{"id":2885,"date":"2020-07-13T08:38:22","date_gmt":"2020-07-13T06:38:22","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2885"},"modified":"2020-07-13T08:46:31","modified_gmt":"2020-07-13T06:46:31","slug":"verfassungsmaessige-volksverhetzungsverurteilung-wegen-bezeichnung-als-frecher-juden-funktionaer-und-boykottaufruf-gegen-juedische-gemeinde-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2885","title":{"rendered":"Verfassungsm\u00e4\u00dfige Volksverhetzungsverurteilung wegen Bezeichnung als \u201efrecher Juden-Funktion\u00e4r\u201c und Boykottaufruf gegen j\u00fcdische Gemeinde"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p style=\"font-weight: 400\">Beschluss vom 07. Juli 2020<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2020\/07\/rk20200707_1bvr047920.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">1 BvR 479\/20<\/a><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung nach \u00a7 130 Abs. 1 StGB richtete.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Die Kammer bekr\u00e4ftigt mit dem Beschluss zum einen, dass die in der Wunsiedel-Entscheidung des Senats anerkannte Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis des Art. 5 Abs. 2 GG die inhaltlichen Anforderungen an Beschr\u00e4nkungen der Meinungsfreiheit nicht aufhebt oder ver\u00e4ndert. Beschr\u00e4nkungen der Meinungsfreiheit d\u00fcrfen &#8211; auch wenn sie in Bezug zu nationalsozialistischem Gedankengut stehen &#8211; nicht auf den rein geistigen Gehalt einer \u00c4u\u00dferung zielen. Die Kammer h\u00e4lt zum andern aber fest, dass Einschr\u00e4nkungen nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen rechtlich zul\u00e4ssig sind, wenn \u00c4u\u00dferungen die Schwelle zu einer Verletzung oder konkreten Gef\u00e4hrdung von Rechtsg\u00fctern \u00fcberschreiten. Das kann etwa der Fall sein, wenn sie einen gegen bestimmte Personen oder Gruppen gerichteten hetzerischen, die Friedlichkeit der \u00f6ffentlichen Diskussion verletzenden Charakter aufweisen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\"><b><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/b><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Im Vorfeld der bestraften \u00c4u\u00dferungen hatte der Westdeutsche Rundfunk dar\u00fcber berichtet, dass eine nordrheinwestf\u00e4lische Gemeinde ihr Amtsblatt von einem Verleger herausgeben lie\u00df, dessen Inhaber \u00fcber einen anderen Verlag auch Schriften mit rechtsradikalem Hintergrund verbreite. Der Vorsitzende einer j\u00fcdischen Gemeinde in der Region hatte deshalb gefordert, dass die Gemeinde ihr Amtsblatt in einem anderen Verlag herausgeben solle. Daraufhin ver\u00f6ffentlichte der Beschwerdef\u00fchrer, der damalige Vorsitzende eines Ortsverbands der Partei DIE RECHTE, auf der von ihm verantworteten Internetseite der Partei einen Artikel, in dem er zun\u00e4chst allgemein den Versuch, \u201eDissidenten \u2026 mundtot zu machen\u201c kritisiert. Das sei nun auch im Fall eines \u201epolitischen nonkonformen Verlegers\u201c zu beobachten, der auch ein Buch \u201e\u00fcber vorbildliche und bew\u00e4hrte M\u00e4nner der Waffen-SS\u201c verlege. \u201ePolitisch korrekten Sittenw\u00e4chtern\u201c in den Medien, sto\u00dfe das \u201esauer auf\u201c. \u201eNoch dreister geb\u00e4rde sich [Name des Betroffenen], Vorsitzender der J\u00fcdischen Gemeinde H., wohnhaft [Wohnort des Betroffenen].\u201c \u201eSelbstgef\u00e4llig\u201c fordere \u201eder freche Juden-Funktion\u00e4r die Stadt dazu auf, umgehend Konsequenzen zu ziehen.\u201c Angesichts der \u201emassiven Hetzkampagne von Medien, Linken und J\u00fcdischer Gemeinde\u201c sei \u201ejegliche Kooperation mit der J\u00fcdischen Gemeinde H. unverz\u00fcglich einzustellen\u201c. Die Partei DIE RECHTE w\u00fcrde \u201eden Einfluss j\u00fcdischer Lobbyorganisationen auf die deutsche Politik in allerk\u00fcrzester Zeit auf genau Null reduzieren [\u2026 und] s\u00e4mtliche staatliche Unterst\u00fctzung f\u00fcr j\u00fcdische Gemeinden streichen und das Geld f\u00fcr das Gemeinwohl einsetzen.\u201c<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Wegen dieser \u00c4u\u00dferungen verurteilten die Strafgerichte den mehrfach einschl\u00e4gig vorbestraften Beschwerdef\u00fchrer wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bew\u00e4hrung.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\"><b><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/strong><\/b><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Wenngleich die strafgerichtlichen Entscheidungen teilweise ein unpr\u00e4zises Verst\u00e4ndnis der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Wunsiedel-Entscheidung anerkannten Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis des Art.\u00a05 Abs.\u00a02 GG in Bezug auf die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft (\u00a7 130 Abs. 4 StGB) zugrunde gelegt haben, begegnen sie im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Diese Ausnahme betrifft &#8211; entgegen der Annahme des Landgerichts &#8211; allein die formelle Anforderung, dass Gesetze nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtet sein d\u00fcrfen (Standpunktneutralit\u00e4t). Sie erlaubt dem Gesetzgeber, Strafnormen zu schaffen, die nicht abstrakt formuliert sind, sondern gegen die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gerichtet sind. Eine solche Strafvorschrift, die spezifisch an den Nationalsozialismus ankn\u00fcpft, steht hier jedoch nicht in Frage, sondern der allgemeine Volksverhetzungstatbestand des \u00a7 130 Abs. 1 StGB. Demgegen\u00fcber gilt auch f\u00fcr \u00c4u\u00dferungen mit Bezug auf den Nationalsozialismus keine allgemeine, auch inhaltliche Ausnahme von den Anforderungen an meinungsbeschr\u00e4nkende Gesetze. Das Grundgesetz kennt kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gew\u00e4hrleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Freiheit der Meinung als Geistesfreiheit unabh\u00e4ngig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder Gef\u00e4hrlichkeit. Die Meinungsfreiheit verbietet daher den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung und l\u00e4sst Eingriffe erst zu, wenn Meinungs\u00e4u\u00dferungen die rein geistige Sph\u00e4re des F\u00fcr-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gef\u00e4hrdungslagen umschlagen. Das ist der Fall, wenn sie den \u00f6ffentlichen Frieden als Friedlichkeit der \u00f6ffentlichen Auseinandersetzung gef\u00e4hrden und so den \u00dcbergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Allerdings ist f\u00fcr die Beurteilung von \u00c4u\u00dferungen nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen ihre konkrete Wirkung im jeweiligen Kontext in Betracht zu nehmen. Dabei gebieten die besonderen Erfahrungen der deutschen Geschichte, insbesondere die damals durch zielgerichtete und systematische Hetze und Boykottaufrufe eingeleitete und begleitete Entrechtung und systematische Ermordung der j\u00fcdischen Bev\u00f6lkerung Deutschlands und Europas, eine gesteigerte Sensibilit\u00e4t im Umgang mit der abwertenden Bezeichnung eines anderen als \u201eJuden\u201c. Insoweit kommt es darauf an, ob in der \u00c4u\u00dferung eine die Friedlichkeitsgrenze \u00fcberschreitende Aggression liegt. Je nach Einzelfall, insbesondere wenn die sich \u00e4u\u00dfernde Person auf eine Stimmungsmache gegen die j\u00fcdische Bev\u00f6lkerung zielt oder sich in der \u00c4u\u00dferung mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert, kann darin eine menschenverachtende Art der hetzerischen Stigmatisierung von Juden und damit implizit verbunden auch eine Aufforderung an andere liegen, sie zu diskriminieren und zu schikanieren. Ma\u00dfgeblich bleibt allerdings die \u00c4u\u00dferung selbst und ihr unmittelbarer Kontext, nicht die innere Haltung oder die parteiliche Programmatik, die m\u00f6glicherweise den Hintergrund einer \u00c4u\u00dferung bilden.<\/p>\n<ol>\n<li style=\"font-weight: 400\">b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben begegnen die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gerichte haben ihre Bewertung der bestraften \u00c4u\u00dferungen als ein Aufstacheln zum Hass gegen die j\u00fcdische Bev\u00f6lkerung insbesondere nicht auf die allgemeine ideologische Ausrichtung des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Partei, sondern auf die \u00c4u\u00dferung selbst gest\u00fctzt. Sie weisen nachvollziehbar darauf hin, dass das Ziel des Beschwerdef\u00fchrers, zum Hass gegen die j\u00fcdische Bev\u00f6lkerung aufzustacheln, insbesondere aus der Verwendung von seitens der nationalsozialistischen antisemitischen Propaganda verwendeter Termini (\u201efrecher Jude\u201c), aus der positiven Hervorhebung der \u201eM\u00e4nner der Waffen-SS\u201c und aus dem unmittelbar an die \u00c4u\u00dferung angeschlossenen Boykottaufruf gegen\u00fcber der vom Betroffenen geleiteten j\u00fcdischen Gemeinde deutlich wurde. Diese Sto\u00dfrichtung der \u00c4u\u00dferung wird auch durch deren Einbettung in den Vorwurf eines angeblich besonders ausgepr\u00e4gten Einflusses j\u00fcdischer Organisationen auf die Politik in Deutschland, die ersichtlich den Topos einer angeblichen j\u00fcdischen Weltverschw\u00f6rung aufgreifen soll, klar kenntlich. Schlie\u00dflich weisen die Strafgerichte zutreffend darauf hin, dass die Ank\u00fcndigung, den Einfluss j\u00fcdischer Organisationen auf die deutsche Politik \u201ein allerk\u00fcrzester Zeit auf genau Null reduzieren\u201c zu wollen, in ihrer Militanz an nationalsozialistische Vernichtungsrhetorik ankn\u00fcpft. Spezifisch gegen die j\u00fcdische Bev\u00f6lkerung gerichtet begr\u00fcndet eine solche verbale Anlehnung aufgrund der historischen Erfahrung und Realit\u00e4t eines solchen Vernichtungsunterfangens einen konkret drohenden Charakter, tr\u00e4gt die Gefahr in sich, die politische Auseinandersetzung ins Feindselige und Unfriedliche umkippen zu lassen und gef\u00e4hrdet damit deren grundlegende Friedlichkeit. Eben dagegen sch\u00fctzt der Tatbestand der Volksverhetzung nach \u00a7 130 Abs. 1 StGB.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 2. 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