine unterschiedliche \u00d6ffnungsstrategie der Bundesl\u00e4nder ist allen derartigen Regelungen in einem f\u00f6deralen System immanent. Auch d\u00fcrfte die seitens des Antragsgegners angestellte Erw\u00e4gung, im Rahmen des von ihm verfolgten \u00d6ffnungskonzepts die zu \u00f6ffnenden Betriebe nach ihrer Versorgungswichtigkeit zu staffeln (vgl. S. 27 der Antragserwiderung, a.a.O.)s die in \u00a7 4 Nr. 3 der 10. CoVeLVO zum Ausdruck kommende Entscheidung nicht tragen. Zum &#8211; 18 &#8211; &#8211; 19 &#8211; einen ist nicht ersichtlich, dass daf\u00fcr ein geringerer Bedarf als etwa f\u00fcr Wohlf\u00fchlmassagen oder andere der Freizeitgestaltung dienende k\u00f6rpernahe Dienstleistungen besteht (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Mai 2020 \u2013 20 L 589\/20 \u2013, juris, Rn. 38). Zum anderen ist die Begr\u00fcndung des Antragsgegners insoweit widerspr\u00fcchlich, da er einerseits offenbar erhebliche Kundenstr\u00f6me nach RheinlandPfalz bef\u00fcrchtet, andererseits aber der Auffassung ist, dass die Bedeutung der angebotenen Dienstleistungen in der Bev\u00f6lkerung und daher die Versorgungswichtigkeit gering sei. Letztlich aber hat sich der Verordnungsgeber, wenn er durch eine auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung Regelungen trifft, die in grundrechtsrelevanter Weise Betriebe betreffen, seine Erw\u00e4gungen im Wesentlichen an epidemiologischen und damit der Gefahrenabwehr dienenden Gesichtspunkten auszurichten, zu denen die Versorgungswichtigkeit allenfalls am Rande geh\u00f6rt. Letztlich d\u00fcrfte jedoch die Erw\u00e4gung eines drohenden Kontrolldefizits im Falle der Zulassung von Prostitutionsst\u00e4tten, Bordellen und \u00e4hnlichen Einrichtungen die R\u00fccknahme von deren \u00d6ffnung (noch) rechtfertigen, ohne dass es insoweit eines entsprechenden Nachweises des Antragsgegners bed\u00fcrfte. Ungeachtet dessen, dass es unwahrscheinlich sein d\u00fcrfte, dass Bedienstete der Ordnungs\u00e4mter Kontrollen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durchf\u00fchren werden, erscheint ein drohendes Kontrolldefizit jedenfalls im Zusammenhang etwa mit der \u00dcberpr\u00fcfung von Kontaktdaten nachvollziehbar. Wie bereits oben dargelegt, besteht \u2013 anders als bei sonstigen k\u00f6rpernahen Dienstleistungen oder im Bereich der Gastronomie \u2013 bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen ein erh\u00f6htes Bed\u00fcrfnis an Diskretion, das es f\u00fcr diesen Bereich wahrscheinlicher erachten l\u00e4sst, dass Kunden unzutreffende Kontaktdaten angeben. Die Angabe zutreffender Kontaktdaten ist jedoch Voraussetzung f\u00fcr die Nachverfolgung von COVID-19-Infektionen und damit f\u00fcr eine wirksame Bek\u00e4mpfung eine unkontrollierten Verbreitung des Sars-CoV-2-Virus unabdingbar. Erscheint es zumindest als wahrscheinlich, dass in einem bestimmten Bereich wie etwa im Erotikgewerbe Schutzma\u00dfnahmen wie die Verpflichtung zur Angabe von (wahrheitsgem\u00e4\u00dfen) Kontaktdaten (\u00a7 1 Abs. 8 der 10.CoBeLVO) in h\u00f6herem Ma\u00dfe konterkariert werden k\u00f6nnen, ist die Annahme nicht von vornherein fernliegend, dass Ordnungsbeh\u00f6rden in einem solchen Fall in erh\u00f6htem Ma\u00dfe Kontrollma\u00dfnahmen zur Verifizierung von Kontaktdaten von Kunden ergreifen k\u00f6nnten, etwa durch die Erfassung von Kfz- &#8211; 19 &#8211; &#8211; 20 &#8211; Kennzeichen von vor betreffenden Betrieben stehenden Fahrzeugen mit dem Ziel der Halterfeststellung. Im Hinblick darauf, dass die kommunalen Ordnungsbeh\u00f6rden eine Vielzahl weiterer Aufgaben wahrzunehmen haben und nicht \u00fcber beliebig viel Personal verf\u00fcgen, ist es jedenfalls nicht von vornherein ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner letztlich die Lockerung von Beschr\u00e4nkungen auch davon abh\u00e4ngig macht, dass eine gebotene effektive Kontrolle m\u00f6glich ist. Da mithin die Erfolgsaussichten in der Hauptsache allenfalls als offen angesehen werden k\u00f6nnen, fehlt es an der f\u00fcr eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens, so dass der Antrag abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Da es sich letztlich auch bei dem Betrieb der Prostitutionsst\u00e4tte der Antragstellerin um die Aus\u00fcbung eines Gewerbes handelt, ist es sachgerecht \u2013 mangels speziellerer Ziffern zum Infektions- bzw. Gesundheitsschutz \u2013 auch insoweit die entsprechenden Ziffern des Streitwertkatalogs f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zum Wirtschaftsverwaltungsrecht heranzuziehen (Ziffern 54 ff.). Das darin abgebildete wirtschaftliche Interesse d\u00fcrfte insoweit unabh\u00e4ngig von der Rechtsgrundlage f\u00fcr die (vor\u00fcbergehende) Gewerbeuntersagung (Ziffer 54.2.1.) ma\u00dfgeblich sein. Demnach war gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz \u2013 GKG \u2013 ein Betrag von 15.000,00 \u20ac anzusetzen, der aufgrund einer Vorwegnahme der Hauptsache in voller H\u00f6he festzusetzen war (Ziffer 1.5). Dass die Antragstellerin die allgemeinverbindliche Au\u00dfervollzugsetzung begehrt hat (s.o.), wirkt sich nicht streitwerterh\u00f6hend aus. &#8211; 20 &#8211; RMB 021 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116 Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich, nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 55a VwGO als elektronisches Dokument bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begr\u00fcnden. Die Begr\u00fcndung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 55a VwGO als elektronisches Dokument einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gr\u00fcnde darlegen, aus denen die Entscheidung abzu\u00e4ndern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht pr\u00fcft nur die dargelegten Gr\u00fcnde. Die Einlegung und die Begr\u00fcndung der Beschwerde m\u00fcssen durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 67 VwGO vertretungsgefugte Person oder Organisation erfolgen. Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,&#8211; \u20ac \u00fcbersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie ist nur zul\u00e4ssig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert sp\u00e4ter als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116 Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich, nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 55a VwGO als elektronisches Dokument bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, eingeht. gez. Ermlich gez. Dr. Milker gez. 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