{"id":2915,"date":"2020-07-21T09:20:41","date_gmt":"2020-07-21T07:20:41","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2915"},"modified":"2020-07-21T09:21:25","modified_gmt":"2020-07-21T07:21:25","slug":"regelungen-zur-bestandsdatenauskunft-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2915","title":{"rendered":"Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts \u00a7 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Sie verletzen die beschwerdef\u00fchrenden Inhaber von Telefon- und Internetanschl\u00fcssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG). Die manuelle Bestandsdatenauskunft erm\u00f6glicht es Sicherheitsbeh\u00f6rden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere \u00fcber den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Mitgeteilt werden personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchf\u00fchrung von Vertr\u00e4gen stehen (sogenannte Bestandsdaten). Nicht mitgeteilt werden dagegen Daten, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (sogenannte Verkehrsdaten) oder den Inhalt von Kommunikationsvorg\u00e4ngen beziehen.<br \/>\nDie Erteilung einer Auskunft \u00fcber Bestandsdaten ist grunds\u00e4tzlich verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig. Der Gesetzgeber muss aber nach dem Bild einer Doppelt\u00fcr sowohl f\u00fcr die \u00dcbermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch f\u00fcr den Abruf dieser Daten durch die Beh\u00f6rden jeweils verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Rechtsgrundlagen schaffen. \u00dcbermittlungs- und Abrufregelungen m\u00fcssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsg\u00fcterschutz vorsehen. Der Senat hat klargestellt, dass die allgemeinen Befugnisse zur \u00dcbermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten trotz ihres gem\u00e4\u00dfigten Eingriffsgewichts f\u00fcr die Gefahrenabwehr und die T\u00e4tigkeit der Nachrichtendienste grunds\u00e4tzlich einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr und f\u00fcr die Strafverfolgung eines Anfangsverdachts bed\u00fcrfen. Findet eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen statt, muss diese im Hinblick auf ihr erh\u00f6htes Eingriffsgewicht dar\u00fcber hinaus auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsg\u00fctern von zumindest hervorgehobenem Gewicht dienen. Bleiben die Eingriffsschwellen im Bereich der Gefahrenabwehr oder der nachrichtendienstlichen T\u00e4tigkeit hinter dem Erfordernis einer konkreten Gefahr zur\u00fcck, m\u00fcssen im Gegenzug erh\u00f6hte Anforderungen an das Gewicht der zu sch\u00fctzenden Rechtsg\u00fcter vorgesehen werden. Die genannten Voraussetzungen wurden von den angegriffenen Vorschriften weitgehend nicht erf\u00fcllt. Im \u00dcbrigen hat der Senat wiederholend festgestellt, dass eine Auskunft \u00fcber Zugangsdaten nur dann erteilt werden darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr ihre Nutzung gegeben sind.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 113 TKG berechtigt Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur \u00dcbermittlung von Bestandsdaten im sogenannten manuellen Auskunftsverfahren. Die weiteren angegriffenen Normen regeln den Abruf dieser Daten durch verschiedene Sicherheitsbeh\u00f6rden des Bundes, wie etwa das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz. Alle angegriffenen Regelungen sollten der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 (Bestandsdatenauskunft I) dienen, mit der \u00a7 113 TKG in seiner damaligen Fassung teilweise f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt und das Fehlen fachrechtlicher Abrufregelungen beanstandet wurde.<br \/>\nDie Auskunft nach \u00a7 113 TKG erfolgt auf Verlangen einer der dort genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden an die Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Nach \u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 TKG umfasst die zu erteilende Auskunft neben den gem\u00e4\u00df \u00a7 111 TKG verpflichtend zu speichernden Bestandsdaten wie etwa Name, Geburtsdatum und Rufnummer eines Anschlussinhabers auch die von den Dienste-anbietern nach \u00a7 95 TKG freiwillig zu betrieblichen Zwecken gespeicherten Kundendaten. Dazu geh\u00f6ren \u00fcblicherweise die Anschrift der Vertragspartner, die Art des kontrahierten Dienstes und weitere Daten wie zum Beispiel die Bankverbindung.<br \/>\nNach \u00a7 113 Abs. 1 Satz 2 TKG ist eine Auskunft auch \u00fcber vom Diensteanbieter vergebene Zugangsdaten wie zum Beispiel die Pers\u00f6nliche Identifikationsnummer (PIN) zu erteilen. Von Nutzerinnen und Nutzern selbst vergebene Passw\u00f6rter werden dagegen von den Diensteanbietern \u00fcblicherweise nur verschl\u00fcsselt gespeichert. Eine Auskunft kann insoweit nicht erteilt werden.<br \/>\nBestandsdaten d\u00fcrfen gem\u00e4\u00df \u00a7 113 Abs. 1 Satz 3 TKG auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokolladresse (dynamische IP-Adresse) bestimmt werden. Gegenstand der Auskunft ist die Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Anschlussinhaber und damit selbst ein Bestandsdatum. Dies ist nur m\u00f6glich, wenn Anbieter zuvor bei ihnen gespeicherte Verkehrsdaten auswerten, um festzustellen, welchem Anschlussinhaber die verwendete IP-Adresse zu dem angefragten Zeitpunkt zugeordnet war.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 113 Abs. 2 Satz 1 TKG darf eine Auskunft nur erteilt werden, soweit eine in \u00a7 113 Abs. 3 TKG genannte Stelle dies zum Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung oder f\u00fcr die Erf\u00fcllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste unter Angabe einer Abrufregelung verlangt.<br \/>\nDie mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Abrufregelungen des Bundes bestimmen, dass die Sicherheitsbeh\u00f6rden von den Diensteanbietern Auskunft \u00fcber Bestandsdaten verlangen d\u00fcrfen. Im Wesentlichen verlangen sie nur, dass die Auskunft zur Erf\u00fcllung ihrer jeweils genannten Aufgaben erforderlich sein muss. F\u00fcr die Auskunft \u00fcber Zugangsdaten wird vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr deren Nutzung vorliegen. Weiter sehen die Vorschriften jeweils vor, dass auch die Auskunft von Bestandsdaten, die anhand einer dynamischen IP-Adresse bestimmt werden, verlangt werden darf. Erm\u00e4chtigt werden das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei, das Zollkriminalamt sowie die Nachrichtendienste des Bundes.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats:<\/strong><\/p>\n<p>I. Die angegriffenen \u00dcbermittlungsbefugnisse in \u00a7 113 TKG gen\u00fcgen in materieller Hinsicht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie des durch Art. 10 Abs. 1 GG gew\u00e4hrleisteten Telekommunikationsgeheimnisses. Zwar dienen sie legitimen Zwecken \u2013 der Effektivierung der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr sowie der Erf\u00fcllung der Aufgaben der Nachrichtendienste. Mit den Anforderungen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne sind die \u00dcbermittlungsregelungen aber nur vereinbar, wenn sie die Verwendungszwecke der einzelnen Befugnisse selbst hinreichend normenklar begrenzen.<br \/>\n1. Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die in \u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 TKG geregelte Befugnis zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft nicht.<br \/>\na) Die in \u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 TKG er\u00f6ffnete allgemeine Bestandsdatenauskunft begr\u00fcndet einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieser ist zwar nicht von sehr gro\u00dfem Gewicht. Trotzdem erweist sich die angegriffene \u00dcbermittlungsbefugnis aufgrund ihrer Reichweite als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Auch Ausk\u00fcnfte \u00fcber Daten, deren Aussagekraft und Verwendungsm\u00f6glichkeiten eng begrenzt sind, d\u00fcrfen nicht ins Blaue hinein zugelassen werden. Dazu bedarf es begrenzender Eingriffsschwellen, die sicherstellen, dass Ausk\u00fcnfte nur bei einem auf tats\u00e4chliche Anhaltspunkte gest\u00fctzten Eingriffsanlass eingeholt werden k\u00f6nnen. Anlasslose Ausk\u00fcnfte, die allein der allgemeinen Wahrnehmung beh\u00f6rdlicher Aufgaben dienen, sind nicht zul\u00e4ssig. Eingriffsschwellen m\u00fcssen schon in der \u00dcbermittlungsregelung selbst \u2013 als der im Bild der Doppelt\u00fcr ersten T\u00fcr \u2013 geregelt werden. Erforderlich ist bezogen auf die Gefahrenabwehr und die T\u00e4tigkeit der Nachrichtendienste grunds\u00e4tzlich eine im Einzelfall vorliegende konkrete Gefahr. Bezogen auf die Strafverfolgung gen\u00fcgt das Vorliegen eines Anfangsverdachts.<br \/>\nDer Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen aber nicht von vornherein auf die Schaffung von Eingriffstatbest\u00e4nden beschr\u00e4nkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenw\u00e4rtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen unter besonderen Voraussetzungen auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert. Eingriffsgrundlagen m\u00fcssen regelm\u00e4\u00dfig zumindest eine hinreichend konkretisierte Gefahr verlangen. Eine solche Absenkung der Eingriffsschwellen ist aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit untrennbar verbunden mit erh\u00f6hten Anforderungen an die konkret gesch\u00fctzten Rechtsg\u00fcter, wobei stets auch das Eingriffsgewicht der jeweiligen Ma\u00dfnahme zu ber\u00fccksichtigen ist. Weniger gewichtige Eingriffe wie die allgemeine Bestandsdatenauskunft k\u00f6nnen daher beim Vorliegen einer konkretisierten Gefahr bereits dann zu rechtfertigen sein, wenn sie dem Schutz von Rechtsg\u00fctern von zumindest erheblichem Gewicht dienen.<br \/>\nDiese verfassungsrechtlichen Anforderungen gelten grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Eingriffserm\u00e4chtigungen mit pr\u00e4ventiver Zielrichtung und damit auch f\u00fcr die Verwendung der Daten durch Nachrichtendienste. Dort kann es bereits gen\u00fcgen, dass eine Auskunft zur Aufkl\u00e4rung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbed\u00fcrftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist, denn damit wird ein wenigstens der Art nach konkretisiertes und absehbares Geschehen vorausgesetzt.<br \/>\nDemgegen\u00fcber kann im Bereich der Strafverfolgung eine in tats\u00e4chlicher Hinsicht unterhalb des Anfangsverdachts liegende Eingriffsschwelle zur Vornahme von grundrechtsrelevanten Eingriffen nicht gen\u00fcgen.<br \/>\nb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgt \u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht. Die \u00dcbermittlungsregelung \u00f6ffnet das manuelle Auskunftsverfahren sehr weit, indem sie Ausk\u00fcnfte allgemein zum Zweck der Gefahrenabwehr, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie zur Erf\u00fcllung nachrichtendienstlicher Aufgaben erlaubt und dabei keine ihre Reichweite n\u00e4her begrenzenden Eingriffsschwellen enth\u00e4lt. Die Regelung erm\u00f6glicht die Erteilung einer Auskunft im Einzelfall vielmehr bereits dann, wenn dies allgemein zur Wahrnehmung der genannten Aufgaben erfolgt.<br \/>\n2. \u00a7 113 Abs. 1 Satz 2 TKG, der zur \u00dcbermittlung von Zugangsdaten berechtigt, ist ebenfalls mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar. Er erlaubt die Erteilung einer Auskunft von Daten, die den Zugriff auf Endger\u00e4te oder externe Speichereinrichtungen sichern (Zugangsdaten). Die Vorschrift berechtigt zur Auskunftserteilung \u00fcber diese Daten unabh\u00e4ngig von den Voraussetzungen f\u00fcr ihre Nutzung und entspricht inhaltlich insoweit der Fassung, die das Bundesverfassungsgericht bereits im Verfahren Bestandsdatenauskunft I f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt hat. Eine Normwiederholung durch den Gesetzgeber ist zwar nicht ausgeschlossen, verlangt aber besondere Gr\u00fcnde, die sich vor allem aus einer wesentlichen \u00c4nderung der ma\u00dfgeblichen Verh\u00e4lt-nisse ergeben k\u00f6nnen. Solche Gr\u00fcnde sind hier nicht ersichtlich.<br \/>\n3. Auch die in \u00a7 113 Abs. 1 Satz 3 TKG neu geschaffene Befugnis, anhand einer dynamischen IP-Adresse bestimmte Bestandsdaten zu \u00fcbermitteln, gen\u00fcgt nicht den Anforderungen der Verh\u00e4ltnis-m\u00e4\u00dfigkeit und verst\u00f6\u00dft damit gegen Art. 10 Abs. 1 GG.<br \/>\na) Die Vorschrift hat ein gegen\u00fcber der allgemeinen Bestandsdatenauskunft erh\u00f6htes Eingriffsgewicht. Ihr kommt aufgrund der Aussagekraft der Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse, die eine Rekonstruktion der individuellen Internetnutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt erm\u00f6glicht, sowie der Verwendung von Verkehrsdaten durch die Anbieter eine erheblich gr\u00f6\u00dfere Pers\u00f6nlichkeitsrelevanz zu. Zudem begr\u00fcndet sie einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG. Dem erh\u00f6hten Eingriffsgewicht muss durch eine Beschr\u00e4nkung auf den Schutz oder die Bewehrung von Rechtsg\u00fctern von zumindest hervorgehobenem Gewicht Rechnung getragen werden. Dies schlie\u00dft die Zuordnung dynamischer IP-Adressen etwa zur Verfolgung nur geringf\u00fcgiger Ordnungswidrigkeiten aus. Soll schon eine konkretisierte Gefahr als Eingriffsschwelle gen\u00fcgen, bedarf es einer dar\u00fcber hinausgehenden Beschr\u00e4nkung der Auskunft auf den Schutz von besonders gewichtigen Rechtsg\u00fctern. Dazu z\u00e4hlt die Verh\u00fctung zumindest schwerer Straftaten.<br \/>\nb) Diesen Anforderungen gen\u00fcgt \u00a7 113 Abs. 1 Satz 3 TKG nicht. Die Vorschrift l\u00e4sst eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen unter denselben Voraussetzungen wie die allgemeine Bestandsdatenauskunft zu. Sie ist damit weder an ihre Reichweite n\u00e4her begrenzende Eingriffsschwellen gebunden noch enth\u00e4lt sie Anforderungen an das Gewicht der zu sch\u00fctzenden Rechtsg\u00fcter. Die Vorschrift ist daher unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<br \/>\nII. Die mit \u00a7 113 TKG korrespondierenden Abrufregelungen des Bundeskriminalamtgesetzes, des Bundespolizeigesetzes, des Zollfahndungsdienstgesetzes, des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des BND-Gesetzes und des MAD-Gesetzes, die \u2013 als zweite T\u00fcr \u2013 den Abruf der von den Tele-kommunikationsunternehmen erhobenen Daten durch die Sicherheitsbeh\u00f6rden regeln, gen\u00fcgen weitgehend ebenfalls nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.<br \/>\n1. Da \u00dcbermittlung und Abruf personenbezogener Daten je eigenst\u00e4ndige Grundrechtseingriffe begr\u00fcnden, m\u00fcssen auch die einzelnen Abrufregelungen auf einer eigenen gesetzlichen Grundlage beruhen und den Anforderungen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sowie der Normenklarheit und Bestimmtheit gen\u00fcgen.<br \/>\n2. a) Die Abrufregelungen schaffen zwar jeweils hinreichend bestimmt und normenklar spezifische Erm\u00e4chtigungsgrundlagen. Sie sind jedoch mit Blick auf ihr Eingriffsgewicht \u00fcberwiegend nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ausgestaltet. Fast alle Regelungen, die zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft er-m\u00e4chtigen, setzen keine den Datenabruf begrenzenden Eingriffsschwellen voraus und enthalten solche auch nicht durch normenklare Verweisungen, sondern erlauben \u2013 wie schon die \u00dcbermittlungsregelung \u2013 den Abruf von Bestandsdaten generell zur Wahrnehmung der beh\u00f6rdlichen Aufgaben. Ausnahmen stellen insoweit nur Teilregelungen des Bundespolizeigesetzes und des Bundeskriminalamtgesetzes dar.<br \/>\nb) Die angegriffenen Befugnisse zum Abruf von Zugangsdaten sind dagegen f\u00fcr sich genommen hinreichend begrenzt und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die Regelungen stellen sicher, dass Zugangsdaten nicht unabh\u00e4ngig von den Anforderungen an deren Nutzung und damit gegebenenfalls unter leichteren Voraussetzungen abgefragt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nc) Abrufregelungen, die zum Abruf von Bestandsdaten anhand dynamischer IP-Adressen erm\u00e4chtigen, m\u00fcssen neben einer hinreichenden Begrenzung der Verwendungszwecke auch eine nachvollziehbare und \u00fcberpr\u00fcfbare Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen des Abrufs vorsehen. Diesen Anforderungen gen\u00fcgen die angegriffenen Regelungen nicht. Sie sind ganz \u00fcberwiegend schon deshalb unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil sie keine begrenzenden Eingriffsschwellen voraussetzen. Zudem enth\u00e4lt keine der angegriffenen Regelungen eine Pflicht zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 27. 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